Blog zum Thema Internet-Versteigerungen auf blog.auktion-und-recht.de

Auktion-und-Recht.deZur Startseiten und den Themen auf Auktion-und-Recht.deZur Startseite des Betreibers, RA Exner - Kiel 

  Suchfunktion


powered by crawl-it
 
 

      ImpressumKontaktDatenscutzhinweisÜber unsBeratung

R U B R I K E N

Startseite

Medienspiegel

Gesetze

Urteile

Aktuelle Urteile

Urteile 2006

Urteile 2005

Urteile 2004

Urteils-Archiv

Informationen

Mustertexte

Checklisten

Linksammlung

Literatur

Juristische  Abkürzungen

Anwaltliche Beratung

 

Startseite für den Blog Auktion-und-Recht.de

PARTNERSEITEN

www.online-law.de

Linksammlung

EDV- & IT-Recht

Multimediarecht

Handelsrecht

Wirtschaftsrecht

Studium & Referendariat

 

OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 17.08.2006, 6 W 117/06

Fundstelle: www.Auktion-und-Recht.de
[ Urteilssammlung auf dieser Internet-Seite ]

Leitsatz des OLG: Zur Streitwertfestsetzung bei der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs nach § 8 III Nr. 1 UWG
Fundstelle:
www.justiz.hessen.de Weitere Fundstelle: OLGR 2006, 976

Vorinstanz: LG Frankfurt am Main 3-11 O 102/06:

Tenor: Die zulässige Streitwertbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Das Interesse der Antragstellerin am Erlass der einstweiligen Verfügung erscheint mit einem Streitwert von 5.000,- € ausreichend bemessen.

Sachverhalt: Wie das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss vom 23.6.2006 bereits zutreffend ausgeführt hat, sind die beanstandeten Wettbewerbsverstöße, nämlich das Fehlen einer Widerrufsbelehrung und der nach § 6 TDG erforderlichen Anbieterdaten, schon ihrer Art nach nur bedingt geeignet, die geschäftlichen Belange der Mitbewerber des Verletzers zu beeinträchtigen.

An der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen besteht zwar zum Schutze der Verbraucher ein erhebliches Allgemeininteresse, weshalb Zuwiderhandlungen regelmäßig die Bagatellgrenze des § 3 UWG überschreiten. Die Interessenlage des einzelnen Mitbewerbers, die die Streitwertbemessung für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 III Nr. 1 UWG maßgeblich beeinflusst, wird durch einen solchen Wettbewerbsverstoß jedoch nur mittelbar berührt. Das Fehlen der Widerrufsbelehrung und der Anbieterdaten ist nämlich als solches nicht geeignet, die Kaufentscheidung zu Gunsten des Verletzers und zum Nachteil seiner sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten zu beeinflussen. Aus seinem Wettbewerbsverstoß zieht der Verletzer erst dann einen geschäftlichen Vorteil, wenn der Käufer nach Abschluss des Vertrages insbesondere wegen der fehlenden Widerrufsbelehrung aus Unkenntnis über die Rechtslage von der Geltendmachung seiner ihm zustehenden Ansprüche abgehalten wird. Dies wirkt sich auf die konkreten Absatzmöglichkeiten der Mitbewerber aber allenfalls in wenigen Einzelfällen in der Weise aus, dass der Verbraucher, der auf diese Weise von der Ausübung eines Widerrufsrechts abgehalten wird, ansonsten – d.h. bei infolge ordnungsgemäßer Belehrung erfolgtem Widerruf – erneut als Kaufinteressent für gleichartige Konkurrenzangebot zur Verfügung gestanden hätte.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach dem Sach- und Streitstand beide Parteien kleine Unternehmen ohne besondere Bedeutung auf dem Markt für Bekleidungsstücke betreiben, die abgesehen von der gemeinsamen Zugehörigkeit zu dieser Branche keine erkennbaren unmittelbaren Berührungspunkte im Wettbewerb haben. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin bei Fortsetzung des beanstandeten Wettbewerbsverstoßes des Antragsgegners in ihren geschäftlichen Aktivitäten in nennenswerter Weise beeinträchtigt worden wäre. Dies rechtfertigt die Herabsetzung des Streitwerts auf den vom Senat festgesetzten Betrag. […]

[ Zur Startseite ] [ Zur Urteilsübersicht ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner -
Kanzlei-Exner.de, Kiel
zuletzt geändert am 11.12.2006

M E L D U N G

Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.07.2006, 5 W 156/06
Wer als Unternehmer über eine Auktionsplattform Verkäufe tätigt, ohne dass vor Zuschlag alle Vertragsdaten mitgteilt werden (können), der muss nach Vertragsschluss eine 1-monatige Widerrufsfrist einräumen. Kommt der Unternehmer als Anbieter dieser Pflicht nicht nach, steht einem Wettbewerber ein Klagerecht zu.

Zu den aktuellen Meldungen

N E W S * N E W S

Hinweis: Das LG München hat nach einem Bericht der Frankfurter Allg. Sonntagszeitung (FAS) Abmahnungen von Media-Markt zurückgewiesen. Das Verhalten sei mißbräuchlich gewesen und das Interesse an der Erzielung von Gebühren hätte dominiert. Meldung: heise.de vom 12.11.2006 ”Müchner Richter sehen Media- Markt- Abmahnungen als undzulässig an [Update]”

Laut KG Berlin, Beschluss vom 18.07.2006, Az. 5 W 156/06 beträgt die Frist für den Widerruf bei Online- Auktionen nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGB einen (1) Monat! Um Abmahnungen zu vermeiden sollte dies auch in AGBs von Online- Shops berücksichtigt werden, die eigene AGBs verwenden.

Besucher (01.08.2006)

Counter von Counter-Service Counter von Counter-Service 

Impressum - Datenschutzhinweis
 
www.online-law.de - www.gegen-abmahnung.dewww.kanzlei-exner.de

 

Der Betreiber übernimmt keine Gewähr für die Aktualität oder Richtigkeit der Informationen. Diese können eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen haben, wenden Sie sich bitte an unsere Redaktion:[ redaktion @ auktion - und - recht .de ] /