OLG Hamm, Urteil vom 27.02.2007, Az. 21 W 8/07 (1)
Auch eine ausgeschrieben Leistung im Rahmen einer Handwerksauktion ist grundsätzlich verbindlich. Wird entgegen den den AGB einer Plattform für Online-AGB nicht form- und fristgerecht ein anderer Auftrag
vergeben, so kommt der Vertrag mit dem Anbieter des Niedrigstgebots zustande. (2) Das erkennende Gericht hat für die Rechtsverfolgung ggf. Prozesskostenhilfe (PKH) einzuräumen.Fundstelle:
www.Auktion-und-Recht.de [
Urteilssammlung auf dieser Internet-Seite ]
Oberlandesgericht Hamm,
Beschluss vom 27.02.2007, Az. 21 W 8/07 Quellennachweis: NRWE http://www.justiz.nrw.de/ses/nrwesearch.php
Mit der Entscheidung wurde bestätigt. Bearbeitung (Hervorhebungen): RA Siegfried Exner, Kiel
Entscheidung:
Auf die (sofortige) Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landgerichts Essen vom 21.12.2006 – 9 O 8/06 – abgeändert.Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozeßkostenhilfe bewilligt und
Rechtsanwalt N aus C beigeordnet. [...] Die zulässige (sofortige) Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, weil das Landgericht den Prozeßkostenhilfeantrag des Beschwerdeführers erneut zu Unrecht
abgelehnt hat. 1. Die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage i. S. d. § 114 ZPO hätte nicht mit der Begründung verneint werden dürfen, der Vertrag sei als sog. unternehmensbezogenes Geschäft mit der
Fa. M GmbH anstatt mit dem Antragsgegner persönlich zustandegekommen. Nach den Grundsätzen über das unternehmensbezogene Geschäft kann nur dann, wenn der Handelnde sein Auftreten für ein bestimmtes
Unternehmen hinreichend deutlich macht, im Zweifel ein Wille der Beteiligten angenommen werden, daß der Unternehmensträger Vertragspartei werden soll (vgl. BGH NJW-RR 1997, 527; NJW 1995, 44). Im
vorliegenden Fall hat der Antragsgegner dem Antragsteller hingegen erst nachträglich durch die Verwendung eines Firmenbriefbogens zu erkennen gegeben, daß er auch Geschäftsführer einer GmbH war und offenbar
meinte, sein bisheriges Handeln sei für diese GmbH erfolgt. Diese Meinung war jedoch unzutreffend, denn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hierzu unten 2.) war für den Antragsteller kein Hinweis auf ein
Handeln des Antragsgegners für ein – zudem bestimmtes – Unternehmen erkennbar. Der Antragsgegner war vielmehr in eigener Person als potentieller Vertragspartner durch die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Internet-Auktionsportals
*internetadresse* (Fa. K GmbH & Co. KG) in Verbindung mit seiner Anmeldung bei diesem Auktionsportal zweifelsfrei identifiziert. Bei einer Internetauktion werden die AGB des Auktionsportals nicht als solche rechtsgeschäftlich in die Vertragsverhältnisse der Beteiligten einbezogen; sie sind jedoch Grundlage für die Auslegung ihrer Erklärungen (vgl. BGH NJW 2002, 363; OLG Oldenburg NJW 2005, 2556; Heiderhoff ZIP 2006, 793). In Nr. 2.1 Satz 3 der *internetadresse*-AGB ist bestimmt, daß Auftraggeber immer dasjenige Mitglied ist, das ein Angebot ins Netz stellt. Ein Grund, entgegen dieser klaren Regelung ein verdecktes Handeln für ein Unternehmen mit abweichender Rechtspersönlichkeit zuzulassen, besteht umso weniger, als bei *internetadresse* nach Nr. 1.2 der AGB auch die Möglichkeit gegeben ist, eine juristische Person als Mitglied des Auktionsportals registrieren zu lassen. Wer diese Möglichkeit nicht nutzt, sondern sich als natürliche Person als Mitglied anmeldet, und auch im Rahmen seiner Auktion keinen Hinweis auf ein Handeln in fremdem Namen gibt, muß sich deshalb hieran festhalten lassen.
