Rechtsschutz gegen Negativ-Bewertungen
Von den Bewertungen hängt bei vielen Internet-Versteigerern die Zulassung zu bestimmten Programmen (z. B. eBay Powerseller) ab. Zudem können
auch schon mit einigen unberechtigten Negativ-Bewertungen Kunden abgeschreckt werden und der Traum von eigenen Geschäft, mindestens aber einige gute Verkäufe platzen Für Verkäufer kommen mehrere
Negativ-Bewertungen einem Boykott-Aufruf gleich. Sind die Bewertungen sachlich nicht richtig oder gar beleidigend, so kann der bzw. die Bewertete Löschung der Bewertung und Unterlassung verlangen.
Inhaltsübersicht
Ausführungen
Negativ-Bewertungen und Revanche-RotDurch die bei den Internet-Versteigerern eingeführten Bewertungssysteme soll eine Art
Selbsthilfe der Verbraucher erzeugt werden: Wer schlechte Ware liefert, auf Fragen nicht und schon gar nicht rechtzeitig antwortet oder auf der anderen Seite spät zahlt oder
unberechtigter Weise an Gebrauchsspuren mäkelt, der kann sich eine berechtigte Negativ-Bewertung einfangen. ( mehr zu Bewertungssystemen
). Es folgt oftmals eine ebenso schlechte Gegenbewertung, die ggf. ebenso berechtigt oder unberechtigt sein kann.
(oft auch als Revanche-Bewertung, Revanche-Rot oder Rache-Rot) bezeichnet. Unter einer Revanche- Bewertung (Begriff!) versteht man eine negative Bewertung in Text und nach
den Bewertungskriterien des Anbieters, die auf und zeitlich einer solche negative Bewertung durch den nunmehr selbst Bewerteten erfolgt. Die Bezeichnung ist nicht wertneutral, sagt
aber nichts darüber aus, ob die erste oder zweite Bewertung sachlich und rechtlich zutreffend oder rechtlich zulässig war. Da das Vertrauen und damit die weitere Geschäftstätigkeit in
Online-Auktionen erheblich unter solchen negativen Bewertungen leiden kann, hat die Rechtsprechung den aus der Praxis schon lange geforderten Anspruch auf Löschung unberechtigter Bewertungen anerkannt.
Vermittlungsverfahren bei den AuktionsbetreibernWerden in einer Negativ-Bewertung falsche Tatsachen behauptet oder gar die Ehre einer
Person angegriffen, wie z. B. mit “Schwachsinniger”, so ist zunächst die Änderung bzw. Löschung direkt von dem Bewertenden zu verlangen. Es macht dabei rechtlich bzgl.
Beleidigungsdelikten einen Unterschied, ob die Beleidigung wechselseitig (also auch in einer Rache-Bewertung erfolgt) und macht zivilrechtliche Beseitigungs- bzw. Löschungsansprüche
schwerer durchsetzbar.
Rechts-Tipp: Auch wen es schwer fällt: Bleiben Sie sachlich sonst sehen Sie die andere Seite ... und zwar vor Gericht!
Um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und so dass Vertrauen in die Auktions-Plattform zu erhalten, haben Veranstalter mit Bewertungssystemen ein
Vermittlungsverfahren eingeführt. Zudem sind die Betreiber verpflichtet, zumindest die rechtswidrigen Bewertungen (insb. Beleidigungen und Verleumdungen) zu beseitigen.
Die Schiedsstellen oder Vermittler müssen jedoch- gerade bei schwerwiegenden “Falschaussagen” und Beleidigungen nicht vor einem Gericht angerufen werden. Dennoch rate
ich in der Mehrzahl der Fälle zu einem solchen Vorgehen über die Vermittlungsstellen, die in der Regel sehr schnell reagieren.
Praxis-Tipp: In einfachen Fällen kann der Gegenseite gleich der Vorschlag gemacht werden, das Geschäft rückgängig zu machen und wechselseitig eine neutrale
Bewertung auszusprechen. Sparen Sie sich gerade bei kleinen Geschäften die Zeit und Kosten und investieren Sie dies lieber wieder in lohnende Geschäfte. Nur wenn der
Geschäftsgegner schon eine Latte von Negativ- und Neutral-Bewertungen hat, gehört der wohl nicht mehr auf “Ihre” Plattform. ... Das Risiko bei der Durchsetzung der
Rechte aber einen Insolvenz anzustoßen und damit auf den Kosten der Rechtsverfolgung sitzen zu bleiben steigt.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel LöschungsanspruchNegativbewertungen haben einschneidende Wirkungen: Sie können neue Käufer von
Geschäften abhalten. Mehrere Negativbewertungen können zum Verlust oder dem Nicht-Erreichen eines Verkäuferstatus` führen. Schließlich können sogar umfangreiche
Auseinandersetzungen mit der Betreiberplattform bis hin zum Ausschluss drohen. Die Rechtsprechung hat daher dem Verkäufer in mehreren Fällen ein Anspruch auf Löschung negativer Bewertungen zuerkannt:
o Wegen falscher Behauptung von Tatsachen (Ware nicht geliefert) o Falscher rechtlicher Vorwürfe (Ware sei Imitat bzw. keine Markenware) o Beleidigender Äußerungen
o Sonstige Verletzung des Persönlickeitsrechts o Unbegründete Rachebewertung (“Rache-Rot”) Praxis-Tipp: Vor dem Gang zum Rechtsanwalt kann eine Streitschlichtung nach den
Regeln des Auktionsbetreibers erfolgen. Dies ist oft kostenlos möglich. Eine wechselseitige Aufhebung von Bewertungen kann manchmal Zeit, Nerven und Kosten sparen. Rechts-Tipp
: Wer regelmäßig Geschäfte tätigen will und / oder einen bestimmten Verkäuferstatus hat oder anstrebt sollte unzulässige Negativ-Bewertungen nicht
hinnehmen. Je länger Sie warten, um so schwerer wird es tatsächlich und rechtlich eine Löschung zu erreichen.
