AG Menden, Urteil v. 27.12.2005, Az. 4 C 337/05 Fundstelle: www.Auktion-und-Recht.de [ Urteilssammlung auf dieser Internet-Seite ] Farbabweichungen gegenüber der Artikelbeschreibung berechtigen zur Rückgabe, auch bei
Gewährleistungsausschluss bei eBay-Kauf. Zu: §§ 434 Abs 1, 444 BGB.Quellennachweis: NRWE http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel Aus den Gründen:
[...] Der Kläger ist wirksam von dem über das Internet-Auktionshaus L zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass dem streitgegenständlichen Radio-Navigationsgerät Blaupunkt Travel Pilot bei Gefahrübergang eine vereinbarte Beschaffenheit i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB fehlte, weil Displayfarbe und Nachtdesign entgegen der ausführlichen Beschreibung des Beklagten nicht weiß, sondern blau leuchten.
Hierzu hat der gerichtlich bestellte Sachverständige K in seinem Gutachten vom 14.11.2005 ausgeführt, dass dieses Gerät von der Herstellerfirma in zwei Ausführungen, nämlich einer mit weißem und einer
mit blauem Nachtdesign/Displayfarbe hergestellt wird und eine Umstellung von der einen auf die andere Farbe nicht möglich ist. Der Sachverständige hat weiter festgestellt, dass es sich hier eindeutig um die
blau leuchtende Ausführung handelt und nicht nur - wie der Beklagte behauptet hat - um die "Displayfarbe Weiß evtl. leicht bläulich". Dabei geht es entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht
um "Haarspalterei", denn es gibt herstellerseits zwei Ausführungen und es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass ein Käufer entsprechend der Farbe der Armaturenbrett- Beleuchtung seines Fahrzeuges
entweder die blaue oder die weiße Ausführung des Radios bevorzugt und entsprechendes Gewicht auf eine einheitliche Farbe legt. Gem. § 434 Abs. 1 BGB ist eine Kaufsache dann frei von Sachmängeln, wenn
sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Ob und mit welchem Inhalt eine Vereinbarung über die Beschaffenheit zustande kommt, richtet sich nach den allgemeinen Auslegungsregeln (§§ 133, 157
BGB). Beim Verkauf einer Sache über eine sogenannte Auktionsplattform in Internet - hier: L - ist dem Verkäufer klar, dass der Käufer die Sache nicht besichtigen kann und daher in besonderem Maße auf die
Angaben des Verkäufers über die Beschaffenheit der Kaufsache und somit auf die Beschreibung der Kaufsache angewiesen ist. Anderenfalls würden Käufer Gefahr laufen, Ware zu einem überhöhten Preis und/oder
Ware, die sie nur in anderer Ausführung haben möchten, zu ersteigern und bei einem Gewährleistungsausschluss, der regelmäßig bei Privatverkäufen vereinbart wird, auf der ersteigerten Ware sitzen zu bleiben.
Damit droht eine unzumutbare Benachteiligung des Käufers, dem eine Prüfung der Kaufsache beim Internetkauf (in der Regel) vor der Versteigerung nicht möglich ist. Der Käufer ist in besonderem Maße auf
eine korrekte Beschreibung der Kaufsache
durch den Verkäufer angewiesen. Unter diesen Umständen ist eine vom Verkäufer abgegebene Beschreibung des Kaufgegenstandes bei Berücksichtigung der gegenseitigen Parteiinteressen und des objektiven Empfängerhorizontes weit dahin auszulegen, dass die Parteien den Inhalt der Beschreibung als Beschaffenheit i. S. d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vereinbaren und der Verkäufer für das Vorhandensein der von ihm beschriebenen Eigenschaften einsteht, so dass sich ein Haftungsausschluss i. S. d. § 444 BGB darauf nicht erstreckt.
Ausgenommen davon sind lediglich Eigenschaften, welche weder für die Kaufentscheidung als solche noch für die Preisbildung von Bedeutung sein können.Nach allem ist hier ein Kaufvertrag über ein Gerät mit
weißer Displayfarbe/Nachdesign zustande gekommen, so dass ein Sachmangel i. S. d. § 434 BGB vorliegt, weil die Farbe nicht weiß, sondern blau ist. Der Beklagte hat Nachlieferung bzw. Nachbesserung rigoros
abgelehnt, so dass der Kläger zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt war und die empfangenen Leistungen nach §§ 346, 348 BGB Zug um Zug zurückzugewähren sind. Demgegenüber kann sich der Beklagte auf den
Gewährleistungsausschluss auf Grund der dargelegten Garantieübernahme gem. § 444 BGB nicht berufen. Dabei ist anerkannt, dass das Wort "Garantie" nicht verwendet zu werden braucht und
sich eine solche Garantie auch auf nicht-verkehrswesentliche Eigenschaften beziehen kann. Auch ist die Reichweite eines Haftungsausschlusses
in dem besonderen Licht der beiderseitigen Interessen beim Kauf über die Internetplattform L zu sehen (vergl.: AG Mannheim, Urteil vom 28.03.2003, AZ: 10 C 117/02). Der vom Beklagten verwendete Gewährleistungsausschluss erstreckt sich also nicht auf einen solchen Fall der "Falschlieferung" in Abweichung von der gegebenen Gerätebeschreibung (vgl.: AG Aachen, Urteil vom 17.05.2005, AZ: 10 C 69/05).
Nach allem hat die Klage auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises einschließlich Versandkosten Zug um Zug gegen Rückgewähr des Gerätes Erfolg, wobei der Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB folgt. [...]
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Eingesetllt auf www.auktion-und-recht.de
am 28.08.2006 |