Preisangaben und Preisklauselgesetz (PreisAngG)
Fundstelle: www.Auktion-und-Recht.de [ Urteilssammlung auf dieser Internet-Seite ] Preisangaben- und Preisklauselgesetz PreisAngG, Stand: 31.10.2006, BGBl. I, S. 2407 § 1 Zum
Zwecke der Unterrichtung und des Schutzes der Verbraucher und zur Förderung des Wettbewerbs sowie zur Durchführung von diesen Zwecken dienenden Rechtsakten der Organe der Europäischen Gemeinschaften wird das
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, daß und auf welche Art und Weise beim Anbieten von Waren oder Leistungen
gegenüber Letztverbrauchern oder bei der Werbung für Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern Preise und die Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen, auf die sich die Preise
beziehen, anzugeben sind. 2Bei Leistungen der elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste können auch Bestimmungen über die Angabe des Preisstandes fortlaufender Leistungen getroffen werden. § 2 (1) Der Betrag von Geldschulden darf nicht unmittelbar und selbständig durch den Preis oder Wert von anderen Gütern oder Leistungen bestimmt werden, die mit den
vereinbarten Gütern oder Leistungen nicht vergleichbar sind. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann auf Antrag Ausnahmen genehmigen, wenn Zahlungen langfristig zu erbringen sind oder
besondere Gründe des Wettbewerbs eine Wertsicherung rechtfertigen und die Preisklausel nicht eine der Vertragsparteien unangemessen benachteiligt. 3Der Geld- und Kapitalverkehr, einschließlich der
Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes sowie die hierauf bezogenen Pensions- und Darlehensgeschäfte, bleibt vom Indexierungsverbot ausgenommen. 4Desgleichen bleiben Verträge von
gebietsansässigen Kaufleuten mit Gebietsfremden vom Indexierungsverbot ausgenommen. (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Voraussetzungen näher zu bestimmen, unter denen Ausnahmen vom Preisklauselverbot nach Absatz 1 Satz 2 einzeln oder allgemein genehmigt werden können, oder solche Ausnahmen
festzulegen, 2. die Ausnahmen nach Absatz 1 Satz 3 und 4 für bestimmte Arten von Rechtsgeschäften aus Gründen des Verbraucherschutzes zu begrenzen und 3. statt des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie eine andere Bundesbehörde zu bestimmen, die für die Erteilung dieser Genehmigungen zuständig ist.
§ 3 (1) Soweit es erforderlich ist, um die Einhaltung einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zu überwachen, können die hierfür zuständigen Behörden
von dem zur Preisangabe Verpflichteten Auskünfte verlangen. 2Sie können zu diesem Zweck auch seine Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsanlagen während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten und dort
Besichtigungen und Prüfungen vornehmen sowie Einblick in geschäftliche Unterlagen verlangen. (2) Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. [ Zur Startseite ] [ Zur Gesetzesübersicht ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und Darstellung 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel zuletzt geändert am 11.12.2006 |