Sachmängel
Das schönste Auktions-Schnäppchen ist verdorben, wenn sich die Ware als mangelhaft erweist: Die Luxusuhr geht nicht, die teure Vase hat ein
einen Sprung oder die Farbe des Artikels stimmt nicht mit dem Bild bzw. der Artikelbeschreibung überein. Die einen Verkäufer reagieren kulant und wickeln das Geschäft dann schnell ab. Andere verweisen
auf einen Ausschluss der Gewährleitung “im Kleingedruckten” oder schieben die Schuld auf den Paketdienst. Wieder andere stellen einfach auf stur. Lesen Sie hier, was man außer einer schlechten Bewertung
machen kann und welche Rechte bestehen.
Inhaltsübersicht: Recht der Sachmängel
Ausführungen EinführungNach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach - und
Rechtsmängeln zu verschaffen. Für Online-Versteigerungen von Gebrauchtwaren ist dabei ganz wichtig, zwischen Mängeln und Fehlern zu unterscheiden: Verkauf man ohne weitere
Hinweise ein Fahrrad oder Auto, wird der Käufer mit Recht erwarten können, dass diese verkehrssicher sind und nicht einen Platten haben oder der Rahmen durchgerostet ist.
Weist der Verkäufer ausdrücklich auf solche Fehler hin, ist das Fahrrad oder Auto nicht (!) im juristischen Sinn mangelhaft: Der Auktions-Artikel wurde ja genau richtig mit dieser Beschreibung verkauft.
Praxis-Tipp: Auch Abbildungen können die Fehlerfreiheit einer Sache beschreiben. Es empfiehlt sich nicht, Herstellerfotos zu verwenden, da diese (1) die Ware als
neuwertig erscheinen lassen und (2) eine Abmahnung droht, wenn keine Genehmigung für die Verwendung der Fotos vorliegt!Rechts-Tipp: Die Rechtsprechung hat Hinweise wie “Bastlerauto” oder
“Schrottwagen” nicht als ausreichenden Hinweis auf bestimmte Fehler gewertet. Also in der Artikelbeschreibung genau sein!
Bei der Feststellung eines Sachmangels ist nach § 434 BGB die vereinbarte Beschaffenheit, dann die nach dem Vertrag vorgesehene Beschaffenheit und schließlich die
gewöhnliche Beschafenheit zu prüfen.
Recht-Tipp: Bewahren Sie einen vollständigen Ausdruck (ggf. als PDF-Datei) oder des Auktionsangebots und Zugangsbelege mindestens ein Jahr auf.
Als Rechtsfolgen kann der Käufer bei Vorliegen eines Sachmangels nach dem Gesetz Nachbesserung, Minderung oder sogar Rückabwicklung des Geschäfts verlangen.
Vergleichbare Regeln für Mängel gibt es auch im Werkvertragsrecht und bei der Miete. Diese sind jedoch im Einzelfall anders ausgestaltet. Die Ausführungen hier können also
nicht 1:1 auf solche anderen Vertragsgeschäfte übertragen werden. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de
, Kiel Verbrauchsgüterkauf
Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn eine Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sache kauft. ( § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) Die neu eingefügten Regelungen zum
Verbrauchsgüterkauf gelten auch für Online-Auktionen, da diese keine öffentlichen Versteigerungen darstellen. (siehe dazu den Artikel “Versteigerung” ) Im einzelnen sind geregelt:
Checkliste: Unabdingbare Rechte beim Verbrauchsgüterkauf o Beweislastumkehr (§ 476 BGB) - Bis 6 Monate nach Gefahrübergang -
regelmäßig Auslieferung - muss der Unternehmer die Mangelfreiheit nachweisen. o Garantien (§ 477) - Müssen einfach und verständlich gefaßt sein, alle Angaben
zur Geltendmachung enthalten und in Textform mitgeteilt werden o Umgehungsverbot (§ 475) - Es dürfen folgende Rechte des Verbrauchers nicht eingeschränkt, ausgeschlossen oder umgangen werden:
- §§ 433 bis 435 BGB: Pflichten beim Kauf, Sach- und Rechtsmängel - § 437 BGB: Rechte des Käufers bei Mängeln - § 439 BGB: Nacherfüllung
- § 443 BGB: Beschaffenheits- und Haltsbarkeitsgarantien
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel zuletzt geändert am 08.12.2006 Verkauf von Privat
Der kleine Markt unter privaten sollte durch das Fernabsatzrecht und den Verbrauchgüterkauf nicht eingeschränkt werden. Unter Privaten ist daher ein weitgehender
Ausschluss der Sach- und Rechtsmängelhaftung möglich. Die Grenze ist hier Arglist und Treu und Glaube.
Beispiel: Nach einem schweren Unfall verkauft A noch schnell den reparierten Wagen. Er weist nicht auf den Unfallschaden hin, obwohl in einer “Anfrage an den
Verkäufer” vom späteren Käufer ausdrücklich danach gefragt worden war.
