OLG Hamm, Urteil vom 16.11.2006, Az. 28 U 84/06 Weder
Anbeweis noch Anscheinsbeweis bei Vorliegen einer eBay- Kaufbestätigung, dass der genannte Verkäufer auch wirklich das Geschäft getätigt hat.Fundstelle: www.Auktion-und-Recht.de [ Urteilssammlung auf dieser Internet-Seite ]Fundstelle: JurPC
Web-Dok. 31/2007, Abs. 1 – 24 Zu: §§ 145 ff., 164 ff. BGB Bearbeitung:
RA Siegfried Exner, Kiel Auch ein Hinweis auf ein geheimes Passwort in der Kaufbestätigung bewirkt keinen „Anbeweis“, dass ein
bestimmter Verkäufer bei eBay das Geschäft getätigt hat.Schadensersatz kommt in dem Fall nur in Betracht, wenn der Verkäufer Kenntnis von der Benutzung durch den Dritten hatte und zudem die
Voraussetzung für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vorliegen. Sachverhalt: Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen eines von ihm behaupteten Internetverkaufs vom
20.10.2005 in Bezug auf ein Gebrauchtfahrzeug BMW 318 i an den Beklagten gemäß einer diesbezüglichen eBay- Verkaufsbestätigung, die als Verkaufsdatum angibt "Donnerstag, 20. Okt. 2005, 16:20:46
MESZ" und als Käufer den Beklagten ausweist. Der Beklagte hat den Kauf bzw. die Ersteigerung des Fahrzeugs bestritten. Erstinstanzlich hat der Kläger eine Kaufpreiszahlung in Höhe von 11.999,- EURO
geltend gemacht und die Feststellung des Annahmeverzugs des Beklagten begehrt. Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Parteien abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht nachgewiesen sei,
dass der Beklagte das Kaufangebot des Klägers angenommen habe. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines Anbeweises lägen nicht vor. […] Mit der Berufung verlangt der Kläger nunmehr, nachdem er das
Fahrzeug gemäß Kaufvertrag vom 28.03.2006 zu einem Minderpreis Preis von 9.500,- EURO weiter veräußert hat, von dem Beklagten eine Schadensersatzleistung in Höhe des Differenzbetrages von 2.499,- EURO. […] Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe, nachdem er dies zunächst geleugnet habe, angegeben, dass er im entscheidungserheblichen Zeitpunkt auf der e-bay-Seite online gewesen sei. Das Gericht
hätte eine Vernehmung gemäß § 448 ZPO anordnen müssen. Ein Anscheinsbeweis hinsichtlich der Urheberschaft der Angebotsannahme sei begründet. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beklagte sein Passwort in
fahrlässiger Weise dritten Personen einsehbar gemacht habe, so dass dessen Account habe missbraucht werden können. Der Beklagte habe sich ausweislich seiner eigenen Erklärung in Gegenwart der Zeugen H und T
unter Verwendung seines Benutzernamens sowie Kennworts angemeldet. […] Der Beklagte verteidigt sich damit, dass er das Fahrzeug nicht ersteigert und auch keinen anderen Personen die Möglichkeit gegeben habe,
dieses unter Verwendung seiner Daten zu ersteigern. Wenn er sein Kennwort bei der Internetnutzung eingebe, achte er stets penibel darauf, dass niemand die eingegebenen Daten sehen könne. Auch werde der vom
Kläger geltend gemachte Schaden bestritten. Entscheidung: Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Klageänderung, weil nunmehr Ersatz in Höhe des Minderverkaufs
statt der Kaufpreiszahlung von 11.999,- EURO verlangt wird, ist zwar zulässig. Sie ist sachdienlich und kann auf Tatsachen gestützt werden, die ohnehin zugrunde zu legen sind (§§ 529 I, 533 ZPO). Der Kläger
hat gegen den Beklagten jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von 2.499,- EURO aus §§ 280 I, 281 I, II, 433 BGB. Ein zwischen den Parteien erfolgter Abschluss eines Kaufvertrages über das streitgegenständliche
Fahrzeug kann, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht festgestellt werden. I. Der Nachweis der Abgabe eines verbindlichen Gebots durch den Beklagten selbst ist nicht geführt. Dieser
hat in seiner erneuten Anhörung vor dem Senat zwar angegeben, dass er zur fraglichen Zeit im Internet online gewesen sei und sich bei ebay Kameras angeschaut habe. Er habe aber den Kauf nicht getätigt und
das hier maßgebliche Gebot abgegeben. Die Gesamtumstände des Streitfalles lassen demgegenüber eine abweichende Beurteilung nicht zu. Anderweitige konkrete Beweismittel für den vom behaupteten Abschluss
stehen nicht zur Verfügung. 1. Die Beweislast dafür, dass der Beklagte das "Kaufgebot" vom 20.10.2005 abgegeben und dadurch den Vertrag (…) angenommen hat, wobei das Einstellen des
Warenangebots als verbindliches Angebot zu werten wäre (…), liegt nach allgemeinen Regeln beim Kläger. Ein Anscheinsbeweis hierfür aus dem Grunde, dass der Beklagte bei ebay unter dem betreffenden Namen
"M.O" (als Mitglied seit 03.07.2003) registriert war und dort auch (im Übrigen mit durchgängig positiver Bewertung) bereits eine Vielzahl von Geschäften getätigt hat, kommt nach richtiger
Auffassung nicht in Betracht. Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort
ursprünglich zugeteilt worden ist (OLG Köln CR 2003, 55 = MMR 2002, 813; LG Bonn CR 2002, 393 = MMR 2002, 255; und CR 2004, 218 = MMR 2004, 179; OLG Naumburg OLGR 2005, 105 = OLG-NL 2005, 51; LG Köln, Urt.
