BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04
Eingeschränkte Haftung von eBay für Angebot jugendgefährdender Medien Fundstelle: www.Auktion-und-Recht.de [ Urteilssammlung auf dieser Internet-Seite
]Leitsatz des Bearbeiters
Für Betreiber von Online-Auktionen kommt bei fehlender Überwachung von Verkäufen jugendgefährdender Medien eine Haftung wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht, auch
wenn sie selbst nicht Anbieterin jugendgefährdender Medien ist.
Zu: § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB ; § 1 Abs. 1 BGB-InfoV ; § 10 Abs. 2 MDStV ; § 6 TDG; § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 UKlaG; §§ 3, 4 Nr. 11 UWG
Quelle: Bundesgerichtshof Bearbeiter: RA Siegfried Exner, Kiel
Vorinstanzen: OLG Brandenburg - Urteil vom 16. Dezember 2003 – 6
U 161/02; LG Potsdam - Urteil vom. 10. Oktober 2002 – 51 O 12/02Der u. a. für Marken- und Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, unter welchen
Voraussetzungen ein Internet-Auktionshaus auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn auf seiner Plattform jugendgefährdende Medien angeboten werden. Die Beklagte veranstaltet unter
"ebay.de" Fremdversteigerungen im Internet. Dabei werden die Angebote von den Anbietern regelmäßig ins Internet gestellt, ohne dass die Beklagte zuvor Kenntnis von diesen Angeboten hat. Der Kläger,
ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, wendet sich dagegen, dass bei eBay im Zeitraum von Juli 2001 bis Mai 2002 in verschiedenen Fällen indizierte jugendgefährdende Medien angeboten worden
sind. Er sieht darin ein wettbewerbswidriges Handeln der Beklagten. Das Landgericht und das Berufungsgericht haben die auf Unterlassung gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Revision hatte
Erfolg. Nach der zu Markenverletzungen entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urt. v. 19.4.2007 – I ZR 35/04, Pressemitteilung 45/07) betrifft das im Telemediengesetz (TMG)
geregelte Haftungsprivileg für Host-Provider nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit und die Schadensersatzhaftung, nicht dagegen den Unterlassungsanspruch. Das gilt auch im Wettbewerbsrecht. Der
Bundesgerichtshof hat das angefochtene Urteil, das noch von einer generellen Haftungsprivilegierung von eBay ausgegangen war, aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Im Streitfall
kommt – so der BGH – eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht in Betracht, auch wenn sie selbst nicht Anbieterin jugendgefährdender Medien ist.
Der Bundesgerichtshof hat darauf abgestellt, dass die Beklagte die ernsthafte und naheliegende Gefahr geschaffen hat, dass ihre Internetplattform von Verkäufern zum Vertrieb indizierter jugendgefährdender
Schriften genutzt wird. Verstöße gegen das Verbot des Versandhandels mit jugendgefährdenden Medien beeinträchtigten Interessen der besonders schutzwürdigen jugendlichen Verbraucher, die auch das
Wettbewerbsrecht schütze. Die Beklagte müsse daher – wenn sie Kenntnis von einem konkreten jugendgefährdenden Angebot erlangt habe – nicht nur dieses konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch
Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Sie müsse deshalb verhindern, dass die ihr konkret benannten jugendgefährdenden Medien von anderen
Verkäufern erneut auf ihrer Plattform angeboten würden. Als gleichartig (und damit von der Prüfungspflicht der Beklagten erfasst) kämen darüber hinaus auch solche Angebote in Betracht, bei denen derselbe
Versteigerer nach Kategorie und Medium entsprechende indizierte Werke anbiete. In Übereinstimmung mit seiner markenrechtlichen Rechtsprechung hat der BGH jedoch betont, dass die Beklagte keine unzumutbaren
Prüfungspflichten treffen, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden. Eine Verpflichtung zur Sperrung von Auktionsangeboten besteht zudem nur insoweit, als nicht durch ein wirksames
Altersverifikationssystem sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt. Da es noch an für eine abschließende Beurteilung erforderlichen Feststellungen fehlt, hat der
Bundesgerichtshof die Sache an das Oberlandesgericht Brandenburg zurückverwiesen. In der erneuten Verhandlung wird insbesondere zu klären sein, was im vorliegenden Fall gleichartige Angebote sind, auf die
sich die Prüfungspflicht der Beklagten beschränkt, und welche Filterprogramme oder sonstigen technischen Möglichkeiten der Beklagten zur Verfügung stehen, um jugendgefährdende Medienangebote zu
identifizieren. Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Nr. 98/2007, Karlsruhe, den 12. Juli 2007 Anmerkung des Bearbeiters:
Bislang konnten die Betreiber auf eine eingeschränkte Haftung für die Angebote ihrer Mitglieder vertrauen. Der BGH hat in mehreren Entscheidungen - zuletzt zu Internet-Versteigerungen II - die
Haftungsprivilegien des Teledienstegesetzes und nun des Telemediengesetzes (seit 01.03.2007) zumindest teilweise gelten lassen. Damit konnte von den Betreibern - wie hier vorliegend eBay - kein
Schadensersatz verlangt werden. Wohl konnte man aber Unterlassen verlangen, insb. auch Schutzvorkehrungen gegen den illegalen Vertrieb von Markenwaren. Dem BGH war nun
offensichtlich auch der Vertieb von jugendgefährdenden Medien über Online-Auktionen zu weit gegangen. Ebenso die Urteile der Vorinstanzen. Diesen hat der BGH nun aufgegeben die Tatsachen zu ermitteln, welche
Maßnahmen zum Schutz der Jugendlichen mgöölich und technisch für den Betreiber von Online-Auktionen zumutbar erscheinen. Bedeutung in der Praxis:
Dieses in 2002 begonnene Verfahren wird damit in eine weitere Runde gehen. Die Unsicherheit an den Online-Marktplätzen bleibt daher weiter bestehen, sei es für Anbieter, Käufer oder die Eltern, die sich um die Verwendung des Taschengelds der Sprößlinge Sorge machen. Der Jugendschutz bei Online-Auktionen bleibt für eine längere Zeit weiter unklar.
Angesichts der zur Zeit mitgeteilten wirtschaftlichen Stagnation von eBay, erscheint es wohl einer Mehrheit von Mitgliedern unantraktiv auf einer Plattform zu bieten und zu kaufen, auf
der Abmahnungen drohen und die Schutzmechanismen (Zahlungsystee, neue Bewertungskriterien, etc.) gegen üble Machenschaften Dritter nicht auszureichen scheinen. [ Zur Startseite ] [ Zur Urteilsübersicht ] [
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, Kiel zuletzt geändert am 13.07.2007 |