Bewertungssysteme
Fast alle größeren Auktions-Plattformen bieten Bewertungssysteme an. Käufer / Bieter und Verkäufer / Anbieter bewerten die Art und weise der
Abwicklung und die Kommunikation, Waren oder Dienstleistungen, die ausgetauscht wurden. So sollen im schnellen und anonymen World-Wide-Web (www) die Betrüger und sonstigen schwarzen Schafe schnell
ausgefiltert werden. Bewertungssystems sind daher eine Art Selbsthilfe, um die Zuverlässigkeit und Funktion des Online-Handels allgemein und der Internet-Versteigerungen im Speziellen zu sichern.
Inhaltsübersicht zu dem Thema Bewertungsysteme
Ausführungen
Zweck der BewertungssystemeNachdem sich zunehmend Betrüger die Anonymität des Internets zunutze gemacht hatten
und die Vorleistungspflicht der Käufer bei Online-Auktionen ausgenutzt hatten, haben die Versteigerungs-Plattformen Bewertungssysteme eingeführt. Ebenso wurden aber auch Waren
nicht bezahlt oder die Kunden haben nach (kurzzeitiger) Nutzung die gebrauchte Ware wieder zurückgeschickt, indem sie das Widerrufsrecht unzulässig ausnutzten. Bewertungssysteme
stellen ein System zum Käufer- und Verkäuferschutz dar. Es soll vom bisherigen Verhalten auf künftige Einhaltung der (Recht-)Regeln geschlossen werden, nach dem Motto: Schwarze Schafe fliegen raus!
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Ablauf und die wirkliche Praxis
Nach Verkauf im Rahmen eine Online-Versteigerung haben Bieter und Anbieter die
Möglichkeit, die Ware und auch das Verfahren und die Kommunikation innerhalb einer bestimmten Frist zu bewerten. Die Bewertungen werden gespeichert und können länger
abgerufen werden. Meist ist jedoch eine längere Suche in der Datenbank erforderlich, um
Negativ-Bewertungen ausfindig zu machen.
Praxis-Tipp: Negativ-Bewertungen zu e-Bay können z. B. leicht und übersichtlich über Tools bzw. Suchdienste herausfinden. Beispiel:
Wortfilter
.
Die Zulässigkeit bestimmter Tools zur Auffindung von Bewertungen durch Dritte wird aber durch Auktionsbetreiber wie eBay bestritten. (Stand 2006).
In der Praxis hat sich gezeigt, dass frühzeitige Negativ-Bewertungen mit
Revanche-Bewertungen [mehr zum Begriff
] beantwortet werden. Gegen unberechtigte Negativ-Bewertungen besteht die Möglichkeit Rechtsschutz gemäß §§ 823 1004 BGB zu verlangen. Dies kann gerichtlich durchgesetzt werden.
Unzulässig sind dagegen Drohungen gegenüber berechtigten Negativ-Bewertungen. In Einzelfällen soll sogar unberechtigter Weise mit Abmahnungen und Abmahnkosten gedroht
werden, obwohl die Bewertung nachprüfbar richtig ist. (Schnurer, “Drohkulisse ” s. Lit.) Ein solches Verhalten ist nicht akzeptabel und sollte mindestens dem Auktionshaus angezeigt
werden. In schlimmen Fällen, die wohl eine Ausnahme darstellen, kann ein solches Verhalten selbst aber eine Nötigung (§ 240 StGB) darstellen. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Grundregeln Folgende Grundregeln sollten beachtet werden, um unnötigen Rechtsstreit zu vermeiden.
Auch wenn der Gescäftsvorgang keinen positiven Verlauf hatte, die Antworten zu lange dauerten, die Ware mangelhaft war, etc: Bleiben Sie sachlich, denn Fehler können passieren.
Innerhalb von Bewertungs-Systemen, sollten daher insbesondere
a) nur zutreffende Tatsachen behauptet werden, die belegt werden können; b) Bewertungen sachlich gehalten bleiben; c) keine Aussagen Dritter wiederholt oder zueigen gemacht werden;
d) nicht zu Boykott oder Kaufstopp aufgerufen werden; e) Persönliche Angriffe, Schimpfworte und Beleidigungen unterlassen werden.
Bei aller Meinungsfreiheit droht hier bei Beleidigungsdelikten (§§ 185 StGB) ein Strafverfahren. Auch sonst können kostspielige Abmahnungen und Prozesse folgen (s. gleich Rechtsfolgen) Falsche Tatsachenbehauptungen können schnell unterlaufen und werden von Werturteilen in der Rechtsprechung unterschieden. Eine Tatsache sind Zustände, Geschehnisse oder
Verhältnisse der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind.
