LG Hamburg, Beschluss v. 24.04.2007, - Az: 315 O 372/07
Fundstelle: www.Auktion-und-Recht.de [ Urteilssammlung auf dieser Internet-Seite ] Leitsatz des Bearbeiters: Bei eBay-Shops muss die Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise auf zusätzliche Liefer- und Versandkosten hinweisen.
Zu: §§ 307 ff, 475, 312d BGB Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel
Landgericht Hamburg Zivilkammer 15
315 O 372/07 B E S C H L U S S vom 19.04.2007 In Sachen
gegen
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 15 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schneider im Wege der einstweiligen Verfügung
- der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EJR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2
Jahre)
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbraucher im Fernabsatz auf Internethandelsplattform eBay xxx unter Angabe von Preisen in „Sofort kaufen“ –
Angeboten anzubieten, ohne in einer der Preisangabe unmittelbar räumlich zugeordneten oder anderweitig hervorgehobenen Weise darauf hinzuweisen, ob und ggf. in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und
Versandkosten anfallen, wie auf den unter „stores.ebay.de/xxx-shop“ erreichbaren Internetseiten des eBay-Shops „xxx“ vom 27.03.2007 gemäß Verbotsanlage geschehen. II. Die Kosten des Verfahrens fallen der
Antragsgegnerin nach einem Streitwert von EUR 15.000,-- zur Last. Fundstelle: www.Auktion-und-Recht.de [ Urteilssammlung auf dieser Internet-Seite
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Kanzlei-Exner.de, Kiel Eingestellt am 25.05.2007 |