OLG Düsseldorf, Urteil v. 20.02.2001, Az. 20 U 194/00
- Kein Erstattungsanspruch der Anwaltskosten bei Rechtsanwaltsabmahnung in Routinesachen aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Schadensersatz.Fundstelle: NJW-RR 2002, H. 2, S. 122 Zu:
§§ 670 , 683 S. 1 BGB; § 1 UWG; § 14 VI MarkenG Bearbeitung: RA Siegfried Exner, Kiel
Die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung von Rechtsverletzungen sind mangels Erforderlichkeit des Auftrags weder wegen
Geschäftsführung ohne Auftrag noch als Schadensersatz zu erstatten, wenn es in einer Routineangelegenheit um Serienabmahnungen einer Vielzahl von Verletzern wegen gleichartiger Verstöße geht. Der Grundsatz
gilt nicht nur im Lauterkeitsrecht, sondern auch im Markenrecht.Sachverhalt: Die Kl. bot auf ihrer privaten Internet-Homepage ein Software-Programm eines amerikanischen Herstellers zum
Download an. Die Bekl., ein Software-Unternehmen, mahnte die Kl. unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ab. Hierauf gab die Kl. eine Unterlassungserklärung ab und entfernte das Programm von ihrer Homepage.
Die Kostenübernahme verweigerte sie jedoch und erhob eine negative Feststellungsklage. Die Klage hatte Erfolg. Mit der Widerklage macht die Bekl. die Rechtsverfolgungskosten geltend. Die Widerklage blieb
erfolglos. Entscheidung: Zu Recht hat das LG die Widerklage abgewiesen. Hierzu hat der Senat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die mit der Widerklage eingeklagten
Anwaltskosten in Höhe von 1633,80 DM der Bekl. ohne Rücksicht auf die markenrechtliche Problematik
schon deshalb nicht zustehen, weil die vorprozessuale Einschaltung des „Hausanwalts“ der Bekl. zum Zwecke der Abmahnung der Kl. nicht erforderlich war. Unter solchen Umständen
entfällt ein Erstattungsanspruch sowohl nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag als auch nach Schadensersatzrecht. Stützt man die Erstattung der Abmahnkosten mit der
heute vorherrschenden Ansicht auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7. Aufl., Kap. 41 Rdnr. 84), dann steht der Bekl. ein
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB nicht zu, weil sie die Einschaltung eines Rechtsanwalts den Umständen nach nicht für erforderlich
halten durfte (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 18 Rdnr. 19). Sieht man die Abmahnkosten als Teil eines Schadens
an, den der Verletzer (hier etwa nach § 14 VI MarkenG) zu ersetzen hat (vgl. Teplitzky, Kap. 41 Rdnr. 82), ist ebenfalls entscheidend, dass vorliegend die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts nicht erforderlich war (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 249 Rdnr. 21; Teplitzky, Kap. 41 Rdnr. 82).
Im Bereich des Markenrechts
ist ein solcher Fall zwar die Ausnahme (vgl. zum allgemeinen Wettbewerbsrecht Pastor/Ahrens/Scharen, Kap. 18 Rdnr. 20), hier ist er aber anzunehmen. Die der Würdigung zu Grunde liegenden Tatsachen sind seit dem Schriftsatz der Kl. vom 17. 3. 2000 schon in erster Instanz unstreitig gewesen. Es handelt sich um eine
Vielzahl gleichgelagerter Verstöße, bei denen immer wieder die aus den USA stammende Software „FTP-EXPLORER“ von Internet-Nutzern wie der Kl. auf ihrer Internet-Seite zur Übernahme angeboten wird. In
der mündlichen Verhandlung war unwidersprochen von etwa 80 gleichgelagerten Fällen die Rede, deren Ermittlung mit Hilfe von Suchmaschinen zu Serienabmahnungen der Bekl. bzw. ihres Hausanwalts
geführt habe. Da sich die Anbieter des Programms im Markenrecht regelmäßig nicht auskennen, geben sie - wie die Kl. - nahezu alle auf Abmahnung sofort die geforderte Unterlassungserklärung ab. Einziger
Streitpunkt ist regelmäßig nur die Kostennote des Prozessbevollmächtigten der Bekl. Ein derartiges „Massengeschäft“ erfordert auch im Bereich des Markenrechts nicht die Einschaltung eines
Rechtsanwalts. Eine schematische Zuerkennung von Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten
ist auch hier abzulehnen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, Kap. 18 Rdnr. 20; Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., Einl. UWG Rdnr. 555). Vielmehr entfällt ein Ersatzanspruch, weil die Bekl. auf Grund ihrer Erfahrung
zu einer Abmahnung selbst im Stande war (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., Vorb. § 13 Rdnr. 194). Für die Bekl. handelte es sich um eine alltägliche Routineangelegenheit, bei der die Einschaltung
eines Rechtsanwalts nicht geboten war (vgl. Teplitzky, Kap. 41 Rdnr. 82; auch Gloy, Hdb. d. WettbewerbsR, 2. Aufl., § 60 Rdnr. 33). Dabei muss man besonders hier den Zweck der Abmahnung
im Auge behalten, den oft rechtsunkundigen Verletzer über die Rechtslage zu belehren, mit seiner Unterlassungserklärung einen Rechtsstreit zu vermeiden
und so die Belastung der Gerichte gering zu halten (vgl. Teplitzky, Kap. 41 Rdnr. 3). Die anwaltlichen Abmahnungen der Bekl. erreichen offensichtlich das Gegenteil. Zwar unterwerfen sich die
Abgemahnten in aller Regel sofort, es kommt jedoch zu zahlreichen Prozessen über die Anwaltskosten, weil sie aus verständlichen Gründen deren Notwendigkeit bezweifeln. Die Bekl. könnte sich, wie die
Kl. schon in erster Instanz vorgetragen hat, ohne weiteres einen Musterbrief für ihre Abmahnungen fertigen oder fertigen lassen. Auch ihr Anwalt verwendet unstreitig Abmahnschreiben mit Textbausteinen
und legt die Vollmacht der Bekl. nur in Kopie vor. Übernähme die Bekl. diese Serienabmahnungen selbst, dann würden als zu ersetzende Kosten regelmäßig nur die reinen Portokosten und Kosten für Papier etc.
