Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Urt. v. 14.12.2006, - Az: 6 U 129/06 Fundstelle: www.Auktion-und-Recht.de [ Urteilssammlung auf dieser Internet-Seite ] Anwaltskostenerstattung für Wettbewerber trotz 200 Abmahnungen wegen fehlerhafter
Widerrufsbelehrung und 80 einstweilige Verfügungen!Fundstelle: www.justiz.hessen.de
Zu: § 312c 2 Nr. 1 BGB; §§ 8 III; 8 IV UWG Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main 3-12 O 92/06 Bearbeiter:
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel Sachverhalt:
I. Die Antragstellerin betreibt u.a. einen Internet- Versandhandel mit Bekleidungsgegenständen, mit dem sie nach ihrer eigenen Darstellung im Jahre 2006 bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 14.12.2006 einen Umsatz von mindestens 150.000,- € erzielt hat. Im Frühjahr 2006 hat die Antragstellerin unter Einschaltung ihres Prozessbevollmächtigten begonnen, Mitbewerber wegen Verletzung gesetzlicher Informationspflichten, insbesondere wegen unzureichender Belehrung über das Widerrufsrecht, abzumahnen. Sie hat seitdem etwa
200 Abmahnungen ausgesprochen; in etwa 80 dieser Fälle hat sie den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Im Zuge dieser Abmahnaktion nimmt sie im vorliegenden Verfahren auch die
Antragsgegnerin wegen verschiedener Verstöße gegen die Belehrungspflicht über das Widerrufsrecht auf Unterlassung in Anspruch. Mit Urteil vom 21.7.2006 hat das Landgericht die am 08.05.2006 erlassene
Beschlussverfügung bestätigt. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie wirft der Antragstellerin insbesondere rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 8 IV UWG) vor.[…]
Entscheidung:
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Wie das Landgericht mit zutreffenden Gründen angenommen hat, stehen der Antragstellerin die mit dem Eilantrag geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 III Nr. 1 UWG i.V.m. §§ 312 c BGB, 1 I Nr. 10 BGB-InfoV zu, da die beanstandete Widerrufsbelehrung den
gesetzlichen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht
wird und die Antragsgegnerin durch die Verwendung dieser Widerrufsbelehrung zugleich einen Wettbewerbsverstoß begeht, zu dessen Verfolgung die Antragstellerin als Mitbewerberin befugt ist; für eine missbräuchliche Ausnutzung dieser Befugnis (§ 8 IV UWG) bestehen nach dem Sach- und Streitstand des vorliegenden Eilverfahrens ebenfalls keine ausreichenden Anhaltspunkte.
1. Wie das Landgericht mit ausführlicher Begründung überzeugend ausgeführt hat, wird die von der Antragsgegnerin erteilte Widerrufsbelehrung
unter allen drei beanstandeten Gesichtspunkten den Anforderungen der §§ 312 c I BGB i.V.m. 1 I Nr. 10 BGB-InfoV nicht gerecht. Antrag zu a) (Verlinkung) Die nach dem Gesetz
erforderliche Widerrufsbelehrung ist in dem beanstandeten Internetauftritt (Anlage EV 2 zur Antragsschrift) mit der dort vorgenommenen Verlinkung nicht hinreichend klar und verständlich (§ 312 c I, 1 BGB)
erteilt worden. Es kann dahinstehen, ob entsprechend der bisher vom erkennenden Senat vertretenen Auffassung (vgl. MMR 01, 529) zum Zwecke der Widerrufsbelehrung eine „Zwangsführung“ des Nutzers in dem
Sinne erforderlich ist, dass ein Kaufabschluss nicht getätigt werden kann, ohne dass der Besteller zuvor mit dem Text der Widerrufsbelehrung konfrontiert worden ist (ablehnend – allerdings für den Fall der
Anbieterkennzeichnung – BGH WRP 06,1507 - Anbieterkennzeichnung im Internet). Denn auch wenn man dies verneint, reicht ein Link auf die vollständige Widerrufsbelehrung nur aus, wenn die Kennzeichnung dieses
Links hinreichend klar erkennen lässt, dass überhaupt eine Widerrufsbelehrung aufgerufen werden kann (vgl. bereits Senat Beschlüsse nach § 522 II ZPO vom 31.3.2006 und 20.6.2006 – 6 U 3/06). Es genügt nicht,
dass der Käufer, der bereits um sein Widerrufsrecht weiß, mit mehr oder weniger Phantasie in der Lage ist, auf der Internetseite hierüber Näheres in Erfahrung zu bringen. Die Widerrufsbelehrung hat vielmehr
auch den Zweck, den Käufer darüber zu informieren, dass ihm überhaupt ein Widerrufsrecht zusteht. Diesen Zweck kann ein Link nur erfüllen, wenn seine Kennzeichnung bereits erkennen lässt, dass Informationen
