Betrug ( § 263 StBG )
Ob die Artikelbeschreibung einfach absichtlich nicht stimmt, der Verkäufer schwarz gebrannte Software oder billige Nachmachungen von
Markenartikeln verkauft: Immer wieder kann der Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) verwirklicht sein. Da sich meist Bieter und Anbieter anonym gegenüberstehen und die Auktionsbetreiber mit Verweis auf
den Datenschutz die persönlichen Daten der Beteiligten berechtigter Weise nur sehr zögerlich herausgeben, ist die Verfolgung dieser Delikte schwer.
Inhaltsübersicht
Ausführungen Zweck der Regelung
Der Betrug ist eine der wesentlichen Vorschriften in der modernen Wirtschaft. Durch diese
Vorschrift sollen erlaubte und verbotene Geschicklichkeit abgegrenzt werden. Unzulässige Vermögensverschiebungen sollenso verhindert werden. Der Schutz soll also die persönliche
Dispositionsfreiheit schützen, nicht die Interessen der Allgemeinheit oder hier der Beteiligten bei Online-Auktionen. (vgl. Tr./Fi, § 263 Rn.2 f.) [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel
Text:
§ 263 StGB [Betrug] |
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder
unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, 2. einen
Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von
Vermögenswerten zu bringen, 3. eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, 4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht oder 5. einen
Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört
oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend. (5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264
oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht. (6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1). (7) Die §§ 43a und 73d sind anzuwenden, wenn der Täter als
Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat. § 73d ist auch dann anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig handelt. |
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Aus dem Text der Norm hat sich eine bestimmte Prüfungsfolge entwickelt, nach der die
Verwirklichung eines Betrugs untersucht wird. Sehen sie dazu die entsprechende Checkliste
Prüfung auf das Vorliegen eines Betrugs.[ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de
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Tatbestände bei Online- VersteigerungenDie Liste der möglichen Betrugshandlungen ist lang. Zahlreiche Handlungen des alltäglichen
Geschäftslebens finden sich in der einen oder anderen - z. T. abgewandelten - Form im Rahmen der Online- Versteigerungen ebenfalls wieder:
Beispiele: Täuschungen über das Bestehen eines Rechts bzw. die Verfügungsberechtigungen an Gegenständen, wie z. B. Verkauf von Diebesgut,
Leasing- Autos als eigene (ggf. mit gefälschtem Fahrzeugbrief) oder aus der Zeit der Fußball-WM 2006: gefälschte Eintrittstickets. Vergleichbar ist, dass der Käufer einen
Scheck schickt oder Einzugserlaubnis für sein Konto erteilt und schon seit langer Zeit mangels Zahlungseingängen dort “nichts zu holen” ist.
Hier ist offensichtlich, dass der Käufer für sein Geld “nichts” bekommt bzw. die verkaufte Ware an den Berechtigten wieder herausgeben muss und andererseits der Verkäufer für seine Ware
kein Geld.erhält. (siehe hierzu auch das Thema “ Rechtsmängel”)
Beispiele: Die versprochene und verkaufte Software oder Musik-CD ist schwarz gebrannt, die “Marken-T-Shirts” sind gefälschte Billigware, der Schmuck und die Uhr
stammen nicht von dem genannten Marken- Hersteller. Die Artikelbeschreibung wird nach Gebot geändert und es wird nur noch die (Original-) Verpackung statt des Handys verkauft ...
Auch hier liegt ein Betrug vor, auch wenn der Käufer “etwas” bekommt. In den vorliegenden Fällen fehlen besondere, wertbildende Eigenschaften. Achtung! Den Verkäufern drohen neben
Strafverfahren auch kostspielige Abmahnungen der Original-Hersteller.
Rechts-Tipp: Ausgangspunkt der Prüfung eines Betrugs ist die Täuschung: Ohne eine falsche bzw. irreführende Artikelbeschreibung hat der Verkäufer eine solche Täuschung
nicht herbeigeführt! Die Beleidigung als “Betrüger” dürfte - nach dem Betrug selbst - die häufigste Straftat anlässlich und bei Online-Versteigerungen sein. ...
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Besondere Formen von Betrügereien haben als Fallgruppen bestimmte Bezeichnungen
erhalten. Im Folgenden die häufigsten:(1) Rechnungs- und Insertionsbetrug: Es wird eine Rechnung geschickt ohne, dass eine Leistung erfolgte (Rechnungsbetrug
) oder was aussieht wie eine Rechnung entpuppt sich bei näherem Hinsehen als eine Bestellung (Insertionsbetrug).
Beispiele: Sie erhalten eine eBay Rechnung, obwohl sie schon seit zwei Jahren dort keinen Account mehr haben. (Rechnungsbetrug). Nachdem Sie einige Jahrgänge einer
Zeitschrift bei eBay gekauft haben bekommen Sie eine - laut Überschrift - “Abrechnung” über ein Abonnement. Ganz klein steht in den AGB auf der Rückseite: “Hiermit bestelle
ich ...” und an anderer Stelle “Auftrag”.