entstehen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, Kap. 18 Rdnr. 18). Die Kosten könnten sogar, wie die Kl. ebenfalls bereits in erster Instanz vorgetragen hat, mit Hilfe des Internet noch niedriger gehalten werden, was
bei Markenverletzungen im Internet
und hier besonders nahe liegt. Da es sich bei der Bekl. um ein Software-Haus handelt, und die Verletzer sämtlich über einen Internet-Anschluss mit „E-Mail-Adresse“ verfügen, könnte die Abmahnung per „E-Mail“ praktisch kostenlos erfolgen. Damit könnte die Bekl. ihre markenrechtliche Position ebenso gut wahren, weil sich die Abgemahnten unstreitig in der Regel unterwerfen; in den übrigen Fällen könnte sie immer noch ihren Anwalt mit der Rechtsverfolgung beauftragen. Auf der anderen Seite würde das Interesse der Abgemahnten berücksichtigt, nicht trotz ihrer umgehenden Unterwerfung mit von der Bekl.
leicht zu vermeidenden Kosten
belastet zu werden. Die Bekl. hat sich gem. § 670 BGB am Interesse der Abgemahnten und daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen für die Abmahnung angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen (vgl. Palandt/Sprau, § 670 Rdnr. 4). Die Bekl. hätte berücksichtigen müssen, dass die Abmahnung auf Grund ihrer Erfahrung mit diesen
Serienabmahnungen ein einfaches Geschäft war, das die Einschaltung ihres Rechtsanwalts nicht erforderte. Ein Aufwendungsersatz der Rechtsanwaltskosten kann auch nicht
damit begründet werden, dass die Bekl. die Überwachung des Markts und die Verfolgung von Verstößen ihrem Rechtsanwalt übertragen
hat. Diese Praxis wurde in der mündlichen Verhandlung von dem anwesenden „Hausanwalt“ der Bekl. nicht bestritten, sondern verteidigt. Die Kosten solcher Überwachungs- und Vorbeugemaßnahmen sind aber kein zu ersetzender Schaden (vgl. Palandt/Heinrichs, Vorb. § 249 Rdnr. 44). Sie sind auch nicht als Kosten einer zweckmäßigen Geschäftshaftung anzusehen. (Eine
wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung des Abmahnenden zum Abgemahnten kommt erst auf Grund einer tatsächlich begangenen Verletzungshandlung
und der darauf erklärten Abmahnung zu Stande (vgl. BGH, NJW 1995, 715 [716] = GRUR 1995, 167 = LM H. 5/1994 § 276 [Fa] BGB Nr. 140 - Kosten unbegründeter Abmahnung). Auf Grund des geschilderten
Sachverhalts bestehen hier im Gegenteil deutliche Berührungspunkte zum Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (vgl. § 13 V UWG und BGH, NJW 2001, 371 - Vielfachabmahner), wobei die nachfolgenden
Grundsätze für das Lauterkeitsrecht entwickelt worden sind, aber auch gewisse Bedeutung für die Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte haben. Das gilt schon allgemein, denn wer
unnötige Anwaltskosten für Abmahnungen veranlasst, setzt sich dem Verdacht aus, dass er daraus eine selbstständige Einnahmequelle
für sich selbst oder für einen nahe stehenden, mit ihm zusammenwirkenden Anwalt machen will (vgl. Baumbach/Hefermehl, § 13 UWG Rdnr. 51; Pastor/Ahrens/Jestaedt, Kap. 25 Rdnr. 14). Umgekehrt kann selbstverständlich
kein Aufwendungsersatz verlangt werden, wo die Rechtsverfolgung missbräuchlich ist (Melullis, Hdb. d. Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdnr. 804).
