Gebrauchte Standard-Software online ersteigern?
Derzeit werden zahlreiche Artikel veröffentlicht, die Kauf und Verkauf von gebrauchter Software behandeln. Manchmal wird dies für unzulässig
gehalten, andere Autoren halten dies recht pauschal für zulässig. Der scheinbare Streit löst sich jedoch schnell auf, betrachtet man die jeweils geschilderten Fälle genau. Für die Praxis ist jedoch eine
Handlungsanleitung wichtig. Hier soll dargestellt werden, worauf ein Käufer auf jeden Fall achten soll. Praktische Checklisten sollen das Bild abrunden und künftige Entscheidungen erleichtern.
Inhaltsübersicht
Ausführungen
Was ist „gebrauchte Software“? Software nutzt sich nicht ab, wie Autos oder gelesene Bücher. Der Datenträger kann
verkratzen, sie kann – viel zu schnell – „veraltet“ und wertlos sein, vom Hersteller nicht mehr unterstützt werden, sie kann durch Speicherfehler, Abbrüche oder Hardwarefehler Bugs
bekommen. Dennoch unterliegt Software nicht einem Verschließ, wie er für andere Gegenstände bekannt ist. Die Software ist, anders als die speichernde Festplatte oder CD,
keine Sache im herkömmlichen Sinn, sie ist nicht körperlich.Wenn also von gebrauchter Software die Rede ist, dann handelt es sich um Software, die
mindestens ein Mal verkauft wurde. Wie bei anderen Gegenständen kann ein Softwarekäufer über das Werkstück als Eigentümer verfügen. Was er darf oder nicht darf ist aber auch durch
die Nutzungsbedingungen (Lizenzen) beschränkt, die meist der Hersteller „frei“ erfunden hat. Nur beschränkt frei, denn seine Freiheit wird durch Gesetze beschränkt, in Deutschland insb.
§§ 68a ff. Urhebergesetz (UrhG). Diese Normen werden vom Gesetz überschrieben mit: „Besondere Bestimmungen für Computerprogramme“. Klarheit kann hier die Betrachtung von
anschaulichen Beispielen und Fällen bringen, wie sie alltäglich bei eBay, hood & Co auftreten. Die praktische Bedeutung des Verkaufs gebrauchter Software sollte nicht unterschätzt
werden. Gerade bei kürzer werdenden Projektlaufzeiten wird eingesetzte Software vor dem Wertverfall veräußerbar. Ebenso führen häufiger PC-Kauf von „Gamern“ und „Powerusern“ zum
Weiterverkauf weniger leistungsfähiger oder älterer Software. Gerade das Problem des Weiterverkaufs von Software-Spielen wird bei der Diskussion um
den Verkauf gebrauchter Software übersehen. Dies stellt jedoch allein wegen der großen Zahl der Verkäufe ein bedeutendes Marktsegment dar! Zahlreiche Internet-Versteigerer bieten eine
eigene Rubrik für Spiele an. Der Markt an Software für PCs und Spielekonsolen geht in die Milliarden. Dass die gegenwärtige Diskussion dies kaum berücksichtigt, zeigt die auch sonst
festzustellende Praxisferne zahlreicher Beiträge zu dem Thema. Fall 1: Standardsoftware
– Softwarepakete „aus dem Laden um die Ecke“
: Ein Betriebssystem, ein PC-Spiel oder ein Office-Paket werden bei einer Online-Auktion versteigert. Die Software-Box wurde in Deutschland gekauft.
In dem Fall ist der Weiterverkauf grundsätzlich unproblematisch. Es muss der bisherige Nutzer die Software vollständig löschen, Original-Datenträger (und möglichst auch
Dokumentation) übersenden, Der Internet-Versteigerer muss ggf. die Registrierung ändern lassen und einen Freischaltcode übergeben. Der Käufer hat zu bezahlen.
Praxis-Tipp: Kaufen Sie keine Software, deren Freischaltcode schon deutlich sichtbar auf der Kaufseite angeboten wurde. Jeder andere Internet-Nutzer kann diesen
Freischaltcode übernommen haben und für Registrierung / Freischaltung von Raubkopien nutzen. Praxis-Tipp: Verkäufer sollten in jedem Fall bei Artikelfotos für den Software-Kauf
einen Teil des Freischaltcode unkenntlich machen!
Der Weiterverkauf ist aufgrund des so genannten Erschöpfungsgrundsatzes (§ 69c Nr. 3 S. 2 UrhG) erlaubt. Wer legal eine Software im Europäischen Wirtschaftsraum kauft, darf sie auch
weiter veräußern. Entgegenstehende Lizenzbedingungen sind unwirksam.
Rechts-Tipp: Die Software darf nicht vermietet werden (§ 69c Nr. 3 S. 2 UrhG). Wenn also wiederholte bzw. wiederkehrende Zahlungen erfolgen sollen, dann ist Vorsicht
angezeigt. Der oben genannte Erschöpfungsgrundsatz gilt dann nicht. Praxis-Tipp: Oft finden sich in Software-Lizenzen von einem großen US-Hersteller
abgekupferte Formulierungen wie „Die Software wurde nicht gekauft.“ oder „Die Software ist nur gemietet.“ Dies sind meist nicht zutreffende Vorstellungen der
Hersteller. Erfolgt in den oben genannten Beispielen die Übergabe des Datenträgers im Laden in der EU gegen einmalige Zahlung, wird kaum ein Richter einen Kauf verneinen.
Checkliste: Kauf gebrauchter Standard-Software bei Online-Auktionen Als Käufer können Sie die folgenden Dinge verlangen:
o Original-Datenträger o ggf. Dokumentation, einschließlich Installationsanleitung o Freischaltcode o dass die Registrierung geändert wird.
Der Verkäufer
o sollte Freischaltcodes nur optisch im Teil unerkennbar in Artikelfotos zeigen o sollte seine Registrierungsangaben ändern o kann Bezahlung verlangen
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Autor und (c) 2007: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Eingestellt am 09.05.2007, zuletzt geändert am 02.06.2007 Literatur:
Dreier, Schulze „UrhG“, 2. Aufl., 2006 Pauly, Daniel A / Störing, Marc „Zankapfel Gebrauchtsoftware – Rechtliches zum
Einsatz von Betriebssystemen und Anwenderprogrammen aus zweiter Hand“, c´t 2007, S. 152 ff.
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