Weiterverkauf von Software – Downloads
Kauf und Verkauf von gebrauchter Software sind ein aktuelles Problemfeld der Rechtsprechung und der Praxis. Betroffen ist alles von großen
Software- Programmpaketen bis hin zu Spiele-Software. Manchmal wird der Gebraucht-Verkauf für unzulässig gehalten. Andere Autoren halten dies recht pauschal für zulässig. Für den Kauf von
Download-Software über eine Online-Auktion sollen hier die Risiken dargestellt werden, denn für Praxis ist eine Handlungsanleitung wichtig. Es wird dargestellt, worauf ein Käufer und ein Verkäufer auf
jeden Fall achten sollten. Eine praktische Checkliste soll das Bild abrunden und künftige Entscheidungen erleichtern.
Inhaltsübersicht
Weitere Themen
Was ist „gebrauchte Software“?
o
Fall 1: Standardsoftware – Softwarepakete „aus dem Laden um die Ecke“ o
Checkliste: Kauf und Verkauf gebrauchter Standardsoftware
Ausführungen
Fall 2: Weiterverkauf von Software – Downloads
Über eBay® wird eine Grafiksoftware oder ein Webdesign-Programm angeboten. Der Verkäufer hat angeblich die Software online gekauft und will sie daher auf einer selbst gebrannten CD schicken.
Der Fall zeigt eine Besonderheit gegenüber dem Kauf gebrauchter Software „vom Händler um die Ecke“. Hier geht es zwar ebenso um den Verkauf „gebrauchter Software
“. Beim Download bestehen aber Besonderheiten, da beim ersten Verkauf kein Datenträger übergeben wird. Ebenso sind die Dokumentationen (mindestens Installationsanleitung und
Benutzerhandbuch) nur elektronisch übermittelt worden. Daraus schließen nun Gerichte und Autoren einiger Aufsätze, dass kein Kauf einer Sache vorliegen kann. Ohne den Kauf einer
Sache komme es aber nicht zur Erschöpfung. Der Weiterverkauf ist mangels Anwendbarkeit des § 69c Nr. 3 S. 2 UrhG nach dieser Meinung nicht erlaubt. Denn die Lehre von der
Erschöpfung sagt: Wer legal eine Software im Europäischen Wirtschaftsraum kauft, darf sie auch weiter veräußern.
Rechtlich vorzugswürdig erscheint es, Erschöpfung anzunehmen. Wird die Software z. B. individuell erstellt und früher unstreitig als Werk übergeben, so war auch diese Software weiter
übertragbar. Erschöpfung ist ein allgemeines Prinzip, dass wohl eher durch schlechte Gesetzesformulierung an Kauf und nicht an (entgeltliche) Überlassung gebunden wurde.
Schließlich wird auch das so genannte „Internationale Kaufrecht“ nicht nur auf den Kauf als solchen angewendet und der Begriff des Kaufs dort erweiternd ausgelegt.
Praxis-Tipp (für Käufer): Das Thema ist unter Juristen umstritten. Wer ganz sicher gehen will, muss vom Kauf von gebrauchter Download-Software über Internet-Versteigerungen absehen! Praxis-Tipp
(für Verkäufer): Wer eine Software wieder verkaufen will, sollte diese nicht aus dem Netz herunterladen.
Rechtsfolgen der Übertragung Grundsätzlich können Sie versuchen, auch Download-Software wie Software „vom Händler
um die Ecke“ zu übertragen bzw. zu übernehmen. Stellt sich der Hersteller bei der Freischaltung aber quer, kann man nur innerhalb der Verjährungsfrist vom Verkäufer
Minderung oder andere Rechte aus Pflichtverletzung geltend machen. Dies gilt zumindest, wenn Verkäufer und Käufer an der Übertragung festhalten wollen.
Will der Käufer vom Verkäufer dagegen die Rückabwicklung des Vertrags, so könnte dies wegen eines Rechtsmangels möglich sein. Andererseits wusste der Käufer von der
Eigenschaft der Software als Download-Version, so dass dieser Anspruch auch ausgeschlossen sein könnte. Bislang ist zu dieser Frage kein überzeugendes Urteil bekannt.
