Beweisrecht
Schon der Volksmund weiß: Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei! Dies liegt daran, dass für ein Urteil der Richter von den
Darlegungen der Klägerin überzeugt werden muss. Doch selbst dann kann der Beklagte Gegenrechte haben und geltend machen, die dann von diesem zu belegen sind. Wer also am Ende einen Prozess gewinnt oder
verliert, hängt davon ab, wer etwas darlegen und beweisen muss und, dass ihm dies auch noch gelingt.
Inhaltsübersicht
Ausführungen
Beispiele Darlegungs- und BeweislastUnter Darlegung verstehen Juristen die vollständige(n) Behauptung(en), aus denen sich ein
geltend gemachter Anspruch ergeben kann. Diese müssen vollständig sein. Wird nur ein notwendiger Teil weggelassen, so wird der Anspruch nicht zuerkannt. Beispiel:
Es wird durch A der Abschluss eines Vertrags bei einer Online-Auktion behauptet. Es wird eine e-Mail über den Zuschlag vorgelegt. Aus dieser wird aber - das war zumindest
früher möglich - nicht der Beklagte B als der Käufer ersichtlich, sondern nur ein Pseudonym “P”. Ohne weitere Darlegung, wer hinter dem Pseudonym steckt, ist der Vertragsschluss
nicht vollständig dargelegt worden ( Zu dem Beweismittel e-Mail siehe hier. ) vgl. LG Köln,
Urteil vom 27.10.2005, Az. 8 O 15/05
Die Folge einer fehlerhaften Darlegung ist eine Abweisung einer Klage vor Gericht, wenn der Gegner bestreitet hinter dem Pseudonym zu stecken.
Rechts-Tipp: Jede Partei muss die Umstände vollständig vortragen, die für sie günstig sind und einen Anspruch begründen.
In dem oben genannten Beispiel kann aber aus der Klage selbst schon geschlossen werden, dass der Kläger auch behaupten will, dass B hinter dem Pseudonym “P” stecke. Bestreitet B
dies nun aber, so muss A beweisen, dass B und “P” ein und dieselbe Person sind. Bestreitet B aber gar nicht, “P” zu sein, sondern behauptet seinerseits ebenfalls es sei ein
Vertrag geschlossen worden, dann ist dies unstreitig. Es ist dann auch nicht nötig einen Beweis zu erheben und folglich kommt es auf die Frage der Beweislast insoweit nicht an.
Behauptet B nun weiter, er habe die gekaufte Ware aber versendet, so beruft er sich juristisch auf eine Erfüllung des Vertrags. Da die Erfüllung für B günstig wäre, muss er die Umstände für
die Versendung, ggf. Auslieferung darlegen und Beweisen.
Beispiel: A behauptet, er habe die Ware nicht bekommen; B legt daraufhin eine unterzeichnete Empfangbestätigung durch einen Paketdienst vor.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Beweismittel allgemein
Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt für das Zivilverfahren, wie und womit ein Beweis geführt werden kann. Dies können sein:
Besonderheiten gelten in bestimmten Prozess- und Verfahrensarten: Beim selbständigen Beweisverfahren darf lediglich die schriftliche Begutachtung durch
einen Sachverständigen beantragt werden.
Beispiel: Die Parteien streiten sich, ob eine Sache fehlerhaft war und es kann nach Feststellung durch einen Gutachter ggf. auf einen Prozess verzichtet werden.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes genügt die eidesstattliche Versicherung.
Beispiel: Eine Herstellerin von Musik-CDs geht aus Urheberrechten eines Künstlers vor und versichert das Vorliegen eines ausschließlichen Vermarktungsrechts für diesen.
Im Strafverfahren gilt für die Feststellungen bezüglich Tatsachen- und Schuldfeststellung in dem Hauptsacheverfahren das Prinzip des Strengbeweises (§§ 244 StPO).
Beispiele: Wegen Betrügereien bei einer Online-Auktion müssen im Strafverfahren Zeugen vereidigt und Urkunden in der mündlichen Hauptverhandlung verlesen werden.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel E-Mails als Beweismittel
Immer wieder werden e-Mails vorgelegt, in der Hoffnung, diese könnten wie Urkunden einen Kauf oder eine andere Tatsache nachweisen. Dies ist nicht so! Versuchen Sie mit einem
Textprogramm eine vergleichbare Datei zu erstellen oder steigen Sie mal in Ihr e-Mail Programm ein, um an einer empfangenen e-Mail Veränderungen vorzunehmen. Danach wird
klar sein, warum eine “einfache” e-Mail nicht wie eine Urkunde behandelt wird: Sie ist nicht geeignet, dauerhaft eine bestimmte Erklärung oder Tatsache nachzuweisen.
