Grundregeln bei Auslandsgeschäften
Online-Auktionen machen nicht an Grenzen halt: Deutschsprachige Seiten sprechen Nutzer in Deutschland, der Schweiz
und Österreich an. Auch in Dänemark, den Niederlande und Belgien werden sie vielfach verstanden. Meist auch in den Grenzgebieten zu Frankreich, Polen, Ungarn, Tschechien und zahlreichen anderen Regionen.
Umgekehrt sind auch Deutsche af französischen, britischen, italienischen Seiten unterwegs. Eine Rechtswahl und eine Gerichtsstandsvereinbarung kann helfen! Worauf allgemein zu achten ist, soll hier
dargestellt werden.
Inhaltsübersicht
Ausführungen Rechtswahl und EGBGB
Nach deutschem Recht besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit. Dies umfasst auch die Wahl des anzuwenden Rechts (Rechtswahl), wenn die Anwendung von zwei nationalen
Rechtsordnungen möglich erscheint (Art. 3 EGBGB).
Beispiele: Grenzüberschreitender Warenverkauf; Umzugsauftrag „über die Grenze“; Software- und Musik-Download
Grundsätzlich ging der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass Geschäfte innerhalb Deutschlands getätigt werden. Die „Sonderregeln“ für Auslandsgeschäfte (so genanntes
Kollisionsrecht) findet sich daher nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), sondern im Einführungsgesetz zum BGB. Die Rechtswahl ist danach für Verträge zuerst den Parteien
überlassen. Erst wenn die nichts regeln oder der Gesetzgeber Ge- oder Verbote aufgestellt hat, ist eine Wahl durch die Parteien nicht möglich. (Artt. 27 ff. EGBGB)
Art 27 EGBGB - Freie Rechtswahl |
(1) Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muß ausdrücklich sein oder sich mit
hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falles ergeben. Die Parteien können die Rechtswahl für den ganzen Vertrag oder nur für einen Teil treffen.
(2) Die Parteien können jederzeit vereinbaren, daß der Vertrag einem anderen Recht unterliegen soll als dem, das zuvor auf Grund einer früheren Rechtswahl oder auf Grund anderer Vorschriften
dieses Unterabschnitts für ihn maßgebend war. Die Formgültigkeit des Vertrages nach Artikel 11 und Rechte Dritter werden durch eine Änderung der Bestimmung des anzuwendenden Rechts nach
Vertragsabschluß nicht berührt. (3) Ist der sonstige Sachverhalt im Zeitpunkt der Rechtswahl nur mit einem Staat verbunden, so kann die Wahl des Rechts eines anderen Staates - auch wenn sie
durch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines Gerichts eines anderen Staates ergänzt ist - die Bestimmungen nicht berühren, von denen nach dem Recht jenes Staates durch Vertrag nicht abgewichen
werden kann (zwingende Bestimmungen). (4) Auf das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Einigung der Parteien über das anzuwendende Recht sind die Artikel 11, 12 und 29 Abs. 3 und Artikel 31
anzuwenden. |
Bei Online- Versteigerungen kommt die Rechtswahl entweder in den
Artikelbeschreibungen oder in ausdrücklich so genannten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vor. Soll z. B. ein Artikel in Aachen, Passau oder Frankfurt
an der Oder regional verkauft werden, macht es Sinn an einen Verkauf über die Grenze nachzudenken.
Rechts-Tipp: Wer in den Versendungskosten die Versendung in das Ausland vorsieht, der sollte sofort auch eine Rechtswahl bei diesen Verkäufen aufnehmen. Wer A sagt, muss auch B sagen!
GerichtsstandsvereinbarungenNicht-Juristische und auch noch manch ein gestandener Jurist verwechseln die
Rechtswahl gerne mit der Wahl eines Gerichtsstands. Das ist falsch und kann viel Geld kosten! Durch die Wahl des anzuwenden Rechts (Rechtswahl) ist nämlich nicht gesagt, welcher Richter entscheiden soll.
Beispiel: Es kann sehr wohl ein Straßburger Richter eine Entscheidung nach - von den Parteien gewählten - deutschem Kaufrecht fällen. Dies kann sein, weil die
Parteien „nur“ eine Rechtwahl und keinen Gerichtsstand gewählt haben oder keine der Parteien sich auf vorherige Gerichtswahl berufen will (z. B. nach einem Umzug dorthin).
Das Gericht wendet dabei „sein“ Prozessrecht an. Das umfasst auch das Recht von dem Gegner bei Gewinn des Prozesses die Kostenerstattung zu verlangen. Auch der Umfang
des Anwaltszwangs oder die anfallenden Gerichtskosten werden unterschiedlich ausfallen.