Beispiele: “keine Antwort” oder “keine Reaktion” als Bewertung ist nicht richtig, wenn eine lapidare e-Mail auf eine einfache oder umfangreiche Beschwerde sagt: “Was
wollen Sie denn? Mfg xyz” oder “ Wir kümmern uns drum.”
Zu Tatsachen werden auch innere Tatsachen gezählt - also Vorsicht mit Unterstellungen von fremden Absichten oder Motiven in Bewertungen. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel RechtsfolgenZu viele Negativ-Bewertungen
können auch dazu führen, dass z. B. ein bestimmter Status nicht zuerkannt wird. So darf ein Anbieter der bei eBay Powerseller werden will nur eine
bestimmte Anzahl Negativwertungen (in %) haben. Dies stellt eine vertragliche Rechtfolge im Vertragsverhältnis zwischen Plattformbetreiber der Online-Auktion und Anbieter dar.
Als Rechtsfolgen können nach Gesetz und Rechtsprechung u. a. drohen:
1. Abmahnung des Bewerters, wegen a) Unzutreffender Tatsachenbehauptung b) Geschäftsschädigung
c) Ehrverletzender Äußerung bei Auseinandersetzung d) Ersatz der Abmahnkosten 2. Unterlassunganspruch,
einschl. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung 3. Löschung der Bewertung 4. Schadensersatz
Grundsätzlich werden von den Internetversteigerern Möglichkeiten geboten, Streitigkeiten unter Bietern und Anbietern “unter sich” zu lösen (Schlichtungsverfahren). Von diesen
Möglichkeiten sollte auch Gebrauch gemacht werden. Wenn jedoch in angemessener (d. h. kurzer) Zeit keine Einigung möglich wird, so können auch anwaltliche Abmahnung
und gar gerichtliche Klage notwendig sein. Gegenüber nachweislich unzutreffenden Behauptungen und Ehrverletzungen (Beleidigung und
Verleumdung i. s. v. §§ 185 ff. StGB) ist ein schneller und effektiver Rechtsschutz möglich. Schnelle Hilfe ist erforderlich, da sonst der Ruf geschädigt wird bzw. doch zumindest geschädigt werden kann.
Zu viele Negativ-Bewertungen können auch dazu führen, dass z. B. ein bestimmter Status nicht zuerkannt wird. So darf ein Anbieter der bei eBay Powerseller werden will nur eine
bestimmte Anzahl Negativwertungen (in %) haben. Dies stellt eine vertragliche Rechtfolge im Vertragsverhältnis zwischen Plattformbetreiber der Online-Auktion und Anbieter dar.
Die Erfolgsaussichten von Prozessen um die Unterlassung einer Negativ-Bewertung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, dem Umfang der negativen Folgen und von der Beweisbarkeit.
Rechts-Tipp: Wenn Sie Opfer eine missbräuchlichen Negativ-Abmahnung sind, so drucken Sie die entsprechenden Nachweise rechtzeitig aus und wählen Sie dabei im
Browser einen Ausdruck mit Datum und Hinweis auf die Linkquelle!
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Checklisten:
(1) Abfassung einer Bewertung
a) Nur zutreffende Tatsachen behauptet werden, die belegt werden können; b) Bewertungen sachlich halten.
c) Keine Aussagen Dritter wiederholen oder zueigen machen; d) Nicht zu Boykott oder Kaufstopp aufrufen; e) Persönliche Angriffe, Schimpfworte und Beleidigungen unterlassen.
(2) Rechtsschutz gegen eine unberechtigte Bewertung
Löschung der Bewertung im Streitschlichtungsverfahren Abmahnung des Bewerteten Einstweilige Verfügung auf Unterlassung Unterlassungsklage Schadensersatz
Details oben unter Rechtsfolgen und den dortigen Verweisen. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner -
Kanzlei-Exner.de, Kiel Zuletzt geändert: 12.12.2006 Literatur:
S. Rupp, Kaufen & verkaufen im Internet - eBay, Auktionen & Co, 2005
G. Schnurer, Drohkulisse - Wie ein eBay-Händler seine Kunden einschüchtert” C’t 2006, H. 12, S. 86 K. Mielke, Drohgebärden - nicht jedes Mittel ist erlaubt, C’t 2006, H. 25, S. 208
C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
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