Artikelfotos bei Online-Auktionen
Bei Online-Auktionen lassen sich gebrauchte Waren fast nur mit Artikelfoto verkaufen. Der Grund: Ein Bild sagt mehr als 1000 Worte
und kann über den Zustand des Artikels meist mehr aussagen, als eine längliche Artikel-Beschreibung. Doch welche Folgen hat es, wenn das Bild nicht „echt“ oder veraltet ist, von einer Herstellerseite
kopiert, eine Abmahnung eines angeblichen Rechteinhabers in`s Haus flattert? Die folgenden Artikel befassen sich mit den Rechtsverhältnissen
Inhaltsübersicht
Was Sie bei Artikelfotos aus rechtlicher Sicht beachten sollten 1. Herkunft der Fotos
Heute sind Digital-Kameras weit verbreitet. Ein Foto für eine Internet-Auktion sollte damit für jeden möglich sein. Der Vorteil: Der Käufer ist eher bereit eine Ware zu kaufen, von der er
sich schon durch Ansehen einen Eindruck machen kann.
Praxis-Tipp: Verkaufen Sie grundsätzlich Artikel mit Fotos, dies kann Sie auch entlasten.
2. Selbst gemachte FotosKleine Artikel können vor neutralem Hintergrund (z. B. einem großen schwarzen oder weißen Pappkarton) abgelichtet werden. An selbst gemachten Fotos haben Sie die Urheberrechte.
Aktuelle Fotos können die Ware und ihren Zustand am besten beschreiben. Diese Art der Fotos ist am wenigsten gefährlich.
Rechts-Tipp: Vermeiden Sie eine besondere Hervorhebung von Marken auf dem Artikel. Seien Sie vorsichtig mit Markenartikeln, die im Nicht-EU-Ausland gekauft
wurden: In beiden Fällen kann ein Markeninhaber sonst ggf. doch abmahnen.
b) HerstellerfotosMit Einverständnis des Herstellers eines Artikels können Sie dessen Fotos verwenden. Liegt
ein solches Einverständnis nicht vor, können nachträglich Lizenzgebühren im Wege des Schadensersatzes gefordert werden.
Rechts-Tipp: Lassen Sie sich das Einverständnis schriftlich bestätigen. Bei An- und Verkauf von Neuware kann dies gleich mit dem Einkaufsvertrag mitgeregelt werden.
Praxis-Tipp: Vorsicht mit Herstellerfotos bei Gebrauchtwaren! Kunden können sich auf die Beschaffenheit der Ware „wie abgebildet“ berufen. Gebrauchsspuren können Sachmängel sein.
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Autor und (c) 2007: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel c) Sonstige fremde Fotos
Wenn Fotos von Dritten, insb. professionellen Fotografen gemacht wurden, dürfen solche
nicht unbedacht verwendet werden. Dies gilt gerade bei der großen Verbreitung durch Internet-Versteigerungen. Die Seiten von Auktions-Plattformen können weltweit abgerufen
werden. Dem Urheber – hier dem Fotografen – stehen daher grundsätzlich Lizenzgebühren dafür zu, dass seine Werke verwendet werden. Es gibt keinen Unterschied, ob die Aufnahmen
besonders gut oder gelungen sind.
Rechts-Tipp: Bei unerlaubter Einstellung von Aufnahmen in die Artikel-Beschreibung kann der Urheber Unterlassung verlangen bzw. Lizenzgebühren im Wege des
Schadensersatzes fordern. Zudem werden fast immer zusätzlich Anwaltskosten in vergleichbarer Höhe anfallen. Insgesamt können so schnell ca. 1.000,00 EURO fällig werden. So können fremde Fotos zu einem sehr teuren Vergnügen werden.Beispiel: Auch Fotos von Online-Kochbücher über die Zutaten sind geschützt. Das Gemüse vom Markt selbst zu fotografieren hätte hier viel Ärger erspart. Ähnliches gilt
auch für “triviale” Artikel bei Online-Versteigerungen.
2. Personen auf FotosNach dem Kunsturhebergesetz und Grundrechten sind Abbildungen von Personen besonders
geschützt. Entsprechend können mit Artikeln abgebildete Personen Rechte gegen die Darstellung der Bilder bei Internet-Versteigerungen geltend machen. Zumeist geht es dabei um Unterlassungsansprüche
, die mit Abmahnung und einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden. Es sind in Einzelfällen auch Schadensersatzansprüche möglich.
Rechts-Tipp: Vermeiden Sie Abbildungen von Zuschauern und Passanten. Nicht jeder will z. B. im Hintergrund eines Autoverkaufs bei einer Online-Auktion auftauchen.
3. Sachmangel: Abweichung vom FotoDie Käufer dürfen auch bei Internet-Versteigerungen auf die Richtigkeit der Fotos vertrauen.
Geringfügige Abweichungen sind nicht anstößig. Diese können durch Sonnenschein oder die Farbveränderungen durch die Aufnahme selbst, Nachbearbeitung oder die
Bildschirmdarstellung auftreten. Nicht zulässig sind dagegen das gezielte Verbergen von Gebrauchsspuren oder gar Mängeln.
Beispiele: Wegretuschieren eines Unfallschadens beim Autoverkauf über eine Online-Auktion; Farbveränderung bei ausgeblichenen antiken Möbeln; Überdecken von
Kratzern auf wertvollem Schmuck oder Uhren.
Im schlimmsten Fall kann hier eine bewusste Täuschung vorliegen. Wenn dann die Ware weniger wert ist, kann sogar ein Betrug gegeben sein.
Praxis-Tipp: Die Ware soll gut aussehen, darf aber nicht verfälscht dargestellt werden. Die Abgrenzungen sind im Einzelfall oft schwierig.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Erstellt am 19.04.2007 Literatur:
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