Auch die Entscheide von der Land- und Oberlandesgerichte in Hamburg und München zum Thema Gebrauchtsoftware haben diese Punkte nicht geklärt. Abgrenzung Datenbank-Downloads und Application Service Providing (ASP)
Nicht unter das Thema Download-Software fallen ähnliche Downloads aus dem Internet. Dies sind zunächst Downloads von Daten aus Online-Datenbanken. Welche Rechte zur
Weitergabe an diesen Inhalten von Datenbanken bestehen, regeln in der Regel die Nutzungsbedingungen des Datenbankbetreibers.
Beispiel: Der Weiterverkauf von kostenpflichtigen „Spiegel-online“ – Artikeln über eBay ist eine wettbewerblich unzulässige Verbreitung.
Wird dagegen eine Datenbank-Software und nicht die Datenbank-Inhalte angeboten, gelten die oben genannten Feststellungen zum Kauf von gebrauchter Download-Software.
Ebenfalls kein Kauf von gebrauchter Software stellt der Verkauf von ASP-Software (genauer ASP-Client- Software) dar. Diese wird in der Regel nur mietweise überlassen. Sie darf nur auf
bestimmte Zeit von dem ursprünglichen Nutzer verwendet werden und der muss auch immer Wieder di Nutzung zahlen. (z. B. monatliche Nutzungsgebühr)
Rechts-Tipp: ASP-Software kann regelmäßig nicht bei Internet-Versteigerungen gehandelt werden. Es bleibt nur Kündigung für den bisherigen Nutzer und Anmeldung
für den neuen Nutzer. Ein „Verkauf“ wäre i. d. R. eine Umgehung der Vertragslaufzeiten des Nutzers.
Illegale Downloads erkennenEs ist nicht möglich illegale Downloads daran zu erkennen, dass eine selbst gebrannte CD
angeboten wird. Die Gefahr hier für viel Geld eine Raubkopie zu erwerben sind groß. Die Möglichkeiten die Echtheit der Ware zu bestätigen, sind die Mitteilung des Freischalt- und /
oder Registrierungscodes und die Vorlage der Quittung des Kaufs bei Download.
Praxis-Tipp: Kopien oder Ausdrucke von Rechnungen können leicht gefälscht werden. Bei solchen Dokumenten ist Vorsicht angebracht. Rechts-Tipp
: Eine elektronische Rechnung für die Download-Software kann als Nachweis für den Kauf nur reichen, wenn diese mit einer qualifizierte Signatur erfolgte bzw. übersendet wird.
Unter Betrug gegenüber dem Käufer fällt es schließlich, wenn der Anbieter eine Download-Software erworben hat und nun zahlreiche Kopien unter Vorlage derselben
„Original-Rechnung“ über Online-Auktionen verkauft. Gegenüber dem Hersteller stellt ein solches Vorgehen einunzulässiges Verbreiten dar! Checkliste: Kauf gebrauchter Download-Software
Für alle, die trotz der oben geschilderten Risiken Download-Software kaufen oder verkaufen wollen, sollten einige Mindestpunkte geprüft werden. Als Käufer
sollten Sie die folgenden Dinge verlangen:
o Datenträger mit Download und ggf. getrennten und allen bislang erschienen Patches und Updates o ggf. elektronische Dokumentation, einschließlich Installationsanleitung
o Rechnung des ursprünglichen (Online-) Kaufs o Freischaltcode o dass die Registrierung geändert wird.
Der Verkäufer
o sollte Freischaltcodes nur optisch im Teil unerkennbar in Artikelfotos zeigen o sollte seine Registrierungsangaben ändern o kann Bezahlung verlangen
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Autor und (c) 2007: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Eingestellt am 10.05.2007 Literatur:
Dreier, Schulze „UrhG“, 2. Aufl., 2006 Pauly, Daniel A / Störing, Marc „Zankapfel Gebrauchtsoftware – Rechtliches zum
Einsatz von Betriebssystemen und Anwenderprogrammen aus zweiter Hand“, c´t 2007, S. 152 ff.
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