In der einstweiligen Verfügungssache
Antragstellerin,
gegen
Antragsgegner,
wird im Wege der
einstweiligen Verfügung, und zwar wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung aus den Gründen der Antragsschrift vom 28.02.2007 gemäß §§ 935ff., 91 ZPO angeordnet:
1. Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall, der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote von Waren aus dem Sortiment Haut- und Körperpflegeartikel
zu veröffentlichen oder zu unterhalten, wenn bei den erforderlichen Informationen über das gesetzliche Widerrufs- und Rückgaberecht bei den Bedingungen über das Rückgaberecht nicht auf eine bestehende
Wertersatzpflicht
des Käufers hingewiesen wird, die eine Verschlechterung der Sache durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme ausnimmt, falls nicht bis zum Abschluss des Vertrages die Belehrung über die Wertersatzpflicht in Textform erfolgt.
2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass sie im Internet, unter anderem auf der Handelsplattform eBay unter dem Namen ... einen gewerblichen Handel mit
Haut- und Körperpflegeartikeln betreibt und über den Versandhandel zum Verkauf anbietet. Sie hat ferner glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ebenfalls gewerblich auf der Handelsplattform eBay unter dem
Namen ... gleichartige Waren zum Verkauf anbietet, wobei die Im Rahmen des Belehrung über das gesetzliche Widerrufs- und
Rückgaberechts gemachten Angaben über die Wertersatzpflicht nicht den gesetzlichen
Vorschriften
entspricht.
II. Danach steht der Antragstellerin ein Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu.
Denn die vom Antragsgegner verwendete Formulierung über die
Wertersatzpflicht bei der Belehrung über das gesetzliche Rückgaberecht verstößt gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V m, §§ 312c BGB i. V. m. § 1 Abs. Ziffer 10 InfoVO i. V. m. §§ 357 Abs. 1 und 3, 346 Abs. 2
Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen
Verschlechterung außer Betracht bleibt (§ 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Von dieser gesetzlichen Ausnahme von der Wertersatzpflicht wird zu Lasten des Verbrauchers nur dann abgesehen, wenn der Verbraucher
spätestens bei Vertragsschluss auf diese Rechtsfolge und die Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine Belehrung des Verbrauchers in Textform vor Vertragsschluss
findet aber bei Verkäufen über die Internethandsplattform “eBay” nicht statt, da die ins Internet gestellte Belehrung nicht in Textform vorliegt (KG Beschluss vom 05.11.2006 - 5 W 295/06).
Die
Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs, 1 Nr. 10 BGB-InfoVO stellen Marktverhaltensregelungen i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG dar. Das Angebot des Anträgsgegners unter der eBay-
Artikelnummer ... vom 29.01.2007 genügt in den Angaben zur Wertersatzpflicht bei Rückgabe den vorstehend aufgeführten Anforderungen nicht und verstößt damit gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.
Der Antragsteller handelt auch gewerblich.
Die Dringlichkeit wird gemäß § 12 Abs. 2 UWG vermutet.
Der Verfahrenswert war gemäß § 3 ZPO auf 7.500,00 festzusetzen.
Die Kammer hat
bei der Fassung der einstweiligen Verfügung von ihrem Ermessen gemäß § 193 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht.