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Computerbetrug ( § 263a StBG )
Durch die Übername eines fremden Accounts durch Pishing und das Vortäuschen einer falschen Identität können Vermögenverfügungen bei
Online-Versteigerungen bewirkt werden: Zugunsten anderer kann der Preis hochgetrieben werden (shill-bidding) und der wirkliche Accountinhaber auf eine ungünstigen Geschäft sitzen bleiben. Oder es kann
ein frühes und überhöhtes Angebot abgegeben werden, um andere Bieter dauerhaft abzuschrecken und kurz vor Schluss der Versteigerung dieses Gebot zurückgenommen werden (shielding). je nach Verhalten des
Täters kann ein Computerbetrug im. Sinne des § 263a StGB vorliegen.
Inhaltsübersicht
Ausführungen
Entstehung und Zweck der RegelungMit der Einführung des Straftatbestandes 1986 war beabsichtigt bestimmte Lücken im
strafrechtlichen Schutz des Betrugs (§ 263 StGB) zu schließen. Insbesondere war es nicht möglich die “Täuschung” des Betruges in eine Täuschung eines Programms der
Datenverarbeitung umzudeuten. Dies ist durch den strafrechtlichen Grundsatz des so genannten Analogieverbots unmöglich.
Text: § 263a StGB [Computerbetrug] |
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu
verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung
unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend. (3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die
Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft. (4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend. |
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Tatbestände bei Online- VersteigerungenTathandlung kann also ein unrichtiges Gestalten eines Programms, eine Verwendung
unrichtiger oder unvollständiger Daten, ein unbefugtes Verwenden von Daten sein oder ein sonstiges unbefugtes Einwirken auf den Ablauf eines Programms sein. Die letzten beiden
Merkmale sind wegen ihrer Unbestimmtheit umstritten. Die Meinungen reichen von einer “computerspezifischen” Auslegung bis zu einer subjektiven Auffassung nach dem Willen des Berechtigten. Die
Rechtsprechung vertritt überzeugend eine “betrugsspezifische” Auslegung (Tr./Fi, § 263a Rn.10 ff): Unbefugt ist demnach eine Handlung die gegenüber einem Menschen als Täuschung
aufzufassen wäre. Eine Täuschung gegenüber einem Menschen liegt vor, wenn eine Handlung oder ein in besonderen Fällen ein Unterlassen derart wirkt, dass sie zu einer objektiv
fehlerhaften Annahme vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache führt.
Beispiel: Durch einen Trojaner hat sich jemand das Passwort eines Bieters erschlichen und bietet für diesen u. a. auf die Ware eines Freundes mit einem vom Wert her
unangemessen hohen Gebot. Gegenbeispiel: Nach einem Überlassen des Passwort durch den Berechtigten benutzt
dieser abredewidrige den Auktions-Account, um für eine eigene Auktion zum Startpreis von 1,- EURO einen “vernünftigen Preis zu machen” - Hier liegt ggf. Betrug
vor wenn er von Anfang an das Passwort für dieses vorgehen erschlichen hat.
Besonderheiten
Hinter dem Verweis: “§ 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.” stecktunter anderem: Wie bei dem Betrug nach § 263 StGB kann die Tat auch hier “fremdnützig” also zugunsten eines Dritten, d.
h. Freunde, Verwandte oder auch bestimmte Organisationen (Robin- Hood- Betrügereien) erfolgen. Gleichfalls ist der Versuch strafbar. Die Tat wird bei Taten gegen Angehörige,
Vormund oderHausgenossen ebenso nur auf Antrag erfolgt. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de
, Kiel Zuletzt geändert am 12.12.2006
Literatur:
Marberth-Kubicki, Annette Computer- und Internetstrafrecht, 2005
Tröndle, Herbert / Fischer, Thomas Strafgesetzbuch mit Nebengesetzen (StGB), 53 Aufl. 2006, Beck C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
Urteile:
Linksammlung:
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel |
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plant eine Sicherheitsinitiative, um sich vor Betrugsversuchen zu schützen. Nach einer Medlung der Financial Times Deutschland wurden in einem Dossier Hardware- Lösungen (Sicherheitskarten, USB- Sticks) als mögliche Lösungen zur Identifikation der User geprüft.
Link: www.ftd.de (15.08.2006) |
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OLG Köln, Urteil vom 14.10.2003, Az. 2 Ws 566/03 Mehrere Betrugstaten bei Internet- Versteigerungen durch die Vorspiegelung
einer nicht vorhandenen Erfüllungsbereitschaf t und mehrfache Schädigung in nicht unbeträchtlichenr Höhe können eine Unteruschungshaft rechtfertigen. LG Bielefeld, Urteil v. 08.10.2004, Az. 17 O 160/04 - Wettbewerber können das gänzliche Fehlen oder eine nur versteckte Widerrufs-
und Rückrufs- belehrung abmahnen bzw. gerichtlich verfolgen.LG
Arnsberg, Urteil v. 18.05.2005, Az. 3 S 22/05 - Wird in
einer Negativbewertung bei eBay eine Markenware („Esprit“) ohne weitere Nachweise als Fälschung bezeichnet, stehen dem Bewerteten Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz zu.Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.06.2004, 4 K 1162/04
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