Beispiel (Fortsetzung): Französisches Recht kennt nur ausnahmsweise eine Erstattung der eigenen Anwaltskosten, selbst wenn der Prozess gewonnen wird.
Ein längerer, über die Grenze mit entsprechend teueren Anwälten geführter Prozess kann daher selbst bei Prozessgewinn unwirtschaftlich sein. Rechts-Tipp
: Bevor Sie später dem schlechten Geld gutes hinterherwerfen – vereinbaren Sie vorausschauend einen Gerichtsstand!
VerbraucherschutzregelungFür Verbraucherverträge gelten auch bezüglich der grenzüberschreitenden
Warenlieferungen innerhalb der europäischen Staaten Sonderregelungen. Sie beruhen auf Vorgaben der EU. Deutschland hat dieses Recht in Art. 29 EGBGB umgesetzt. Hier
maßgeblich sind die beiden ersten Absätze. Besonders hilfreich ist der Art. 29 Abs. 2 EGBGB bei Online-Versteigerungen:
Rechts-Tipp / Hinweis: Konnte der Bieter durch die Artikelbeschreibung zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots den Auslandsbezug nicht erkennen, so ist sein Heimatrecht anwendbar.
Art 29 EGBGB - Verbraucherverträge |
(1) Bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen oder die Erbringung von Dienstleistungen zu einem Zweck, der nicht
der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Berechtigten (Verbrauchers) zugerechnet werden kann, sowie bei Verträgen zur Finanzierung eines solchen Geschäfts darf eine Rechtswahl der Parteien
nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird,
1. wenn dem Vertragsabschluß ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung in diesem Staat vorausgegangen ist und wenn der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des
Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat, 2. wenn der Vertragspartner des Verbrauchers oder sein Vertreter die Bestellung des Verbrauchers in diesem Staat entgegengenommen
hat oder 3. wenn der Vertrag den Verkauf von Waren betrifft und der Verbraucher von diesem Staat in einen anderen Staat gereist ist und dort seine Bestellung aufgegeben hat, sofern diese
Reise vom Verkäufer mit dem Ziel herbeigeführt worden ist, den Verbraucher zum Vertragsabschluß zu veranlassen.
(2) Mangels einer Rechtswahl unterliegen Verbraucherverträge, die unter den in Absatz 1 bezeichneten Umständen zustande gekommen sind, dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher
seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
Regionale Schutzmechanismen, Standards und Urheberrechte
Neben den rechtlichen Hindernissen sind es weit öfter praktische Barrieren, die den
Grenzüberschreitenden Handel erschweren. Dass gilt nicht nur für Neuwaren und Unternehmen, sondern auch für den Verbrauch von gebrauchten Artikeln durch
Verbraucher. Die etwas älteren Waren verfügen noch über bestimmte regionale Abspielcodes oder Standards (DVD- und Videogeräte, Videobänder).
Zudem ist die Verbringung und der Verkauf von Waren mit bestimmten Schutzrechten (Urheberrecht /Copyright; Markenrechten) oder aufgrund ihrer Herstellung (Privatkopie;
Unterrichts- oder wissenschaftliches Material; Musik- und Software- Downloads) nicht überall gleichermaßen zulässig. (siehe auch: Fallen im Auslandsgeschäft ). Starke Abweichungen gibt es insbesondere bei Geschäften mit den USA zu beachten. Dort ist
das Copyright andersw, als das deutsche / europäische Recht. Bei Software, Musik und Filmen ist dies nicht zu unterschätzen.
Praxis-Tipp: Schauen Sie nach den Angaben zu denen von Ihnen verwendbaren Standards, wenn Sie über die Grenze auf Auktionsartikel bieten. Geben Sie diese
an Standards oder besondere bekannte, rechtliche Besonderheiten für Ihre spezielle Ware an, wenn Sie Auktionsartikel über eine Grenze hinweg verkaufen oder versenden wollen.
In Eizelfällen hilft aber oft schon die Verbraucherschutzregelung und schreckt verdeckte ausländische Anbieter vor kostenträchtigen Prozessen in Deutschland ab. Es bleibt damit
ein Restrisiko, dass im Staat des Verkäufers ein Urteil erwirkt wird und von dort ein Inkassso-Unternehmen auftaucht! [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2007: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel zuletzt geändert am 11.01.2007 Weitere Artikel
Fallen im Auslandsgeschäft
Verbotene Artikel
Literatur:
Palandt , Otto Bürgerliches Gesetzbuch
, 65. Aufl., 2006, Beck
Urteile:
Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.06.2004, 4 K 1162/04
- Wer trotz besonders niedrigem Preis, fehlender „Bandarole“ und Warnung bei eBay Zigaretten kauft, muss mit saftiger Forderung des Zollfahndungsamts rechnen.
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