Hilfe, keine Bezahlung! Verkauft, geliefert und es kommt kein Geld
Sie sind der Verkäufer bei einer Online-Auktion. Sie haben die Ware ordnungsgemäß nach Zuschlag der Internet-Versteigerung geliefert. Es war
Vorkasse vereinbart, aber es kommt kein Geld. Die Fälle in denen die Online-Auktion erfolgreich abgeschlossen, die Ware versendet wird und dann kein doch kein Geld kommt, sind (immer noch) häufig.
Hier können Sie lesen, wie man sich bei Verkäufen über Internet-Versteigerungen schützen kann, welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen und das Risiko, sein Recht zu suchen.
Inhaltsübersicht
Ausführungen
Zahlungsverzug - Was die Praxis lehrt Wer eine fällige Zahlung trotz Mahnung oder bestimmter Zeit nicht erbringt, der kommt in
Verzug. Das gilt auch bei Online-Auktionen. Trotzdem gibt es immer wieder Meldungen von Online-Betrügereien über die großen Internet-Auktionshäuser in den Medien. Dabei geht es
meist um Ausbleibende Bezahlung durch die Betrüger: Ware bestellt und nicht gezahlt!Nicht jeder will deshalb gleich sein Bezahlsystem umstellen. Andere haben Lasteinschrifteinzug
versucht und dreiste „Kunden“ haben diese dann über die Bank zurückgewiesen. Oder es stellte sich ein Missbrauch der Bankdaten heraus. Unschön, denn
der Verkäufer ist damit die Ware quitt und hat zudem noch zusätzliche Kosten zu tragen. Wenn dann die wirklichen Sachverhalte erst in einem Prozess gegen den Vermeintlichen
Käufer an`s Tageslicht kommen, dann wird es richtig teuer!
Praxis-Tipp: Zum späteren Nachweis der Umstände des Verkaufs und des Empfängers der Ware können der E-Mail-Verkehr (z. B. aus „Fragen an den
Verkäufer“) helfen. Bewahren sie diese Mail auf und nehmen Sie Ausdrucke mit, wenn Sie Beratung bei einem Rechtsanwalt brauchen.
Auch wenn die Geschäfte bislang gut laufen, sollte bei hochwertigen Artikeln von Zeit zu Zeit geprüft werden, ob Vorsorge, Zahlungseingang und Mahnwesen wirksam funktionieren. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2007: Rechtsanwalt Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Vorsoge ist besser, als draufzahlen Der erste Fall nicht bezahlter Artikel sollte spätestens den Ausschlag für mögliche Schutzmaßnahmen geben. Sie haben die Möglichkeit
o die Zahlungsart sicherer zu wählen (Vorkasse, PayPal, o.ä) o Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung vereinbaren o Bewertungsprofile prüfen, wenn eBay- Mitglied Fragen stellt
o An einem Treuhandsystem teilnehmen o Auktionsplattform wählen, die Rückvergütung bei Zahlungsausfall gewährt.
Die hier beschriebenen Maßnahmen sind nicht immer möglich. Sie machen auch ein gewisser Aufwand nötig. Es ist daher durchzurechnen, ob sich die Maßnahmen wirtschaftlich lohnen.
Bezahlung ist Ihr gutes Recht
Wer die richtige Ware (ohne Sach- und Rechtsmängel) zur rechten Zeit am rechten Ort geliefert hat, dem steht auch die vereinbarte Bezahlung zu. Für die Zahlung sollte vereinbart
werden bzw. in der Artikelbeschreibung angegeben sein, wann der Betrag fällig wird.
Praxis-Tipp. Es macht wenig Sinn, die Zahlung vor Ablauf der Widerrufsfrist fällig werden zu lassen. Das bedeutet meist zusätzlichen Aufwand. Bei Geschäften
zwischen Unternehmern und Verbrauchern sollte also die Fälligkeit der Zahlung einen Monat nach Erhalt der Ware und /mit der Rechnung vereinbart werden.
Bekommen Sie keine Zahlung, so können Zinsen anfallen. Das sind gesetzliche Zinsen (§ 246 BGB – 4%), Verzugszinsen (§ 288 BGB, 5% + Basiszinssatz) oder Zinsen als
Schadensersatz nach § 249 BGB, wenn ein höherer Zinsschaden geltend gemacht werden kann. Bei dem Verkauf eines Autos, einer Digitalkamera oder von Luxusuhren über
Online-Versteigerungen können Zinsen schnell eine ordentliche Summe werden. Das beeinflußt den Zahlungswillen manchen säumigen Bestellers!
Rechts-Tipp: Unter Kaufleuten kann § 352 HGB Anwendung finden, nach dem 5% Zinsen geschuldet werden.
