Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.12.06 – VI ZR 175/05
Fundstelle: www.Auktion-und-Recht.de [ Urteilssammlung auf dieser Internet-Seite ] Leitsatz des Gerichts: Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Erstattung von Anwaltskosten für eine Abmahnung außerhalb des Wettbewerbsrechts (hier: unerbetene Telefonwerbung)
verlangt werden kann. Zu: BGB § 249 Quelle: Bundesgerichtshof.de Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel
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Anmerkung des Bearbeiters zu dieser Entscheidung ] Sachverhalt: Der Kläger ist
Rechtsanwalt und macht Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat für ein Abmahnschreiben geltend. Der Kläger erhielt von den Beklagten am 22. September 2004 auf seinem beruflich genutzten
Telefonanschluss einen Anruf, in dem diese für Immobilienwertgutachten warben. Er stand mit den Beklagten weder in geschäftlichem Kontakt noch konnte vermutet werden, er sei mit derartigen Anrufen
einverstanden. Der Kläger forderte die Beklagten mit Schreiben vom 23. September 2004 erfolgreich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Abmahnung). Die Beklagten verweigerten jedoch die
Zahlung von Anwaltsgebühren für diese Abmahnung. Die Klage auf Zahlung der Anwaltsgebühren in Höhe von 740,88 € (und über weitere 2 € für das in dem zuvor durchgeführten Mahnverfahren benutzte Formular) hat
das Amtsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. […] Vorinstanzen: Das Berufungsgericht hat Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz gemäß §§ 823, 249 BGB und auf Aufwendungsersatz nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag
verneint. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sei zu verallgemeinern. Bei typischen, unschwer zu erkennenden und zu verfolgenden Rechtsverletzungen
habe der Betroffene seine eigene Sachkunde einzusetzen. Als Abmahnung - um ein Kostenrisiko nach § 93 ZPO zu vermeiden - habe ein einfaches Unterlassungsverlangen genügt. Für den Kläger als Rechtsanwalt sei es nicht erforderlich gewesen, hiermit einen anderen Anwalt zu beauftragen. Es bestehe deshalb auch bei einem Selbstauftrag kein Gebührenanspruch.
Entscheidung: Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision stand. Einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch
hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler verneint. Ein solcher Anspruch besteht nicht, weil es wegen der erfolgreichen Abmahnung zu einem Rechtsstreit im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO nicht gekommen ist. Ebenso wenig haben die Beklagten nach materiellem Recht
Anwaltsgebühren des Klägers zu zahlen. Das Berufungsgericht hat einen Gebührenanspruch des Klägers aus dem sich selbst erteilten Mandat für das Abmahnschreiben vom 23. September 2004 fehlerfrei verneint. 1. Einen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG hat das Berufungsgericht mit Recht nicht in Betracht gezogen. Der Kläger gehört nicht zu dem in
§ 8 Abs. 3 UWG
(in der seit 8. Juli 2004 in Kraft getretenen Fassung - § 22 UWG) genannten Kreis der Anspruchsberechtigten; insbesondere ist er kein Mitbewerber im Sinne von §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. 2. Ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch außerhalb des Wettbewerbsrechts
steht dem Kläger ebenfalls nicht zu. Das Berufungsgericht hat insbesondere einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB im Ergebnis zu Recht verneint, ohne dass es darauf ankommt, ob sich bei unerwünschter Telefonwerbung ein Anspruch aus einer Verletzung des Rechts des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (...) oder aus einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. …) ergeben könnte.
