Der Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Internet-Versteigerungen Dass auch auf Online-Versteigerungen Kinder und Jugendliche mit oder ohne den Segen der Eltern mitsteigern, ist eine Tatsache. Dass sie so auch an indizierte
Materialien kommen können, ist schon weniger bekannt. Ebenso auch, dass dort zuweilen kinderpornographisches Material unter kryptischen Bezeichnungen angeboten und verkauft wird. Bisher erfolgte die
Ermittlung eher unter Ausschluss der Öffentlichkeit und so sind in der Rechtsprechung wenige Urteile zu dem Thema bekannt. Nachfolgend soll daher ein erster Überblick über die Rechtsmaterie geschaffen werden.
Inhaltsübersicht
Ausführungen 1. Einführung
Der Schutz von Kindern und Jugendlichen wird auch bei Online-Versteigerungen durch
o die AGB der Plattformbetreiber o das allgemeine Zivilrecht o Regelungen des Jugendmedienschutzes (Jugendschutz im engeren Sinne) o das Strafrecht
sicher gestellt. Die AGB der Plattformbetreiber lassen in der Regel die Teilnahme von Minderjährigen nicht zu. Das Zivilrecht
schützt Minderjährigen u. a. vor nachteiligen Geschäften, die ohne Einwilligung der Erziehungsberechtigten (§ 107 BGB) geschlossen
werden und nicht mit eigenen Mitteln erfüllt werden (§ 110 BGB - "Taschengeldparagraf"). Durch den Jugendmedienschutz - insb. im JSchG - werden Verbote aufgestellt, die
verhindern sollen, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu Gewalt- und pornographischen Darstellungen bekommen. Das Strafrecht selbst schützt gegen die Verbreitung solcher
Darstellungen - auch über Internet-Auktionen und dass Kinder und Jugendliche Gegenstand solcher Werke werden können (§§ 174 ff. StGB).
2. Vertragsschluss
Auktions-Betreiber versuchen regelmäßig durch Ihre AGB die Teilnahme von Kindern und Jugendlichen an Auktionen auszuschließen. Dieses Vertragsverhältnis wirkt jedoch nicht direkt
zwischen dem Kind oder Jugendlichen und einem Käufer oder Verkäufer einer Internet-Auktion. Überlassen Eltern aktiv den Zugang zu einer Online-Versteigerung ihren Sprösslingen oder
dulden sie diese Handlung, kommen somit die Geschäfte nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts zustande bzw. nicht zustande. Diese allgemeinen
Regeln zur Wirksamkeit von Geschäften mit Minderjährigen sind:
o Nichtigkeit des Geschäftes bei Kindern unter 7 Jahren ( §§ 104, 105 BGB ) o Wirksamkeit bei - lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft eines Minderjährigen ( § 106 BGB )
- lediglich wirtschaftlich vorteilhaftes Geschäft (umstritten) - Einwilligung des Erziehungsberechtigten oder sonstigen berechtigen Vertreters ( §§ 107, 111 BGB )
o Ausnahmsweise wirksam bei: - Tschengeldgeschäften ( § 110 BGB ) - Besonderer Genehmigung zur Führung eines Geschäfts ( § 112 BGB )
- Besonderer Genehmigung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ( § 113 BGB ) o Sonst: Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung durch die Eltern bzw.
Vertretungsberechtigte macht Geschäft wirksam oder unwirksam (Juristen sprechen von “schwebender Unwirksamkeit”).