über ein Widerrufsrecht aufgerufen werden können ( „sprechender Link“). Diesen Anforderungen wird die beanstandete Linkkennzeichnung aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen nicht gerecht, da
sie keinerlei Hinweis auf das Widerrufsrecht enthält. Antrag zu b) (Einbettung in AGB) Die von der Antragsgegnerin verwendete Widerrufsbelehrung ist – unabhängig von der unzureichenden
Linkkennzeichnung – auch deswegen zu beanstanden, weil sie auf Grund ihrer unauffälligen Einbettung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie sie sich aus in Anlage EV 2 ergibt, den Anforderungen an die
vom Gesetz verlangte „hervorgehobene und deutlich gestalteten Form“ (§ 1 IV, 3 BGB-Info-V) nicht gerecht wird; insoweit kann in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen
werden. Antrag zu c) (Ausschluss für Unterwäsche) Mit Recht hat das Landgericht weiter in der von der Antragsgegnerin verwendeten Formulierung der Widerrufsbelehrung einen – mit dem
Gesetz unvereinbaren - Ausschluss des Widerrufsrechts für bestimmte Waren gesehen. Der angegriffene Satz enthält für sich gesehen einen generellen Ausschluss des Widerrufsrechts für die genannten
Unterwäscheartikel und widerspricht damit selbst den Anforderungen an eine klare und eindeutige Belehrung über das Widerrufsrecht, wenn man – wie die Antragsgegnerin geltend macht - durch Auslegung im
Zusammenhang mit weiteren Bestimmungen zu dem Ergebnis gelangen kann, dass der Ausschluss nur für getragene und mit Gebrauchsspuren versehene Unterwäsche gelten soll. 2. Die dargestellten
Zuwiderhandlungen gegen die Belehrungspflichten nach § 312 c BGB stellen zugleich Wettbewerbsverstöße dar. Die Verwendung inhaltlich unzureichender Widerrufsbelehrungen erfüllt die Voraussetzungen einer
Wettbewerbshandlung nach § 2 Nr. 1 UWG. Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Unternehmer, der Kaufinteressenten nicht oder in unzureichender Form über das ihnen gesetzlich zustehende Widerrufsrecht
informiert, sich in der Vertragsanbahnungsphase keinen Wettbewerbsvorteil
gegenüber seinen sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern verschafft; die ordnungsgemäße Belehrung über das – für den Kunden vorteilhafte - Widerrufsrecht kann im Gegenteil die Bereitschaft zum Kaufentschluss eher fördern. Aus dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht zieht der Unternehmer jedoch dann möglicherweise einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Kaufabschluss wegen der unzureichenden Belehrung aus Unkenntnis der Rechtslage von der Ausübung des ihm gesetzlich zustehenden Widerrufsrechts abgehalten wird. Dieser Umstand reicht aus, um die Erteilung unzureichender Widerrufsbelehrungen als
absatzfördernde
Wettbewerbshandlung im Sinne von § 2 Nr. 1 UWG zu qualifizieren. Denn zum einen hätte der Verbraucher, der infolge dieses Verhaltens von einem Widerruf absieht, ansonsten erneut als Kaufinteressent für gleichartige Konkurrenzangebote zur Verfügung gestanden. Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (,,,) auch ein Verhalten des Unternehmers im Rahmen der bloßen Vertragsabwicklung dann ausnahmsweise von einer Wettbewerbsabsicht getragen, wenn es darauf abzielt, planmäßig den Kunden zu übervorteilen. Eine solche Absicht ist bei einem laufenden Verstoß gegen Belehrungspflichten über das Widerrufsrecht regelmäßig zu bejahen.
Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG, weil die gesetzlichen Vorschriften über die Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher wettbewerbsbezogen
im Sinne dieser Vorschrift sind. Auch die Bagatellgrenze des § 3 UWG ist wegen der Bedeutung dieser Informationspflichten für den Verbraucherschutz überschritten. 3. Die Antragstellerin ist gemäß
§ 8 III Nr. 1 UWG zur Geltendmachung der gegen die Wettbewerbsverstöße gerichteten Unterlassungsansprüche befugt, da zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis (§ 2 Nr. 3 UWG) besteht. Denn da
beide Parteien Unterwäsche vertreiben, gehört die Antragstellerin zum Kreis der Mitbewerber der Antragsgegnerin, die durch den Wettbewerbsverstoß – wenn auch nur in sehr geringem Umfang – betroffen werden.