Zwar gehören zu den bei einer Schädigung gemäß §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Herstellungskosten regelmäßig die Kosten der Rechtsverfolgung, so dass auch die Kosten eines
Rechtsanwalts erstattungsfähig sein können. Ein Schädiger hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis (hier: den unerbetenen
Werbeanruf) adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation
(sogenannte "subjektbezogene Schadensbetrachtung"; vgl. Senat, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5; 163, 362, 365; Urteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381)
zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350 f.; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521, 522, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es. a) Im Wettbewerbsrecht ist die Beauftragung eines Anwalts für Abmahnungen - sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag als auch unter schadensersatzrechtlichem
Blickwinkel - nicht erforderlich, wenn bei typischen, unschwer zu verfolgenden Wettbewerbsverstößen der Abmahnende über hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung verfügt
(BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448 "Selbstauftrag"). Diese wird vom Gesetzgeber insbesondere bei Einrichtungen im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG vorausgesetzt (vgl. Begr. RegE UWG-Novelle 2004, BT-Drs. 15/1487, S. 25, zu § 12 Abs. 1). Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12. April 1984 - I ZR 45/82 - NJW 1984, 2525 "Anwaltsabmahnung"), nach der auch größeren Wirtschaftsunternehmen mit eigener Rechtsabteilung und Rechtsanwälten im Fall der eigenen Betroffenheit regelmäßig zuzumuten ist, Abmahnungen selbst auszusprechen (BGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - aaO; ebenso OLG Düsseldorf, MMR 2006, 559, 560; Hefermehl/ Köhler/ Bornkamm, aaO, § 9 Rn. 1.29 und § 12 Rn. 1.93; Hess in: Ullmann jurisPK-UWG, § 12 Rn. 29; Brüning in: Harte-Bavendamm/ Henning-Bodewig, UWG, § 12 Rn. 85; Boesche, Wettbewerbsrecht, Rn. 156).
b) Vergleichbare Grundsätze gelten auch außerhalb des Wettbewerbsrechts. Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung von
vornherein nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seiner Ersatzpflicht nachkommen werde, so ist
es im Allgemeinen auch nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats aus der Sicht des Geschädigten zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens
gegenüber dem Schädiger einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die
sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen
wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 351 f.; Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hiernach erweist sich die sofortige Einschaltung eines Anwalts auch aus der Sicht des Geschädigten dann als nicht erforderlich, wenn er selbst über eigene Fachkenntnisse und Erfahrungen zur
Abwicklung des konkreten Schadensfalles verfügt. Dieses Wissen hat er besonders in den oben beschriebenen, einfach gelagerten, aus seiner Sicht zweifelsfreien Fällen bei der erstmaligen Geltendmachung des
Schadens einzusetzen (vgl. MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 249 Rn. 175; Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, 1985, S. 56 [der dies freilich im Rahmen des § 254 BGB prüft]; ähnlich
Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 249 Rn. 62; Dornwald SP 1995, 97; Höfle AnwBl 1995, 208 = DAR 1995, 69; wohl auch Klingelhöffer jurisPR-BGHZivilR 25/04, Anm. 4; kritisch Nixdorf VersR 1995, 257, 258 ff.).
Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht einen Erstattungsanspruch versagt (…). Nach den von der Revision nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts war weder die Identität des Anrufers noch die Widerrechtlichkeit des ohne Einwilligung erfolgten Anrufs zweifelhaft, sondern stand von Anfang an fest. Der Kläger stand mit den Beklagten
nicht in geschäftlichem Kontakt; Anlass für eine Vermutung, der Kläger sei mit derartigen Anrufen einverstanden, bestand nicht. Entgegen der Ansicht der Revision wäre selbst bei einer - hier mangels eines
Wettbewerbsverhältnisses nicht möglichen - Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG für die Prüfung einer "unzumutbaren Belästigung" keine "diffizile Abwägung"
nötig. Die Revision zeigt auch keinen Vortrag des Klägers auf, der dagegen spräche, dass der konkrete Fall - in dem der Anrufer von Anfang an seine Identität preisgegeben hatte - nicht mit dem ersten
Unterlassungsschreiben (Abmahnung) hätte erledigt werden können (…). Jedenfalls genügte außerhalb des wettbewerbsrechtlichen Bereichs unter den festgestellten und von der Revision nicht
beanstandeten Umständen des Falles ein einfaches Unterlassungsschreiben zur Vermeidung eventueller Kostenrisiken (§ 93 ZPO). Ein solches stellte für den Kläger - der nach den nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts schon mehrfach als Partei oder Prozessbevollmächtigter in den ähnlich gelagerten Fällen einer unerwünschten E-Mail-Werbung (…) aufgetreten war - ein reines
Routinegeschäft dar. Die von der Revision erwogenen Probleme, die sich bei unerbetener Telefonwerbung etwa im Hinblick auf eine Vermutung des Einverständnisses oder die unklare Identität des Anrufers ergeben
könnten, stellen sich nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall nicht. Bestand nach allem in dem hier zu entscheidenden Fall kein Anspruch auf Erstattung von
Kosten
eines anderen Anwalts, gilt Entsprechendes auch für den Fall der Selbstbeauftragung (…). Allein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten für die Rechtsverfolgung reicht nicht aus, um die Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten zu begründen (…). Auch geht es vorliegend um einen Einzelfall, so dass es keiner Entscheidung bedarf, ob eine große Anzahl von Schadensfällen zu einer anderen Beurteilung führen könnte (…).
Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht
personenidentischer Rechts-anwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden (…). 3.
Schuldeten hiernach die Beklagten nicht die Bezahlung der Anwaltsgebühren, so besteht auch kein Anspruch des Klägers aus Verzug auf Erstattung von 2 € für das im Mahnverfahren benutzte Formular. 4. Ob als
Anspruchsgrundlage auch - wie die Revision andeutet - die §§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB (Geschäftsführung ohne Auftrag) in Betracht gekommen wären (ständige Rechtsprechung im Wettbewerbsrecht vor Einführung
des § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG seit BGHZ 52, 393 ff. "Fotowettbewerb"), kann dahinstehen. Gemäß § 670 BGB sind nur "erforderliche" Aufwendungen zu ersetzen. Insoweit gilt Gleiches wie bereits
ausgeführt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 16.08.2005 - 15 S 2/05; AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom
24.02.2005 - 8 C 352/04 - [
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Darstellung 2007: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Eingestellt am 08.12.2007 Anmerkung
RA Siegfried Exner, Kiel
:Nach Jahren der Abmahnwellen bewegen sich nun Politik und Rechtsprechung. So bringt die Urheberrechtsnovelle des Bundesjustizministerium
eine Deckelung der Abmahnkosten. Dies soll zumindest für Urheberrechtsverletzungen gelten, die durch Verbraucher begangen werden. Ob dies ausreichend erscheint mag angesichts der vielen kleinen Online-Händler fraglich erscheinen, die nicht in diese Vergünstigung fallen werden. Deren Geschäft gibt es aber auch meist nicht her, aufwändig die Rechtmäßigkeit der CDs, DVDs und anderer Werke zu recherchieren. Zudem sind liegen dem Verfasser schon Abmahnungen vor, die ein Künstler nach der Sicherung des Gruppennamens als Marke aus Markenrechten geltend macht. Es ist also schon jetzt zu befürchten, dass die Reform zu kurz greifen wird und in der Praxis kaum für eine Entlastung der Gerichte sorgen wird.
Mit der vorliegenden Entscheidung des BGH kann dagegen schon eher davon ausgegangen werden, dass die Tage des lukrativen Abmahngeschäfts gezählt sind. Der Fall betrifft zwar zunächst einen
Anwalt, der sich selbst ein Abmahnmandat erteilt hat. Doch der BGH lässt keinen Zweifel daran, dass er in diesem Fall allgemeine Grundsätze aufstellen will: Danach soll der Erstattungsanspruch nur noch der
Ausnahmefall sein. „Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder
sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden (…).“ Dies stellt das bisherige Regel-Ausnahmeschema auf den Kopf. Konnte der Abgemahnte bislang nur
ausnahmsweise bei Unternehmen mit Rechtsabteilung, Verbraucherschutzvereinen oder Abmahnvereinen hoffen, so wird nun regelmäßig der Abmahnende die Notwendigkeit der Abmahnung darlegen und ggf. sogar beweisen
müssen. Dies gilt zumindest, wenn die zutreffende Wertung des BGH auch in den Untergerichten aufgegriffen wird. Im Ergebnis scheint dies auch angebracht. Ist der Verstoß z. B. durch Nachwies der
Marke und Vorlage von eBay- oder Amazon- Verkaufseite leicht nachweisbar, so soll ein einfacher Brief ausreichen. Dies ist im anglo- amerikanischen Rechtskreis ebenso der Fall, wo zunächst ein so genannter
„warning letter“ versendet wird. Verbrauchern und den kleinen Händlern kann die Urheber- und Markenrecherche in der Regel nicht zugemutet werden. Bislang war es so, dass durch Abmahnungen oder einstweilige
Verfügungen und die verbundenen Kosten viele dieser Betroffenen den Online-Handel den Rücken gekehrt haben. Den Vorteil haben nur in seltenen Fällen die Inhaber der Urheber- oder Markenrechte gehabt. Die
Anwaltkosten kamen und kommen – naturgemäß – zunächst den abmahnenden Anwälten zugute. [ Zur Startseite ] [
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