Im übrigen konnte es auch nicht aufgrund des Volumens des Auftrages und seines geschäftlichen Charakters als von vornherein ausgeschlossen betrachtet werden, daß eine natürliche Person ihn
im eigenen Namen erteilen wollte. Es ist keineswegs unüblich, daß sich auch natürliche Personen als gewerbliche Auftraggeber betätigen; selbst wenn sie gleichzeitig Geschäftsführer einer GmbH in derselben
Branche sind, kann es hierfür vielfältige Gründe geben. 2. Auch ansonsten hat der Antragsteller das wirksame Zustandekommen eines Werkvertrages mit dem Antragsgegner schlüssig dargelegt. Auf der
Grundlage des Tatsachenvortrages des Antragstellers ist ein wirksamer Vertrag gemäß Nr. 3.5.1 der *internetadresse* -AGB zustandegekommen, indem der Antragsgegner den Auftrag in das Auktionsportal
eingestellt, er selbst innerhalb der Auktionsfrist das günstigste Gebot abgegeben und anschließend der Antragsgegner nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fristende "online" einen anderen Bieter
ausgewählt hat. Zwar hat der Antragsteller selbst das Schreiben des Antragsgegners vom 11.07.2005 vorgelegt, in dem dieser mitgeteilt hat, "einen anderen Bieter ausgewählt" zu haben. Daß letzteres
tatsächlich geschehen sei, hat der Antragsteller damit aber ersichtlich nicht einräumen wollen. Lt. seinem Antragsschriftsatz will er vielmehr von dem Architekturbüro Schnitzler erfahren haben, daß die
anderweitige Vergabe im Rahmen einer parallelen Ausschreibung – und damit nicht "online" an einen Mitbieter der Internetauktion i. S. d. Nr. 3.5.1 AGB – erfolgt
sei. Ferner hat er die E-Mail-Benachrichtigung des Auktionsportals *internetadresse* vom 01.07.2005 (= nach Ablauf von 14 Tagen ab Auktionsende) über die gewonnene Auktion vorgelegt, was gleichfalls dagegen spricht, daß der Antragsgegner form- und fristgerecht i. S. v. Nr. 3.5.1 AGB einen anderen Bieter ausgewählt hat. Schließlich hat der Antragsgegner auch selbst trotz ausreichender Gelegenheit zur Stellungnahme nicht vorgetragen, dies getan zu haben.
Bedenken dagegen, das Zustandekommen des Vertrages der Regelung in Nr. 3.5.1 der von der Fa. K GmbH & Co. KG gestellten AGB zu unterwerfen, bestehen nicht. Diese AGB werden, wie bereits ausgeführt,
nicht als solche in das Rechtsverhältnis der Auktionsbeteiligten untereinander einbezogen, sind jedoch bei der Auslegung ihrer Erklärungen zu berücksichtigen. Damit bewirken sie im vorliegenden Fall, daß der
Antragsteller die Einstellung der Auktion durch den Antragsgegner von seinem Empfängerhorizont aus so verstehen konnte, daß dieser im voraus mit einem Zustandekommen des Vertrages nach den Regeln der Nr.
3.5.1 der AGB einverstanden war. Doch selbst wenn man die *internetadresse*-AGB auch im Verhältnis der Auktionsbeteiligten untereinander einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 ff. n. F. BGB unterziehen würde
(vgl. BGH NJW 2002, 363 [365]), unterläge die Regelung in Nr. 3.5.1 keinen Bedenken. Wenn sogar eine Regelung, nach der bereits im Zeitpunkt des Auktionsendes ein Vertrag mit dem – bei Einstellung der
Auktion noch ungewissen – besten Bieter unmittelbar zustandekommt, unbedenklich ist, weil sie der Willenserklärung des Einstellenden keinen anderen Inhalt gibt als sie aus sich heraus hätte (so zutreffend
der BGH a. a. O.), so muß das erst recht gelten, wenn dem Einstellenden nach Auktionsende noch ein Zeitraum von 2 Wochen eingeräumt wird, einen anderen Bieter der Auktion anstelle des günstigsten als
Vertragspartner auszuwählen. Das Risiko, sich im voraus verbindlich auf einen noch unbekannten Vertragspartner einzulassen, mag zwar bei einem Werkauftrag als bedeutsamer einzuschätzen sein als bei einer
Kaufauktion, wie sie der Entscheidung des BGH zugrundelag. Dieses Risiko mag auch durch das zweiwöchige Wahlrecht nicht vollständig auszuschalten sein, wenn nämlich weitere Bieter, durch deren Auswahl der
Einstellende etwaigen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des günstigsten Bieters ausweichen könnte, nicht vorhanden sind. Es besteht aber kein Grund, den potentiellen Auftraggeber einer Werkleistung dieses
Risiko nicht aus freien Stücken eingehen zu lassen. Bauleistungen und andere Werkleistungen werden am normalen Markt in so großem Umfang angeboten, daß ein faktischer Zwang, sich auf eine Vergabe im Rahmen
einer Internetauktion und die damit verbundenen Risiken einzulassen, nicht ersichtlich ist. 3. Schließlich sind auch die übrigen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs hinreichend dargelegt. Die
Weigerung des Antragsgegners im Schreiben vom 11.7.2005, die Leistungen des Antragstellers entgegenzunehmen – auch wenn sie von ihm unzutreffend im Namen der Fa. M GmbH erklärt worden ist –,
ist als freie Kündigung des tatsächlich wirksam zustandegekommenen Vertrages anzusehen. Der Anspruch ergibt sich daher aus § 649 S. 2 BGB und ist vom Antragsteller auch so berechnet worden, denn er hat von
der vereinbarten Vergütung die nach seiner Behauptung ersparten Aufwendungen abgesetzt. Letztere sind, zumal der Antragsgegner der Aufstellung bislang nicht entgegengetreten ist, hinreichend spezifiziert.
Daß der Antragsteller den Anspruch rechtlich unzutreffend als Schadensersatzanspruch bezeichnet hat, ist für die Schlüssigkeit des Klagebegehrens unschädlich. 4. Die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe liegen, wie im Senatsbeschluß vom 21.11.2006 – 21 W 27/06 – festgestellt, vor. [ Zur Startseite ] [ Zur Urteilsübersicht ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Zuletzt aktualisiert auf www.auktion-und-recht.de
am 06.12.200/ |