4. Weiter hat das Landgericht mit Recht eine rechtsmissbräuchliche Ausnutzung
der wettbewerbsrechtlichen Aktivlegitimation (§ 8 IV UWG) durch die Antragstellerin verneint; insbesondere kann auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat nicht mit der erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche vorwiegend dazu dient, gegen die Antragsgegnerin – und die von der Antragstellerin in einer Vielzahl weiterer Fälle in Anspruch genommenen Verletzer – Ansprüche auf
Ersatz von Rechtsverfolgungskosten entstehen zu lassen. Ansatzpunkt für einen Missbrauchsvorwurf kann im vorliegenden Fall nicht sein, dass die Antragstellerin ihren Mitbewerbern schlicht
Schaden oder Unannehmlichkeiten bereiten will, da dies allein keine nachvollziehbare Motivation für umfangreiche Abmahnaktionen
ist. Denn eine solche Aktion ist in jedem Fall mit nicht unerheblichen Kostenrisiken verbunden, die ein wirtschaftlich eher schwacher Abmahner wie die Antragstellerin vernünftigerweise nicht allein deswegen eingehen wird, um eine Vielzahl von Mitbewerber zu „ärgern“. Nachvollziehbar erscheint der Missbrauchsvorwurf in Fällen der vorliegenden Art daher
nur bei einem kollusiven Zusammenwirken
zwischen dem Abmahner und dem von ihm beauftragten Anwalt, bei welchem der Anwalt den Mandanten insbesondere von dem genannten Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt. Dann ist allerdings von einem missbräuchlichen Vorgehen ohne weiteres auszugehen, da in diesem Fall der Abmahner ersichtlich keine ernsthaften Interessen am Schutz gegen unlauteren Wettbewerb verfolgt, sondern sich lediglich dafür hergibt, seinem Anwalt eine Gebühreneinnahmequelle zu verschaffen.[…]
Zunächst spricht gegen die Antragstellerin nicht von vornherein, dass sie sich überhaupt zu einer Abmahnaktion gegen die Verletzung von Informationspflichten im Fernabsatzhandel mit
Bekleidungsgegenständen entschlossen haben will. Es handelt sich – wie die Vielzahl der Abmahnungen zeigt – um einen verbreiteten Missstand, der dem Verbraucherschutz zuwiderläuft. Wenn daher ein – auch
wirtschaftlich unbedeutendes – Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres
nachvollziehbar und nicht zu missbilligen. Dies gilt nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Beachtung der Belehrungspflichten insbesondere über das Widerrufsrecht wegen der damit erfahrungsgemäß oft
verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führt, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, erspart. Dann erscheint es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte
Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren – im Internet unschwer auffindbaren - Wettbewerbsverstöße vorzugehen. Ebenfalls kein taugliches Indiz für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Antragstellerin und ihrem Prozessbevollmächtigtem im oben dargestellten Sinn ist die Tatsache, dass sich die vom
Antragstellervertreter in den Abmahnungen zunächst zugrunde gelegten Gegenstandswerte
bei einer Überprüfung durch den Senat als deutlich überhöht erwiesen haben. Denn auch der anfangs vom Antragstellervertreter angenommene Streitwert von 25.000,- € lag nicht völlig außerhalb des Rahmens
, der bei durchschnittlichen Wettbewerbsstreitigkeiten üblich ist; er ist auch von den angerufenen Kammern des Landgerichts zunächst anregungsgemäß festgesetzt worden. Das Ausmaß der vom Senat
vorgenommenen Herabsetzung des Streitwerts
(vgl. dazu Beschluss vom 18.8.2006 – 6 W 156/06: 5.000,- €) beruhte vielmehr auf den besonderen Umständen der vorliegenden Fallkonstellation, die für den Antragstellervertreter nicht unbedingt vorhersehbar waren.
Gewisse Zweifel an der Darstellung der Antragstellerseite
ergeben sich allerdings daraus, dass die Antragstellerin mit der von ihr unternommenen Abmahnaktion finanzielle Risiken eingegangen ist, die zu dem betrieblichen Nutzen, den die Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße ihrem Unternehmen bringt, in einem kaum nachvollziehbaren Verhältnis steht.
