Auktionsablauf II: So läuft die typische Online-Auktionen für Anbieter / Verkäufer ab
Sie haben schon ein paar Einkäufe bei eBay ®, amazon, hood und Co getätigt? Fein, nun ist die Bude voll und im Keller
steht noch ein Schrank aus Oma’s Erbe, der alte Kinderwagen und überhaupt viel zu viel Krempel. Oder haben Sie eine kleine und feine Holzwerkstatt aufgebaut und wollen nun die Holzkniffeleien in einem
Nebenjob an das weltweite Publikum vertreiben? Dann wird es Zeit, sich als Verkäufer registrieren zu lassen.
Inhaltsübersicht
o Registrierung als Bieter
o Auf Artikel bieten
o Auktion gewonnen. Was kommt dann? Auktionsablauf II: Anbieten bzw. Verkaufen o Registrierung als Verkäufer o Artikel anbieten o Artikel verkauft. Und nun ...? o Checkliste: Artikel erfolgreich anbieten
Ausführungen Registrierung
Auch Verkäufer können sich in der Regel eine kostenlos bei Versteigerungs-Plattformen
registrieren lassen, also sich anmelden. Sofern es ein einheitliches Benutzerkonto für das Bieten und Anbieten gibt, ist vielleicht kein neuer “Account” mit einem anderen Nutzernamen ( Pseudonym
) einzurichten.
®) soll eine gewerbliche Tätigkeit nicht über einen privaten Account erfolgen. Wenn Sie
also bisher privater Nutzer waren und nun als Unternehmer auftreten wollen, so haben Sie eine neue, zweite Anmeldung vorzunehmen.
Es werden dort regelmäßig einige grundlegende, personenbezogenen Daten abgefragt. Hierzu zählen insb. die Anschrift. Es wird in der Regel die Zustimmung zu den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) und zu weiteren “Spielregeln” verlangt. Soweit darin rechtsverbindliche Absprachen enthalten sind, handelt es sich um auch bei den Spielregeln
um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) die der Kontrolle der §§ 305 BGB unterliegen. Zudem hat eine Datenschutzerklärung und entsprechende
Einverständniserklärung zu erfolgen. Die o. g. personenbezogenen Daten müssen ja auch gespeichert und bei Auktionserfolgen weiter gegeben werden dürfen.
Praxis-Tipp: “best-practice”-Anbieter unterrichten Sie ausführlich über die geplante Verwendung und sogar über ein entsprechendes Widerspruchsrecht. Es sollte
Standard sein, dass bei großen Anbietern eine besondere Anschrift (e-Mail) für Fragen des Datenschutzes benannt wird.
Anders als bei Bieter werden zuweilen auch Angaben verlangt, ob die Angebote gewerblich erfolgen. Diese Angaben haben eigentlich sehr weit reichende Folgen: Widerrufsbelehrung,
keine oder nur beschränkte Einschränkung von Verjährung und Haftung gegenüber Verbrauchern, steuerrechtliche Folgen, usw. Zum Glück sind die Auktionsbetreiber in der
Regel nicht die Polizei oder das Finanzamt.
Praxis-Tipp: Da das Finanzamt nun schon mit Software die wohl größte Internet-Auktion überwacht, sollten Sie die Angaben zutreffend machen. Achten Sie
auch darauf, dass eine spätere Veränderung rechtzeitig an das Finanzamt und den Betreiber der Internet-Versteigerung mitgeteilt wird.
Um Missbrauch zu vermeiden, ist es weiter üblich einen Bestätigungscode per e-Mail oder sogar Post zu versenden. Nach Eingabe diese Codes können Sie sich bei der gewünschten Auktionsplattform anmelden.
Sicherheits-Tipp: Ändern Sie Ihr Passwort umgehend. Gerade bei e-Mail-Übermittlung kann sonst später Ärger und ein Prozess drohen, weil jemand
Ihren nun eingerichteten “Account” missbraucht hat. Tipps für sichere Passworte und Sicherheit im Internet finden Sie übrigens unter www.bsi.de.