v. 27.10.2005, Az. 8 O 15/05; Hoffmann NJW 2004, 2569, 2571; und NJW 2005, 2595, 2597; s. in and. Zshg. bzgl. Nachweis des Zugangs elektronischer Erklärungen, insbes. e- mail, abw.: Mankowski, NJW 2004,
1901; wobei freilich sehr zweifelhaft ist, ob der Schutz des Erklärenden hierbei weiter gehen kann als beim Zugang einer Postsendung). Entsprechende Risiken muss der Internet-Nutzer, also hier der Verkäufer
einkalkulieren. Auch aus Gründen der Missbrauchsgefahr und aus Billigkeitsgründen besteht überdies, wobei auf die ausführlichen Entscheidungsgründe des OLG Köln und des LG Bonn (jew. a.a.O.) Bezug genommen
wird, denen sich der Senat anschließt, kein Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. 2. Eine über die Anhörung hinausgehende förmliche Vernehmung der Parteien nach §§ 445, 448 ZPO war nicht
mehr geboten. Einen Antrag auf förmliche Vernehmung des Beklagten nach § 445 ZPO hat der Kläger, wie im Senatstermin erörtert worden ist, nicht gestellt, abgesehen auch davon, dass zweifelhaft
ist, dass sich hieraus für den Kläger bessere Erkenntnisse hätten herleiten lassen. Ebenso wenig kam eine Vernehmung dessen nach § 448 ZPO in Betracht. Denn der dafür nötige "Anbeweis" für
die Richtigkeit des Klagevortrags, mit der Folge, dass insoweit restliche Zweifel hieran bei dem Senat hätten ausgeräumt werden können, ist nicht erbracht. Eine Parteivernehmung ist danach nur zulässig und
geboten, wenn die Beweisaufnahme nach Ausschöpfung aller Beweismittel eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der umstrittenen Behauptung erbracht hat und das Gericht durch die Parteivernehmung
die Ausräumung seiner restlichen Zweifel erwartet (…). Das ist vorliegend nicht der Fall. Zwar gibt es in der Darstellung des Beklagten gewisse Unstimmigkeiten und Widersprüche. Beim Landgericht hatte er
noch im Rahmen seiner Anhörung angegeben, dass er und die Zeugen H und T ("wir") im Internet gesurft und sich bei ebay eine Kamera angeschaut hätten. Auf den Hinweis des Senats, dass eine mögliche
Haftung wegen fahrlässiger Ermöglichung der Verwendung des Passworts zu erörtern sei, führt er demgegenüber nunmehr weiter aus, dass er, wenn er sein Kennwort bei der Internetnutzung eingebe, stets penibel
darauf achte, dass niemand die Daten einsehen könne. Im Termin hat er hierzu weiter angegeben, dass hinsichtlich des Surfens gemeint gewesen sei, dass mal der eine, mal der andere im Internet gewesen sei.