Unter der Bezeichnung Verkauf von Privat verbergen sic allerdings auch oft Unternehmer. Wer also AGB verwendet, Neuware verkauft, eine hohe Anzahl von gleichartigen Artikeln
und dies in einem kurzen Zeitraum tut, der ist in der Regel Unternehmer. Das Gesetz über den Verbrauchgüterkauf ist damit anzuwenden: Den “Schein-Privaten” treffen damit die
gesetzlichen Widerrufsfristen, Beschränkungen bei den Ausschlüssen von Sachmängeln, etc. Zudem drohen ihm Abmahnungen von Wettbewerbern und das Finanzamt, wenn er die Einkünfte nicht versteuert.
Rechts-Tipp: Haben sie einen Mängelanspruch und den Verdcht von einem “Schein-Privaten” gekauft zu haben, dann sichern Sie zuerst die Beweise (Ausdruck
der Verkaufsliste; AGB; noch erreichbare Angebote von Neuware oder “neuwertiger Ware”), bevor Sie freundlich und bestimmt Ihre Rechte einfordern!
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Eigenschaftszusicherung und GarantieMit der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 wurde die rechtliche Bedeutung der Zusicherung von Eigenschaften geringer, ausgebaut wurde die Bedeutung der Garantien.
Garantien sind nunmehr in den §§ 443 und 477 BGB geregelt. Nach dem neuen Recht gilt, dass für Beschaffenheit oder Haltbarkeit die Rechte aus der Garantie geltend gemacht werden können.
Definition (Vorsicht: “Juristen-Deutsch”!): Eine Garantie ist eine Vereinbarung, in der der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte
Sache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs eine bestimmte Beschaffenheit aufweist (Beschaffenheitsgarantie) oder für eine bestimmte Dauer behält
(Haltbarkeitsgarantie) - nach Palandt / Putzo, BGB, § 443 Rn. 3.
Dabei ist die Garantie demjenigen gegenüber geltend zu machen, der sie abgegeben hat. Besonderrs wichtig ist dabei, dass auch einschlägige Werbeaussagen eine Garantiehaftung auslösen können. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Ausschluss der Gewährleistung (AGB)Soweit eine Eigenschaft nicht ausdrücklich zugesagt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware abgegeben wurde, kann grundsätzlich die Gewährleistung
eingeschränkt werden. Doch auch hier gibt es Grenzen:
Beispiel: Geräte die Schaden verhindern sollen (Alarmanlagen, Überlaufschalter, Strom- und Blitzsicherungen),
Rechtlich können durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) die Gewährleistungsrecht nur begrenzt eingeschränkt werden. Von Unternehmern gegenüber
Verbrauchern können nach § 309 Nr. 8b BGB nicht wirksam vereinbart werden (Liste mit Beispielen):
Checkliste: Gewährleistungsrechte, die nach § 309 Nr. 8b BGB von Unternehmern gegenüber Verbrauchern nicht in AGB ausgeschlossen oder nur teilweise begrenzt werden dürfen:
o Ausschluss und Verweisung auf Dritte (Beispiel: Verweisung auf ausschließliche Haftung des Herstellers oder Zusteller) o Beschränkung
der Nacherfüllung (Beispiel: Nur Nachbesserung, ohne dass ausdrücklich nach Fehlschlagen der Nachbesserung Rücktritt oder Minderung eingeräumt wird.) o Aufwendungen
für Nacherfüllung (Beispiel: Transport- und Versandkosten; d. h. im Mangelfall können hier auch bei Beträgen <40,- ¥ die Kosten auf den Verbraucher abgewälzt werden. o Vorenthaltung
der Nacherfüllung (Beispiel: o Ausschlussfrist für Mängelanzeige (Beispiel: Für nicht offensichtliche Mängel darf die Ausschlussfrist nicht kürzer sein als ein Jahr; den
Verbraucher trifft eben nicht die Untersuchung auf und Rüge von Mängeln, die dem Kaufmann obliegt. o Erleichterung der Verjährung (Beispiel: Die Verjährung darf nicht weniger
als ein Jahr betragen.)
Praxis -Beispiele:
Ein Haftungsausschluss hilft nicht, wenn eine falsche Ware geliefert wird.(vgl. AG
Menden, Urt. v. 27.12.2005)
Die Standard-Klausel des Autokaufs “Gekauft, wie besehen” kann bei Online-Auktionen nicht wirksam vereinbart werden, wenn vor Verkauf nicht wirklich
eine Besichtigung möglich ist. Die Klausel dürfte dann überraschend sein.
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel zuletzt geändert am 12.12.2006 Weitere Artikel
Rechtsmängel
Literatur:
F Koch, Internet-Recht, 2005 C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
O. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Aufl., 2006, Beck
Urteile:
AG Menden, Urteil v. 27.12.2005, Az. 4 C 337/05
Farbabweichungen gegenüber der Artikelbeschreibung berechtigen zur Rückgabe, auch bei Gewährleistungsausschluss bei eBay-Kauf. Zu: §§ 434 Abs 1, 444 BGB.
Linksammlung:
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