AG Euskirchen, Urteil v. 13.07.2006, Az. 5 Ds 279/05 Fundstelle: www.Auktion-und-Recht.de [ Urteilssammlung auf dieser Internet-Seite ] Der Angeklagte wird wegen Fälschung beweiserheblicher Daten in 3 Fällen zu einer
Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 EURO kostenpflichtig verurteilt. (§§ 269, 53 StGB)Quellennachweis: NRWE http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel Aus den Gründen:
[Auf die umfangreichen tatsächlichen Feststellungen des Gerichts wurde zugunsten einer besseren Übersichtlichkeit verzichtet.
Der Angeklagte hatte nach Feststellung des Gerichts im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses einen Laptop die Zugangsdaten zu dem e-Mail Account der Zeugin Y erlangt. In der Folge soll er ohne Berechtigung drei Versteigerungen über diesen Account angemeldet haben. ... Zusf. des Bearbeiters]
IV. Der Angeklagte hat sich damit wegen Verfälschung beweiserheblicher Daten in Fällen gemäß § 269 Abs. 1, 53 StGB strafbar gemacht. Sowohl die Einstellung des Pkw Nissan Micra
bei eBay zum Verkauf am 16.03.2005, die Aufgabe eines Wohnungsinserates bei eBay am 17.03.2005 sowie auch die Bestellung der CD-Rohlinge am 18.03.2005 erfüllt den Tatbestand des § 269 StGB. Der Angeklagte
hat in allen Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserheblicher Daten so gespeichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde. Im Einzelnen: 1. Mit der Einstellung
eines Verkaufsinserates bei eBay gibt der Anbieter ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dergestalt ab, dass der sich verpflichtet, die angebotene Ware an den Höchstbietenden zu liefern
und zu übereignen. Mit Ablauf der Angebotsfrist kommt der Kaufvertrag zwischen dem Anbieter und dem Höchstbietenden zu Stande, ohne das es weitere Erklärungen bedarf. Die Einstellung des Angebots im Internet
auf der Auktionsplattform eBay beinhaltet daher in elektronischer Form die von dem Angeklagten abgegebene Erklärung, das Angebot zum Verkauf des Pkw Nissan Micra stamme von der Zeugin y, die gewillt sei,
ihren dort näher beschriebenen Pkw an den Höchstbietenden zu veräußern. Die Einstellung im Internet entspricht daher einem schriftlichen abgefassten, scheinbar von der Zeugin y stammenden Vertragsangebot.
Bei Wahrnehmung der gespeicherten Daten würde daher der Tatbestand der Herstellung einer falschen Urkunde im Sinne von § 267 StGB vorliegen. Hinsichtlich der gespeicherten Daten handelt es sich auch um
beweiserhebliche Daten, da die bei eBay hinterlegten Daten über den Gegenstand des Vertragsangebot und den Vertragspartner im Streitfalle als Beweis dafür dienen, dass ein entsprechendes Angebot von dem
Verkäufer angegeben wurde. Die Veränderung der beweiserheblichen Daten erfolgte auch zur Täuschung im Rechtsverkehr, da es dem Angeklagten zumindest auch darum ging, durch sein Verhalten einen Irrtum zu
erregen und dadurch ein rechtlich erhebliches Verhalten auf Seiten der Bieter zu erreichen. Mit Einstellung des Angebots war nämlich die Auktion bei eBay "eröffnet", so dass hier seitens des
Rechtsverkehrs, nämlich der eBay-Kunden, durch den Angeklagten veranlasstes rechtlich relevantes Verhalten bezweckt wurde. Hinsichtlich dieser Umstände handelte der Angeklagte auch zumindest mit bedingtem
Vorsatz, da er alle tatsächlichen Umstände kannte, aus denen sich ergibt, dass im Wahrnehmungsfalle eine unechte Urkunde vorläge. 2. Hinsichtlich der Aufgabe des Wohnungsinserats ist dem
gegenüber darauf abzustellen, dass mit Einstellung des Inserats bei eBay vermeintlich ein Vertrag zwischen der Firma eBay und der Zeugin y über die kostenpflichtige Veröffentlichung des Inserats zu Stande
gekommen war. Der Einstellung unter dem Namen der Zeugin y angelegten Account kam daher insoweit gleichfalls Urkundenqualität im Sinne von § 267 StGB zu, da die Einstellung insoweit mit einem schriftlich
abgefassten Auftrag zur Inserierung eines Anzeigentextes gleich zu setzen ist. Auch insoweit erfolgte die Speicherung der Daten zur Täuschung im Rechtsverkehr. Die Einstellung des Anzeigentextes begründete
zunächst auf Seiten der Firma eBay jedenfalls vermeintlich einen Anspruch auf Begleichung der Inseratskosten, wobei der Anspruch durch die eingestellten Anwenderdaten sowie das Inserat belegt werden konnten.
Auch insoweit handelte der Angeklagte aus vorstehenden Gründen zu mindest mit bedingtem Vorsatz. 3. Hinsichtlich der Bestellung vom 18.03.2005 gilt nichts abweichendes. Die Ausfüllung
eines Bestellformulars im Internet, welches sodann per E-mail an den Anbieter versandt wurde, ist nichts anderes, als die Abgabe eines Kaufvertragsangebotes. Dieses Kaufvertragsangebot wurde durch die Firma
"S" durch E-mail vom 18.03.2005 angenommen. Die von dem Angeklagten durch Eingabe im Internet veranlasste Bestellung stellt daher ebenfalls eine Speicherung von Daten dar, denen bei Sichtbarmachung
Urkundenqualität zukäme. Auch insoweit erfolgte die Handlung des Angeklagten zur Täuschung im Rechtsverkehr. Da die Bestellung und damit die Speicherung der Daten auf Seiten des Mail- Empfängers, d.h. der
Firma "S" einen Irrtum über die Aufgabe der Bestellung erregen sollte. Auch insoweit ist hinsichtlich der einzelnen Tatbestandmerkmale zu mindest von bedingtem Vorsatz des Angeklagten
auszugehen, da er sämtliche tatrelevanten Stände kannte. Hinsichtlich der vorliegend zu beurteilenden drei Taten sind Rechtfertigungsund/ oder Schuldausschließungsgründe nicht ersichtlich. [...]
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Eingesetllt auf www.auktion-und-recht.de
am 27.08.2006 |