Zuvor war auch noch Gegenstand seines Vortrags, dass die Daten nach dem Surfen auf dem Netzcomputer gespeichert blieben, so dass es einem späteren Nutzer gegebenenfalls möglich sei, mittels dieser Daten bei
e-bay an der Versteigerung teilzunehmen. Überdies erscheint es eher lebensfremd, dass es dem Kläger trotz mehrfacher Bemühungen nicht gelungen sein soll, hierüber bei e-bay per mail oder telefonisch zu
berichten. Für den Beklagten spricht indes, dass er unmittelbar noch am gleichen Tage nach Mitteilung über die Ersteigerung (nach seinem Training) versucht hat, mit dem Kläger Kontakt aufzunehmen, wobei auch
der Kläger Anrufe von einer fremden Nummer am gleichen Abend bestätigt hat, dass er überdies bereits mit der Klageerwiderung offen eingeräumt hat, dass er gerade auch am 20.10.2005 im Internet gesurft hat
und dass er ansonsten bei e-bay insgesamt positiv bewertet worden ist. Konkrete Anhaltspunkte, die eine jedenfalls überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür begründen, dass er tatsächlich das Fahrzeug ersteigert
hat und dass er dazu falsch vorträgt, liegen danach und auch nach den Gesamtumständen des Streitfalles und unter Berücksichtigung der aufgezeigten Ungereimtheiten seines Vortrags nicht vor.
Entsprechendes gilt - abgesehen davon, dass der Kläger keine relevanten Angaben konkret dazu machen kann, wer auf Käuferseite tatsächlich geboten hat - für eine etwaige Parteivernehmung des Klägers. Das
insgesamt offene Beweisrisiko geht insoweit zu seinen Lasten. Auf die (vom Beklagten gegenbeweislich benannten und vorbereitend geladenen) Zeugen H und T2 T hat sich der Kläger nicht
gestützt. II. Sodann kann eine Schadensersatzhaftung des Beklagten auch nicht aus einer fahrlässigen Ermöglichung der Verwendung des Passworts - so wie es etwa das AG Bremen (…) unter
Bezugnahme auf ein Urteil OLG Oldenburg (…) angenommen hat - hergeleitet werden. Voraussetzung dafür wäre, dass der Beklagte nicht nur die Benutzung seiner Daten einem Dritte ermöglicht hat, der unter seinem
Namen gehandelt haben könnte, sondern überdies auch, dass von ihm dabei zumindest nach den Grundsätzen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zurechenbar der Rechtsschein einer Vertretung gesetzt worden
ist. 1. Ein Handeln unter einem fremden Namen (…) im Internet wird zunächst ebenso bewertet wie sonst das Handeln unter fremdem Namen (...). Die Regeln über die Stellvertretung sind
entsprechend anwendbar (BGHZ 45, 195; NJW 1993, 148; …). In dieser Hinsicht liegt hier bereits völlig im Dunkeln, welcher Dritter im Streitfall den Kauf mit dem Namen des Klägers getätigt hat oder haben
könnte und wem er, der Kläger, die Nutzung seines Accounts zurechenbar ermöglicht hat. Vor allem ist die Einräumung einer Vertretungsmacht durch den Beklagten oder, da auch eine Genehmigung des Geschäfts
durch ihn fehlt, das Setzen eines Rechtsscheintatbestandes nach den Regeln über die Duldungs- oder Anscheinsmacht nicht belegt. 2. Eine Duldungsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene es
wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und verstehen darf, dass der als Vertreter
Handelnde bevollmächtigt ist (BGH NJW 2002, 2325; NJW-RR 2004, 1275, 1277; …). Erforderlich ist ein wissentliches Dulden, wobei schon ein einmaliges Gewähren eine Duldungsvollmacht begründen kann (…).
Insofern ist weder feststellbar, dass hier tatsächlich etwa einer der vom Beklagten benannten Zeugen oder ein sonstiger Bekannter von ihm das Gebot abgegeben hat, noch, dass der Beklagte konkrete
Anhaltspunkte dafür hatte, dass ein anderer für ihn einen solchen Autokauf tätigte, und er dies wissentlich duldete. Eine Anscheinsvollmacht liegt sodann vor, wenn der Vertretene das Handeln
des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters (…). Ebenso
wenig wie insoweit das Handeln des Scheinvertreters konkretisiert ist, kann die weitere Voraussetzung einer dem Beklagten diesbezüglich anzulastenden Sorgfaltspflichtverletzung, nämlich die Möglichkeit für
ihn, das vollmachtslose Handeln vorauszusehen und zu verhindern, festgestellt werden. Ein zurechenbares Dritthandeln scheidet danach ebenfalls aus.
III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 91 a, 708 Nr. 10, 713 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, § 543 ZPO. [ Zur Startseite ] [ Zur Urteilsübersicht ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Zuletzt aktualisiert auf www.auktion-und-recht.de
am 07.03.2007 |