Ein Löschungsanspruch ist auch gegeben, wenn die Äußerung nicht innerhalb einer Auktions-Plattform erfolgt, sondern auf einem Forum oder einer “Opfer-Seite”. Es muss aber
zu den oben genannten Voraussetzungen noch hinzutreten, dass der Bewertete hinreichend identifiziert werden kann. Ist die Bewertung dagegen ein anonymer Bericht, der allgemein vor
unzulässigen Verkäufer-Praktiken warnt, besteht keine Klagebefugnis für einen bestimmten Verkäufer.
Rechts-Tipp: Sichern Sie die Nachweise für Rechtsverletzungen durch Negativbewertungen rechtzeitig. Dies sollte umfassen o die Person des Bewerters o den Inhalt der Aussage(n)
o Zeit der Sicherung / des Ausdrucks o URL der “Fundstelle” o Betreiber der Auktion / des Forums in dem die Bewertung veröffentlicht ist.
Ist der Gang zum Rechtsanwalt zur Durchsetzung des Löschunganspruchs nötig, kann der Anspruch nur durchgesetzt werden, wenn auch die entsprechende Darlegung und der Beweis geführt werden kann. In der Regel sollten rechtliche Schritte auch
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] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel
Abmahnung und andere rechtliche Mittel zur Durchsetzung
Ist eine Einigung und Streitbeilegung nicht einvernehmlich möglich, muss ein Rechtsanwalt die Beseitigung einer Negativbewertung veranlassen. Gleiches gilt, wenn die Negativ-
Bewertung besonders geschäftsschädigend oder ehrverletzend ist: In solchen Eilfällen kann in der Regel auch nur ein Anwalt schnell genug helfen. Dieser veranlasst - je nach Sachlage und
nach ggf. noch erforderlicher Sicherung von Beweismitteln:
o Rechtswahrungsanzeige (nur im Falle einer beabsichtigten wohlwollenden Einigung oder bei Unsicherheit über das eigene Recht zu empfehlen) o Abmahnung (Einschl. Strafbewehrter Unterlassungs- und Verpflichtugnserklärung)
des Bewerters o Sperrung der Bewertung durch den Auktions- oder esternen Foren-Betreiber o Antrag auf einstweilige Verfügung bei Gericht o Strafanzeige (insb. bei klaren Beleidigungsdelikten)
o Klage
Maßgeblich für die Wahl des Vorgehens sind die Weisungen des Verletzten, Art der Vereltung von Rechten des Betroffenen, Eilbedürftigkeit und Erfolgsaussichten in der Sache. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel AnwaltskostenIst eine Bewertung eine Tatsache und diese trifft nicht zu, kann die Erstattung von
Anwaltskosten bei Abmahnungen und Gerichtsverfahren von dem Gegener verlangt werden. Ebenso hat der Gegner die Kosten bei Löschung von Beleidigung und Schmähkritiken zu tragen.
Die erste Information an einen Auktions- oder ein Foren- Betreiber führt in der Regel nicht zu einer Erstattung der Anwaltskosten. Auch die Anwaltskosten für eine
Rechtswahrungsanzeige werden grundsätzlich nicht ersetzt. Aus diesem Grund werden solche Erstmaßnahmen häufig durch die Geschädigten selbst durchgeführt; manchmal jedoch in unzureichender Form.
Rechts-Tipp: Bei der Erstattung von Anwaltskosten kommt es fast immer zu heftigen und langwierigen Auseinandersetzungen. Dies liegt zum Teil an der Höhe der
anwaltlich geforderten Beträge, die nicht immer auf angemessenen Annahmen zu Streitwerten beruhen. Zum Anderen streitet kaum jemad darum, dass er seine
Äußerung unbedingt im Internet aufrecht erhalten kann - was nur Dritten einen Nutzen bringt. Die Erstattung von Anwaltskosten ist dagegen belastet dagegen direkt den eigenen Geldbeutel! Praxis-Tipp
: Machen Sie sich frühzeitig klar, was Ihnen “die Sache” wert ist!
Zu dem Sonderthema “Kosten und Kostenerstattung bei Abmahnungen” siehe [ hier ]. Checkliste(n):
Abfassung einer Bewertung (2)
Rechtsschutz gegen mißbräuchliche Bewertung (3) Negativ-Bewertungen - Ansprüche auf Löschung (4) Rechtsschutz gegen missbräuchliche Bewertung
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel zuletzt geändert am 16.12.2006 Siehe auch:
Literatur:
F Koch, Internet-Recht, 2005 S. Rupp, Kaufen & verkaufen im Internet - eBay, Auktionen & Co, 2005
C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
Urteile:
OLG Oldenburg, Urteil v. 03.04.2006, Az. 13 U 71/05
- Beseitigungsanspruchs wegen Verletzung von Persönlichkeitsrechten bei Veröffentlichung negativer Kritik innerhalb einer Internet- VerkaufsplattformLG Arnsberg, Urteil v. 18.05.2005, Az. 3 S 22/05 - Wird in einer Negativbewertung bei eBay eine Markenware („Esprit“) ohne weitere
Nachweise als Fälschung bezeichnet, stehen dem Bewerteten Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz zu.
Linksammlung:
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