Werden gehäuft Abschlüsse von Auktionen durch die Kids getätigt und sind dann nach den oben genannten Regeln nicht wirksam, so kann natürlich der entsprechende Account wegen
Verstoß gegen die AGB vom Betreiber der Internet-Versteigerung gesperrt bzw. gelöscht werden. Zudem können Eltern durch die Überlassung oder das Dulden der Online-Aktivitäten
ihrer Kinder Schadensersatzpflichtig werden. 3. Straftatbestände
Eine Liste der im Umfeld des Schutzes von Minderjährigen und Jugendlichen bei
Internet-Auktionen verwirklichten können insb. folgende Tatbestände durch den Vertrieb oder die Erstellung von Medien werden finden sie als Checkliste: Liste der Straftatbestände . a. Haftung der Anbieter / Verkäufer
Der Anbieter bzw. Verkäufer indizierter Materialien haftet voll für die Beachtung des Jugendschutzes im engeren Sinne. Die Haftung bezieht sich auf die Abgabe und die
Vermeidung der Kenntnisnahme durch Kinder und Jugendliche, also auch die Artikelbeschreibung auf einer Auktionsplattform. Soweit bekannt ist bislang nicht entschieden,
ob die AGB des Plattformbetreibers zugunsten des Anbieters solcher Ware die Teilnahme von Jugendlichen an Auktionen hinreichend ausschließen können.
Der Anbieter kann als Störer durch die Ordnungsbehörden herangezogen werden, sofern der Auktionsbetreiber seine Daten mitgeteilt hat. Er ist zudem strafrechtlich für Verstöße u. a. gegen die unten aufgelisteten Straftatbestände
verantwortlich.
b. Haftung der Auktionsplattform
Noch immer ist gerichtlich nicht geklärt, ob der Auktionsbetreiber aufgrund der allgemeinen Störerhaftung (§§ 12, 1004, 823 analog BGB) zu einer Unterlassung bzw. Sperrung eines
solchen Angebots verpflichtet ist: Hierzu hat das
Brandenburgisches OLG ( Urt. v 13.06.06, Az. 6 U 114/05 - Störerhaftung von eBay) ausgeführt: ”Ob die Tatsache, dass die
Verfügungsbeklagte ihren Kunden die objektive Möglichkeit verschafft, in wettbewerbswidriger Weise Angebote im Internet zu verbreiten, überhaupt eine Störerhaftung auszulösen vermag
(dazu kritisch: Baumbach / Hefermehl / Köhler , Rdnr. 2.15 zu § 8 UWG), kann dahinstehen. Denn jedenfalls können nach der Rechtsprechung des BGH, die eine derartige Störerhaftung
im Grundsatz noch anzunehmen scheint, Dritte, die ohne Wettbewerbsförderungsabsicht und ohne Verschulden an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten beteiligt sind, nur dann als Störer
in Anspruch genommen werden, wenn ihnen eine Überprüfung etwaiger Wettbewerbsverstöße ihrer Kunden zuzumuten war und sie ihrer Prüfungspflicht nicht nachgekommen sind
(BGH, GRUR 2004, 860; GRUR 2003, 969). Eine derartige Prüfung ist aber der Verfügungsbeklagten aus den unter oben 1. b) und c) geschilderten Gründen weder
gesetzlich geboten noch sonst möglich und zumutbar."Stellungnahme
RA Exner, Kiel: Es bleibt abzuwarten, ob andere Gerichte sich dieser Ansicht anschließen. Insbesondere scheint in Einzelfällen die Filterung von Angeboten nach
bestimmten Schlüsselbegriffen technisch durchaus möglich und zumutbar, wie dies der BGH in der Entscheidung zu Markenrechtsverstößen (“ROLEX”) überzeugend dargestellt hat. 4. Maßnahmen zum JugendschutzEine Liste für Maßnahmen des Jugendschutzes finden sie als Checkliste: Maßnahmen zum Jugendschutz auf dieser Seite. Bitte beachten Sie, dass diese Liste freiwillige Maßnahmen
enthält und daher nur als Vorschlag dienen kann. Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Vertragsschluss finden sie oben unter Vertragsschluss . In schwierigen
Einzelfällen ist hier der Rechtsrat durch einen Anwalt erforderlich.Maßnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen bei Straftaten finden sie oben unter Straftatbestände . Hier sind Polizei und Staatsanwaltschaften die richtigen Ansprechpartner. 5. Checkliste:(1) Liste der Straftatbestände