Artikel anbieten
Wer Artikel anbieten will hat es ungleich schwerer, als der Bieter bzw. Käufer: Er hat sich Gedanken zu machen über das wo, wie und zu welchem Preis seines Angebots. Doch der
Reihe nach. Zunächst ist also einmal die Auktions-Plattform auszuwählen. Dann die Rubrik oder Rubriken, unter denen der Artikel auftauchen soll. Weiter ist ggf. ein Bildchen zu
machen und einzustellen, eine Überschrift und der beschreibende Text ( Artikelbeschreibung ) zu formulieren, ggf eine Unterüberschrift zu bestellen, der Startpreis
zu bestimmen, die Laufzeit festzulegen (soweit wählbar) ... und dann ist eigentlich der Tag schon vorbei.
Praxis-Tipp: Berücksichtigen Sie frühzeitig, was die oben genannten Optionen so alles kosten
! Manch ein Kleinverkauf lohnt Zeit und Aufwand nicht und sie könnten
ein Kind in der Nachbarschaft mit diesem Geschenk viel glücklicher machen. Beachten Sie auf dieser Seite die Checkliste: Angebote kalkulieren hierzu.
Rechtlich von Bedeutung sind vor allem die Beschreibung und Fotos: Bei Gebrauchtwaren dürfen keine Neufotos verwendet werden. Dennoch können ansprechende Hintergründe und
gute Ausleuchtung fast Wunder bewirken. Mängel und Macken sollten zutreffend beschrieben werden. Sonst ist der Käufer enttäuscht und die Ware kommt wegen Mängeln zurück. Der Rechtsstreit ist vorprogrammiert.
Besonders für Verkäufer von zahlreichen Artikeln gilt: Vorsicht mit Markennamen und -artikeln; keine wettbewerbsschädigenden Anpreisungen und bei der Verwendung von
eigenen AGB und korrekten Widerrufsbelehrungen. In diesem Mienenfeld drohen Abmahnungen, Prozesse und horrende Anwaltskosten.
Rechts-Tipp: Schon bei dem Verkauf von 2 CDs einer bestimmten Schlagersängerin kann Ihnen eine Abmahnung
mit fast 1000,-- EURO Anwaltsrechnung
wegen “Handel treibens” mit urheberrechtsverletzender Ware in’s Haus flattern, ... wenn diese CD’s unerkannter
Weise Schwarzkopien waren. Ihr Prozessgegner kann dann das große Musik- und Unterhaltungsunternehmen B. sein .... und ihre Rechtsschutzversicherung gewährt für
solche wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten keine Deckungszusage. Zugegeben: Dies war der wohl schlimmste Fall einer Abmahnung, die dem Verfasser untergekommen ist.
Artikel verkauft. Und nun ...?
Wie beim Bieter wird eine automatische Mail generiert, die den Anbieter informiert. Die Mail enthält die bis dahin nicht bekannten Kontaktdaten des Geschäftspartners. Bis dahin
kennt der Verkäufer nur das Pseudonym des Bieters. Danach wird das Geschäft zu den in der Artikelbeschreibung genannten Bedingungen
abgewickelt. Sagen diese zu bestimmten Modalitäten der Zahlung, Verpackung, Lieferung nichts aus, können die AGB der Plattform zu Auslegung herangezogen werden oder es ist
eine “übliche” bzw. “Leistung mittlerer Art und Güte” geschuldet.
Beispiel: Bei der Verpackung einer neuen Handy-Austausch-Folie reicht wohl ein stabiler Briefumschlag zur Versendung; bei einer echten Ming-Vase geht es wohl nur mit Holzkiste und Dämmwolle!
Ist nun der Artikel pünktlich und beanstandungsfrei geliefert und die Zahlung seitens des Bieters erfolgt, so ist meist noch eine Bewertung gewünscht. So können andere Kunden
sehen, ob der Händler zuverlässig oder der Kunde ein fauler ist. [ mehr zu Bewertungssystemen
[ Weiter zu
Auktionsablauf I: Bieten / Kaufen ] Checkliste: Artikel erfolgreich anbieten
o (Voraussetzung: Registrierung / Account liegt vor) o Auktions-Plattform auszuwählen o Rubrik oder Rubriken bestimmen o Bild / Foto machen und einzustellen
o Überschrift und der beschreibende Text ( Artikelbeschreibung ) formulieren o ggf eine Unterüberschrift bestellen o der Startpreis zu bestimmen o die Laufzeit festlegen (soweit wählbar)
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Erstellt 01.09.2006, zuletzt geändert am 11.03.2007 Literatur:
F Koch, Internet-Recht, 2005 S. Rupp, Kaufen & verkaufen im Internet - ebay, Auktionen & Co, 2005
C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
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