Die Antragstellerin ist ihrem Anwalt gegenüber mit der Abmahn- und Klageaktion Verbindlichkeiten in beträchtlicher Größenordnung eingegangen. Bei 200 ausgesprochenen Abmahnungen, die –
basierend auf dem zunächst angenommenen Gegenstandswert von 25.000,- € - Kosten von jeweils knapp 1.000,- € verursachen, erreichten allein die Abmahnkosten einen Betrag von fast 200.000,- €. Hinzu
kommen die Kosten des Antragstellervertreters für die 80 sich anschließenden gerichtlichen Verfahren sowie die Gerichtskosten. Selbst wenn die Antragstellerin die Angriffe auf die nach ihrer Ansicht klaren
Verstöße beschränkt, musste sie von Anfang an damit rechnen, auf einem Teil dieser Kosten – sei es, weil sie in Einzelfällen unterliegt, sei es weil Erstattungsansprüche nicht zu realisieren sind – sitzen zu
bleiben. Dass der erkennende Senat inzwischen die Streitwerte deutlich reduziert hat, ändert an der Beurteilung in diesem Zusammenhang nichts; denn hiervon konnte die Antragstellerin zum Zeitpunkt der
Entscheidung für die Abmahnaktion nicht ausgehen. Demgegenüber ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Unterbindung der beanstandeten Wettbewerbsverstöße
– wie der Senat bereits in dem erwähnten Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 18.8.2006 (6 W 156/06) ausgeführt hat – äußerst gering. Selbst wenn die Mitbewerber der Antragstellerin die
Widerrufsbelehrung künftig ordnungsgemäß erteilen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen tragen müssen, ist nicht erkennbar, inwieweit dies der Antragstellerin etwa neue Kunden zuführen oder sonstige
nennenswerte Vorteile im Wettbewerb verschaffen könnte. Hierauf angesprochen, hat die Gesellschafterin der Antragstellerin im Senatstermin erklärt, die genannten finanziellen Risiken, über die
sie ihr Prozessbevollmächtigter in vollem Umfang aufgeklärt habe, gleichwohl eingegangen zu sein, weil es der Antragstellerin auch darum gehe, Gerechtigkeit und gleiche Bedingungen für alle Anbieter auf dem
betreffenden Markt zu schaffen. Ihr sei dabei klar gewesen, dass sich die von der Antragstellerin selbst zu tragenden Kosten letztlich durchaus auf 5.000.- bis 10.000,- € belaufen könnten; dieses Risiko sei
der Antragstellerin die Sache aber wert gewesen. Diese Darstellung der Antragstellerin ist nach Auffassung des erkennenden Senats trotz der Zweifel
, die sich aus den genannten objektiven Umständen ergeben, letztlich nicht zu widerlegen. Dabei spielt auch eine Rolle, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben, deren Richtigkeit auch mit
den von der Antragsgegnerin im Termin vorgelegten Berechnungen nicht zu widerlegen sind, nicht unerhebliche Umsätze
erzielt, so dass die daraus zu erwartenden Gewinne das in Rede stehende Risiko zumindest abdecken. Darüber hinaus hat der Antragstellervertreter nach seinen Angaben von der
Antragstellerin keine Vorschüsse verlangt, was dazu geführt haben kann, dass den Gesellschaftern der Antragstellerin das eingegangene finanzielle Risikos ungeachtet der hierzu abgegebenen Erläuterung
ihres Prozessbevollmächtigten nicht in vollem Ausmaß vor Augen geführt worden ist. Auf der anderen Seite könnte es auch nicht als Indiz für eine Missbrauchsabsicht angesehen werden, wenn der
Antragstellervertreter das ihm angetragene Mandat nicht zuletzt deshalb übernommen hat, weil er sich hierdurch eine lohnende Einnahmequelle verschaffen konnte. Dies ist im Hinblick auf die Regelung des § 8
IV UWG so lange nicht zu beanstanden, wie die Geltendmachung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs allein von der Entscheidung des Mandanten abhängt. Schließlich haben sowohl die
Gesellschafter der Antragstellerin als auch ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck
vermittelt, der es dem Senat schwer macht anzunehmen, dass die Beteiligten sich zu einem kollusiven Zusammenwirken in dem oben erläuterten Sinn zusammen getan haben. Vielmehr spricht viel dafür, dass es zu der Abmahnaktion letztlich auch deshalb gekommen ist, weil die Gesellschafter der Antragstellerin in Wahrnehmung eines im Ansatz berechtigt erscheinenden Anliegens die damit verbundenen finanziellen Risiken nicht vollständig überblickt haben. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin nach ihren Ausführungen in der Senatsverhandlung die Abmahnaktion inzwischen beendet hat.
5. Bei den Unterlassungsaussprüchen zu a) und b) der Beschlussverfügung vom 08.05.2006 hat der Senat im Rahmen von § 938 ZPO zur Klarstellung die konkrete Verletzungsform in den Tenor einbezogen, da
hierdurch der Kern des Verbots verdeutlicht wird; eine sachliche Teilzurückweisung des Eilbegehrens ist hiermit nicht verbunden. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Erstellt am 08.03.2007 |