1. Auszug aus Straftaten gegen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht ( §§ 174 ff StGB )Im Umfeld mit Minderjährigen können insb. folgende Tatbestände durch den Vertrieb oder die Erstellung von Medien verwirklicht werden:
§ 174 Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen § 174c Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses
§ 176 Sexueller Missbrauch von Kindern § 176a Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern § 176b Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 177 Sexuelle Nötigung, Vergewaltigung
§ 178 Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 179 Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen § 180 Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
§ 182 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen § 184 Verbreitung pornographischer Schriften § 184a Verbreitung gewalt- oder tierpornographischer Schriften
§ 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften § 184c Verbreitung pornographischer Darbietungen durch Rundfunk, Medien- oder Teledienste § 184f Begriffsbestimmungen
2. Straftaten gegen den Jugendschutzgesetz (JSchG)
Text: § 27 JSchG
[Strafvorschriften] |
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium anbietet, überlässt, zugänglich macht, ausstellt,
anschlägt, vorführt, einführt, ankündigt oder anpreist, 2. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 7, auch in Verbindung mit Abs. 2, ein Trägermedium herstellt, bezieht,
liefert, vorrätig hält oder einführt, 3. entgegen § 15 Abs. 4 die Liste der jugendgefährdenden Medien abdruckt oder veröffentlicht,
4. entgegen § 15 Abs. 5 bei geschäftlicher Werbung einen dort genannten Hinweis gibt oder
5. einer vollziehbaren Entscheidung nach § 21 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 zuwiderhandelt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender 1. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht
und dadurch wenigstens leichtfertig ein Kind oder eine jugendliche Person in der körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder
2. eine in § 28 Abs. 1 Nr. 4 bis 18 oder 19 bezeichnete vorsätzliche Handlung aus Gewinnsucht begeht oder beharrlich wiederholt. (3) Wird die Tat in den Fällen
1. des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2. des Absatzes 1 Nr. 3, 4 oder 5 fahrlässig begangen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu hundertachtzig Tagessätzen. (4) Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 3 Nr. 1 sind nicht anzuwenden, wenn eine personensorgeberechtigte
Person das Medium einem Kind oder einer jugendlichen Person anbietet, überlässt oder zugänglich macht. Dies gilt nicht, wenn die personensorgeberechtigte Person durch das Anbieten,
Überlassen oder Zugänglichmachen ihre Erziehungspflicht gröblich verletzt. |
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel
(2) Checkliste: Maßnahmen zum Jugendschutz bei Online-Auktionen
Jugendschutz ist eine Angelegenheit von Eltern, Anbietern indizierter Ware, Auktions-Betreibern und staatlichen Behörden:
o Kontrolle der Kinder und Jugendlichen durch die Eltern, soweit überhaupt die Teilnahme an Internet-Auktionen zugelassen wird. Möglich und sinnvoll ist ggf. der Einsatz von Filtersoftware.
o Anzeigen von Anbietern von indizierter Ware gegen Betreiber von Auktionen wegen unberechtigtem Handel mit solcher Ware gegenüber Auktionshaus oder Ordnungsbehörden
o Wettbewerbsklagen von Anbietern von indizierter Ware gegen unberechtigte Online- Auktions- Händler o Wettbewerbsklagen von Anbietern von indizierter Ware gegen Betreiber von
Auktionen, die Verstöße nicht unverzüglich stoppen o Ordnungsbehördliches Einschreiten gegen Anbieter von indizierter Ware
o Ordnungsbehördliche Verfügung gegen Betreiber von Auktionen, Verkäufe von indizierter Ware zu unterbinden o Freiwillige Selbstkontrolle durch Internet-Auktionatoren
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Zuletzt geändert am 15.12.2006 Literatur:
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