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Autor und (c) 2007: Rechtsanwalt Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Erinnerung und Mahnungen Ist eine bestimmte Zeit für die Zahlung nicht bestimmt oder bestimmbar, so kommt der Käufer
bei Internet-Versteigerungen erst durch eine Mahnung in Verzug. Erst ab dann gelten die Verzugszinsen. Es muss aber auf der Mitteilung nicht „Mahnung“ stehen. Es ist ausreichend,
wenn zu erkennen ist, dass die Zahlung ernstlich verlangt wird. Praxis-Tipp: Schreiben Sie eine „Erinnerung“.
Muster einer Erinnerung |
ERINNERUNGKiel, den 17.04.06 Sehr geehrte Herr Säumig, Sie haben am 13.03.06
über eBay unter dem Namen „Herr-Saeumig“ bei uns die CD „Best Music“ der Gruppe MUSIK durch die Option „Sofort-Kaufen“ gekauft. Wir haben die CD am 14.03. an Sie versendet und noch keine Zahlung
erhalten. Bitte überweisen Sie den Kaufpreis in Höhe von 4,90 EURO EURO bis spätestens zum 31.04.06 auf unser in der Rechnung angegebene Konto (Konto-Nr. 12345 BLZ: 123 456 78).
Mit freundlichen Grüßen A. Erinnerer |
Eine solche Erinnerung hört sich freundlicher an und ist doch eine wirksame Mahnung.
Zumindest dann, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen und Verzug eintreten kann. Ist die Ware nach der Internet-Versteigerung bei der Versendung aber verloren gegangen und
Sie erfahren dies als Antwort auf die „Erinnerung“, dann ist oft Ärger vorprogrammiert. Schließlich kann die Behauptung „Habe Wer nie erhalten.“ ja auch schlicht gelogen sein.
Bei wertvollen Artikeln hilft dann meist nur eine anwaltliche Beratung.
Praxis-Tipp (best practice): Oft werden Schreiben mit der Bezeichnung „1. Mahnung“ versendet. Dass ist wenig hilfreich: Wer nur vergesslich war fühlt sich unfreundlich
behandelt. Wer es darauf anlegt, der wird aus der Formulierung schließen, dass bestimmt noch eine 2. und 3. Mahnung folgen werden und also abwarten. Wenn es auch oft gemacht wird, machen Sie es besser!
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Autor und (c) 2007: Rechtsanwalt Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Von 2. Mahnung, Inkasso bis Strafantrag Wird auf die erste freundliche Erinnerung nicht gezahlt wird es meist ein härterer Kampf um
das liebe Geld. In der Praxis zeigt sich, dass ca. 90% aller Käufer die Zahlung schlicht und einfach vergessen haben. In den anderen Fällen ist entweder kaum Geld da oder es wird
bewusst Ware bestellt, ohne zahlen zu wollen. Aus den Zahlen wird ersichtlich, dass eine 2. Mahnung vielleicht noch mal hilft. Meist wird aber auch die fruchtlos bleiben. Bevor also nun
noch viel Geld in Porto, Adressprüfung und andere Aufwendungen gesteckt wird, sollten Sie kurz überlegen.
Es gilt zu entscheiden, welche Maßnahmen wirtschaftlich sinnvoll angegangen werden können. Möglich sind:
o Weitere Mahnung (insb. mit Einschreiben) o Abgabe der Forderung an ein Inkasso (erst ab höheren Beträgen mögl.) o Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids o Zahlungsklage
o Stellung eines Strafantrags, wenn klar wird, dass der Käufer nie zahlen wollte.
Die Liste stellt eine Eskalationsleiter dar. Gerade nach Kauf wird manchmal erst ersichtlich, dass ein Ersteigerer bei Online-Auktionen plötzliche viele und zudem teure Käufe getätigt hat.
Zudem kann ersichtlich werden, dass dies seine finanziellen Fähigkeiten übersteigen wird. Je höherwertig die ersteigerten Artikel sind, um so eher sollten Sie über die hier aufgelisteten Maßnamen nachdenken.
Rechts-Tipp: Ein Strafantrag kann natürlich ohne Anwalt gestellt werden. Halten Sie sich dann aber unbedingt an die vorliegenden Tatsachen und hüten Sie sich vor
Unterstellungen. („Der hat mich betrogen, weil …“) Schnell sind Sie dann wegen Verleumdung oder Beleidigung selbst dran, weil Sie nicht genug Beweise in der Hand haben die Aussagen zu begründen. Warnung: Schon eine unbedachte Androhung nicht gerechtfertigter Maßnamen - z. B.. auch per e-Mail - kann als Nötigung aufgefaßt werden. Dies macht die
Durchsetzung ihrer Rechte ggf. schwerer, statt zu helfen.
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Autor und (c) 2007: Rechtsanwalt Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel zuletzt geändert am 25.02.2007 Literatur:
F Koch, Internet-Recht, 2005 S. Rupp, Kaufen & verkaufen im Internet - eBay, Auktionen & Co, 2005
C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
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