Vor allem aber ist in der Regel von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, wenn dem Anwalt die Überwachung des Markts und die Verfolgung von Verstößen weit gehend ohne Kontrolle
durch den Auftraggeber überlassen bleibt, er also das Abmahngeschäft „in eigener Regie“ betreibt (vgl. Pastor/Ahrens/Jestaedt, Kap. 25 Rdnr. 14; Melullis, Rdnr. 396; Köhler/Piper, § 13 Rdnr. 61). Es wurde bereits ausgeführt, dass der in der mündlichen Verhandlung anwesende Hausanwalt der Bekl. seine derartige Praxis sogar verteidigt hat, obwohl das bloße
Betätigen der Suchmaschinen zwecks Aufspürung weiterer „FTP-Explorer“-Fälle genauso gut oder besser der insoweit fachkundigen Bekl. selbst überlassen werden könnte. Im Übrigen haben die Kl. und ihre
Streithelferin von Anfang an substanziiert und mit ungewöhnlicher Schärfe gerügt, die Abmahnungen würden ohne jede Rücksprache mit der Partei allein auf Initiative des Prozessbevollmächtigten der Bekl.
durchgeführt und abgewickelt. Die Bekl. erteile auch nicht in jedem Einzelfall eine Vollmacht für die Abmahnung. Ihr Anwalt dagegen belaste sie auch nicht mit deren Kosten, wenn diese wider Erwarten
uneinbringlich seien. Hier gehe es nicht um Markenschutz sondern vorrangig um das „Abkassieren“, und es sei gegen die Bekl. und deren Prozessbevollmächtigten bereits eine einstweilige Verfügung auf
Unterlassung von Abmahnungen ergangen. Es fällt auf, dass zu diesem Vortrag im umfangreichen Vorbringen der Bekl. erst mit Schriftsatz vom 13.02.2001, also kurz vor der Berufungsverhandlung,
Stellung bezogen wurde, und zwar eher beiläufig am Ende des Schriftsatzes (S. 13). Dort wird auch nur ausgeführt, auch die Bekl. (gemeint wohl: die Kl.) kritisiere in ihrem Schriftsatz vom 17.03.2000 die „
berüchtigte Abmahnpraxis
der Bekl.“, gehe also davon aus, dass es sich nicht um die Abmahnung des Verkehrsanwalts der Bekl. handele. Daraus geht nicht die Absicht hervor, diese Abmahnpraxis bestreiten zu wollen (§ 138 III ZPO), die in der mündlichen Verhandlung zudem ausdrücklich verteidigt wurde. Wenn es in dem Vortrag der Bekl. weiter heißt, der Verkehrsanwalt erhalte von ihr in jedem Einzelfall eine Vollmacht, und alle Fälle würden gegenüber der Bekl. abgerechnet, dann schließt das nicht aus, dass bei Abmahnungen im Einzelfall noch keine Vollmacht vorliegt und die Bekl. bei Uneinbringlichkeit nicht mit den Kosten der Abmahnung belastet wird, wie die Kl. behauptet hatte.
In solchen Fällen ist ein Rückgriff auf § 13 V UWG auch dann unentbehrlich, wenn ein Gewerbetreibender zwar entweder unmittelbar Verletzter oder aus § 13 II Nr. 1 UWG klagebefugt ist, aber
Wettbewerbsverstöße in erster Linie aus Gewinninteresse
(unter Umständen zu Gunsten eines ihm nahe stehenden Anwalts) mittels Abmahnung und Klage verfolgt (Köhler/Piper, § 13 Rdnr. 61). Es ist nicht Sinn des § 13 II Nr. 1 UWG den Gewerbetreibenden die Möglichkeit zu geben, unabhängig von jedem vernünftigen wirtschaftlichen Interesse ihres Unternehmens als selbsternannte Wettbewerbshüter Wettbewerbsverstöße jeglicher Art zu verfolgen. Die
Missbrauchsklausel
des § 13 V UWG hat die Funktion eines Korrektivs gegenüber der weit gefassten Anspruchsberechtigung der Wettbewerber (BGH, NJW 2001, 371 [372] = LM H. 9/2001 § 13 UWG Nr. 109 - Vielfachabmahner). § 13 V UWG steht dafür, dass eine Tätigkeit, die vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen, nicht geduldet werden soll (Pastor/Ahrens/Scharen, Kap. 18 Rdnr. 13).
Danach bedarf keiner Entscheidung mehr, wie es sich auswirkt, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei der Abmahnung die Vorlage einer Vollmachtsurkunde erforderlich ist (NJWE-WettbR 1999,
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Zuletzt aktualisiert auf www.auktion-und-recht.de
am 20.02.2007 |