(Juristen-Deutsch: Es fehlt die dauerhafte Verkörperung / Perpetuierung.) Aufgrund der fortschreitenden Technik ist es aber möglich, durch signierte e-Mails
Dateischlüssel zu erzeugen, die jede Änderung an einer e-Mail oder einer sonstigen nachweisbar machen. Mittels z. B. so genannter Hash-Werte kann zwar nicht nachgewiesen
werden, was verändert wurde. Es ist aber der Nachweis möglich, dass eine Datei verändert oder unverändert vorliegt. Diese Technik ist die Grundlage dafür, dass mittlerweile Signaturen
auch von dem Gesetz anerkannt wurden.
Rechts-Tipp: Nur eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz genügt als Ersatz für die gesetzlich vorgeschrieben Form (§ 126a BGB), wenn nichts
anderes vereinbart wird. Nur eine solche Signatur ist als Beweismittel nach der ZPO (§§ 130a, 416a ZPO)
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Der Testkauf
Da aus datenschutzrechtlichen Gründen die Person und Adresse hinter den Pseudonymen nicht aufgedeckt wird (wurde), werden oft Testkäufe durchgeführt. Der Testkäufer tritt dabei
unter einem anderen, unverfänglichen Pseudonym auf. Er benimmt sich wie ein ganz normaler Käufer und bezahlt in der Regel die Ware auch anstandslos. Ziel des Kaufes ist es, die
Adresse und die Kontoverbindung des Verkäufers zu ermitteln. Zudem wird es durch den Testkauf möglich, die Verkaufstätigkeit nachzuweisen.
Kann der Verkäufer und ein einzelner Verkauf nachgewiesen werden, ist es in einer Abmahnung oder einem Prozess möglich, die notwendigen Darlegungen und Nachweise für
den Verkauf und in derRegel wettbewerbliches Handeln zu führen. Über die Berechtigung des hinter dem Testkäufer stehenden Klägers oder dessen Anwalt ist damit kein Beweis erbracht.
Gerichtspraxis: Die Gerichtspraxis ging und geht über die Nachweise der Rechte manchmal recht großzügig hinweg. Erst eine Initiative der Justizministerien und
Medienberichte in 2006 haben hier für eine notwendige Sensibilisierung gesorgt. Die Änderung der Gerichtspraxis ist in Zukunft zu erwarten. Abmahnenden und Kläger ist
also zu sorgfältigeren Nachweisen zu raten. Abmahnungsempfänger und Beklagte wird eine wirksame Prüfung möglich werden.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Überzeugung des Gerichts
Über die angebotenen und ggf. erhobenen Beweise ist von Richtern nach § 286 ZPO in freier Überzeugung zu entscheiden. Hierbei darf die Wertung zwar nicht gegen die Gesetze der
Logik verstoßen. Auch sonst gibt es einige zwingende Grenzen, die ein Richter bei seiner Entscheidung nicht über- oder unterschreiten darf. Gleichwohl steht ihm ein erheblicher
Entscheidungsspielraum zu. Aus diesem Entscheidungsspielraum ergibt sich für die Prozessparteien auch ein erhebliches Risiko. Dies gilt auch für scheinbar “eindeutige” Fälle.
Von dem Entscheidungsspielraum machen Richter durchaus regen Gebrauch. Manchmal hilft dies zu einem “gerechten” Ergebnis; manchmal scheint es diesem eher abträglich.
Praxis-Tipp: Eine vollständige Bewertung der Erfolgsaussichten einer Klage ist von der Kenntnis aller Tatsachen abhängig. werden erst im Prozess weitere Fakten
erkennbar, die ein Anwalt nicht erfragt hat und die die beratene Partei für “unwichtig” hielt, so kann das Prozessergebnis überraschend wirken.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel zuletzt geändert am 16.12.2006 Siehe auch:
Literatur:
Baumbach, Adolf u.a
Zivilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz und anderen Nebengesetzen, 61. Auflage, 2003, Beck Meyer-Goßner, Lutz Strafprozessordnung - Gerichtsverfassung, Nebengesetze
und ergänzende Bestimmungen, 48. Aufl. 2005, Beck Palandt, Otto Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., 2006, Beck
Urteile:
LG Köln, Urteil vom 27.10.2005, Az. 8 O 15/05
- Kein Schadensersatz, wenn “Verkäufer” die Teilnahme an einer Auktion bestreitet - kein Klagerecht bei Ersteigerung unter fremdem Account.(“Imbissanhänger”)
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