Rechtsmängel
Bei Online-Auktionen ist die Gefahr der Markenfälschungen, Musik- und Video- Piratierie bekannt. Sie trifft aber genauso den Kauf und
Verkauf im Landengeschäft oder Supermarkt. Probleme treten in der Regel aber erst auf, wenn die gekaufte Ware wieder verkauf werden soll.
Inhaltsübersicht
Ausführungen Einführung
Nach § 433 Abs. 1 BGB hat der Verkäufer dem Käufer eine Sache frei von Rechtsmängeln zu verkaufen. Er muss dem Käufer das Eigentum an der Sache frei von Rechten Dritter
verschaffen. Ähnlich haftet der Unternehmer bei Werkleistungen (§ 633 BGB) oder der Vermieter für die Nutzbarkeit der Mietsache (§ 536 BGB) für Rechtsmängel. Hier sollen aber
nur Rechtsmängel beim Kauf von Sachen dargestellt werden. Für Nichtjuristen ist schwer, sich etwas unter „Rechtsmängeln“ vorzustellen. Daher die gängigsten Beispiele aus dem Bereich der Internet-Auktionen:
o Gestohlene Ware o Gefälschte Markenkleidung o Urheberrechtsverletzende CDs / DVDs o Illegale Software
Es drohen hier Abmahnungen, Schadensersatz oder gar Strafverfahren! Wer jetzt meint er kaufe wegen der Gefahren im Ladengeschäft: Vorsicht! Auch der Kauf im
Laden Supermarkt ist nicht viel sicherer. Auch bei Käufen in seriösen Geschäften wurde schon wegen Marken-, Urheberrechts- und Strafrechtsverstößen abgemahnt und ermittelt.
Praxis-Tipp: Probleme gibt es in der Regel beim Weiterverkauf. Bewahren Sie Kaufbelege auf, wenn Sie Dinge später wieder verkaufen wollen. Sie haben eine gute
Chance Ihr Geld erstattet zu bekommen. Zumindest, wenn Sie nicht einem Betrüger aufgesessen sind, der Verkäufer pleite gegangen ist oder Ansprüche verjährt sind.
FallbeispieleEben wurden die gängigsten Beispiele für Rechtsmängel aus dem Bereich der Internet-Auktionen vorgestellt. Diese sollen nachfolgend etwas näher betrachtet werden:
Gestohlene Ware
An gestohlenen Sachen (Diebesgut) ist ein Eigentumserwerb nicht möglich. (§ 935 Abs. 1 S. 1 BGB) Es wird zwar grundsätzlich vermutet, dass ein Besitzer auch der Eigentümer einer
Sache ist. Wurde die Sache aber vorher gestohlen oder ist sie sonst abhanden gekommen (z. B. verloren gegangen), kann trotzdem nur der vorherige Eigentümer das Eigentum im Sinne
des § 433 BGB (siehe oben) an der Sache verschaffen. Es kann also nicht von jemand „gutgläubig“ erworben werden.
Beispiel: Es wurde ein Fahrrad gestohlen. Es soll durch einen Verkaufsagenten verkauft werden. Ein gutgläubiger Erwerb kann auch bei einer Internetauktion an dem
gestohlenen Fahrrad nicht erfolgen. Der Verkaufsagent weiß vielleicht selbst nichts von dem Diebstahl und handelt selbst redlich. Rechtsfolgen im Beispiel
: Der vorherige Eigentümer kann von dem Käufer die Herausgabe des Fahrrades verlangen. Der Käufer wiederum kann den Kaufpreis zurück
fordern: Ihm ist das Eigentum an der Sache entgegen § 433 BGB nicht wirksam übertragen worden.
Sonderfälle bestehen da, wo es im Verkehr üblich ist das Verfügungsrecht besonders zu dokumentieren: Beim Kauf von Fahrzeugen handelt fahrlässig, wer sich nicht Kfz- Brief und
–schein vorlegen lässt. Strafrechtlich kann Hehlerei (§ 259 StGB) vorliegen, wenn jemand weiß dass er für einen Dritten gestohlene Ware über eine Online-Auktion ankauft oder absetzt.
Beispiel (Fortsetzung): Weiß der Verkaufsagent im obigen Beispiel nichts von dem Diebstahl und kann er dies auch nicht an einem besonders niedrigen Ankaufspreis und
weiteren Umständen erkennen, fehlt ihm der Vorsatz für eine Hehlerei. Er ist dann nicht strafbar.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Gefälschte Markenware
Durch gefälschte Ware entsteht den Betroffenen Unternehmen Jahr für Jahr ein hoher
Schaden: Ob Markenklamotten oder Autoersatzteile, fast alle Bereiche der Markenwaren sind betroffen. In einzelnen Branchen haben sich Vereinigungen gebildet, die gegen
Produktpiraterie vorgehen. Aufsehen erregen Beschlagnahmen und Vernichtungen durch den Zoll, wenn massenhaft gefälschte auftauchen. Mit geschädigt werden zudem auch die
Designer oder sonstigen Berechtigten an einer Marke, z. B. Lizenzgeber: Deren Lizenz fällt geringer aus, wenn sie an den Einnahmen der Original-Ware beteiligt sind.
Bei gefälschter Markenware drohen Abmahnungen, Schadensersatzforderungen, Beschlagnahme der Ware und sogar Strafverfahren.
Andererseits ist auch zu beobachten, dass sich Käufer von Online-Auktionen abhalten lassen: Durch die Gefahr, Fälschungen nicht zu erkennen und dann abgemahnt zu werden, unterbleibt so manches Angebot.
Urheberrechtsverletzende Musik- und Video- CDs / DVDs Bei der Verletzung von Urheberrechten sieht es nicht viel anders aus: Geschädigte sind vor
allem die Platten-Labels, voran die großen Namen, die die aktuellen Titel vertreiben. In diesem Marktsegment wird der größte Umsatz erzielt. Geschädigt wird damit meist zugleich der
Künstler, dem eine Beteiligung am Erlös zusteht. Ob ein Titel überhaupt existiert oder auf jeden Fall eine schwarz gebrannte Kopie darstellt, ist meist kaum zu ermitteln.
www.musicline.de
herausgefunden werden.
Wer die Titel nur einkauft, dem drohen nach dem Urheberrecht jedoch keine Schwierigkeiten. Erst der Wiederverkauf lässt die Probleme der Abmahnungen auftreten. Gerade hier – im
Bereich der Urheberrechte – sind ausufernde Abmahnwellen aufgetreten. Die Justizministerien bemüht sich durch eine Reform die Auswüchse zu bekämpfen. Sie hat wiederholt in 2006
eine Begrenzung der anwaltlichen Abmahnkosten gegenüber Verbrauchern angemahnt.
Rechts-Tipp: Die Urheberrechte werden meist mit Wettbewerbsansprüchen und Markenansprüchen zusammen verfolgt. Selbst Musikgruppen haben für den
zusätzlichen Schutz ihres Namens schon Wort / Wort-Bildmarken beim Patent- und Markenamt hinterlegt. Die geplante Rechtsänderung wird daher das Phänomen (Massen-)Abmahnung kaum stoppen können.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel zuletzt geändert am 22.02.2007 Weitere Artikel
Sachmängel
Literatur:
F Koch, Internet-Recht, 2005 S. Rupp, Kaufen & verkaufen im Internet - eBay, Auktionen & Co, 2005
C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
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