(2) Bei einem Eingehungsbetrug wird eine Leistungs- oder Zahlungsbereitschaft signalisiert und die Gegenseite dadurch zur Vorleistung veranlasst.
Beispiele: Der Kaufpreis wurde überwiesen - die ersteigerte Digitalkamera kommt nie an. Der Kaufpreis wurde im Rahmen eines Widerrufs zurück erstattet, die Ware aber nie zurückgeschickt.
(3) Schließlich sei noch auf eine Form des Betrugs hingewiesn der oft im nachfolgenden Rechtsstreit vorliegen wird: Der Prozessbetrug!
Hierbei werden die Organe der Rechtpflege getäuscht, um eine materiell falsche Entscheidung zu Lasten der anderen (Prozess-) Partei zu erwirken.(vgl. Tr./Fi, § 263 Rn.24 f.)
Beispiele: Es wird wahrheitswidrig bestreitet, die e-Mail zum Vertragsschluss bekommen zu haben. Es wird behauptet, der Account sei von einem unbekannten
Dritten übernommen worden. Es wird unzutreffender Weise behauptet, man habe etwas anderes im Bietagenten bzw. der Bietsoftware eingegeben und das Gebot müsse durch
einen einen Softwarefehler zustande gekommen sein. Schließlich die Fälle der abgebrochenen Auktionen oder nachträglichen Anfechtungsgründe, für die in Wahrheit
der behauptete Grund nie bestand - man hat nur entdeckt, dass das “Schnäppchen” eher ein “teurer Ladenhüter” war.
Wer meinst er kommt billig aus einem Vertrag, weil er die andere Seite den nötigen (Gegen-) Beweis nicht führen könne, der kann eventuell auch vor Gericht eine herbe Enttäuschung
erleben. Und einige Tage später klopft dann noch der Staatsanwalt an die Tür bzw. es trudelt ein Vorladung zur Stellungnahme ein, genau - Sie ahnen es schon - wegen ... Prozessbetrug.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel BesonderheitenBei dem Betrug nach § 263 StGB kann die Tat auch “fremdnützig” also nach dem juristischen Wortlaut “zugunsten eines Dritten” erfolgen. Dritte sind z. B. Freunde, Verwandte oder auch
bestimmte Organisationen (Robin- Hood- Betrügereien) . Der Versuch strafbar. Die Tat wird bei Taten gegen Angehörige, Vormund oderHausgenossen ebenso nur auf Antrag erfolgt.
Beispiel für einen strafbaren Versuch: Der hoffnungslos überschuldete K. hat in der Hoffnung auf einen neuen PC ein unglaublich hohes hohes Gebot für einen Rechner
abgegeben. Er will in keinem Fall zahlen - kann es auch gar nicht. Trotz seines hohen Gebots wird er von einem Spieler wegen der seltenen, linuxfähigen Grafikkarte
überboten. Auch wenn der Täter bei einer Online-Versteigerung nicht mehr das Höchstgebot hat, weil er überboten wurde, kann er schon strafbar geworden sein.
Checkliste:
Prüfung auf das Vorliegen eines Betrugs (Tatbestand)
(1) Täuschung = Vorliegen einer falschen Vorstellung über Tatsachen (2) Erregen oder Unterhalten eines Irrtums (3) Vermögensverfügung des Getäuschten
(4) Schaden, der auch in einer Vermögensgefährdung bestehen kann (5) Vorsatz und (6) Bereicherungsabsicht
Die Punkte (1) bis (4) werden als objektive Tatbestandsmerkmale, (5) und (6) als subjektiver Tatbestand bezeichnet. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Erstellt am 12.12.2006, zuletzt geändert am 10.03.2007
Literatur:
Marberth-Kubicki, Annette Computer- und Internetstrafrecht, 2005
Meyer-Goßner, Lutz Strafprozessordnung - Gerichtsverfassung, Nebengesetze und ergänzende Bestimmungen, 2005 Tröndle, Herbert / Fischer, Thomas Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen (StGB), 53
Aufl. 2006, Beck
Urteile:
AG Euskirchen, Urteil v. 13.07.2006, Az. 5 Ds 279/05
Fälschung beweiserheblicher Daten in 3 Fällen durch unberechtigte Verwendung eines eBay-Accounts (§§ 269, 53 StGB)OLG Köln, Urteil vom 14.10.2003, Az. 2 Ws 566/03 Mehrere Betrugstaten bei Internet-Versteigerungen durch die Vorspiegelung einer nicht
vorhandenen Erfüllungsbereitschaft und mehrfache Schädigung in nicht unbeträchtlicher Höhe können eine Untersuchungshaft rechtfertigen.
Linksammlung:
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