Unternehmer
In vielen Beiträgen des Internets wird behauptet, dass “der Unternehmer” eine Widerrufsbelehrung abgeben müsse, besonderen
Informations-Pflichten unterliege (Stichwort: Impressum), ein Gewerbe anmelden müsse und schließlich Gewerbesteuer zahlen müsse. Ein Blick in die Grundsätze der wohl größten Auktionsplattform eBay zeigt,
dass dort aber auch private Verkäufe von Unternehmern über einen gesonderten Account erfolgen sollen. Kann also ein Unternehmer privat verkaufen und insb. alle oben genannte Pflichten damit vergessen?
Inhaltsübersicht
Ausführungen Unternehmerbegriffe
Bei Internet-Versteigerungen wird in der Regel der Begriff des Unternehmers in drei - leicht
unterschiedlichen - Bedeutungen verwendet:
* Unternehmer im steuerrechtlichen Sinne, also insb. solche die Gewerbesteuer schulden, * Unternehmer im strafrecht
lichen Sinn, also diejenigen die gewerbsmäßig handeln und damit schnell strafschärfende Tatbestände (z. B. bei der Hehlerei oder Verkauf von urheberrechtlich geschützen Musik-CDs) verwirklichen
* Unternehmer im Sinne des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff BGB) * Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also natürliche oder juristische Personen, die z.
B. bei dem Verkauf an Verbraucher besondere Informations- und sonstigen Pflichten des Verbraucherschutzes beachten müssen.
Die Unterscheidung beruht u. a. darauf, ob eine Gewinnerzielung beabsichtigt ist, erfolgt(e) oder gar nicht erforderlich ist oder ist beim Werkvertragsrecht Gewohnheit. Im Folgenden soll nur der
Unternehmer im Sinne von § 14 BGB weiter behandelt werden. Es geht hier also nur um die Einstufung und Folgen der Behandlung als Unternehmer für Verbrauchergeschäfte.
Prüfung: Wer ist Unternehmer?
Der Unternehmerbegriff nach § 14 BGB setzt eine Absicht der Gewinnerzielung nicht voraus. (Palandt / Heinrichs, § 14 BGB Rn. 2).
Text: § 14 BGB [Unternehmer]
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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt.(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten
einzugehen. |
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Wer ist Unternehmer?Prüfen sie dies anhand der Checkliste “Wer ist Unternehmer?”
Beispiele: Anwälte, Steuerberater und andere Freiberufler; berufsmäßiger Betreuer, Handwerker; Landwirte; Schuster, Schreiner, Schneider und andere Handwerker und
Kleingewerbetreibende.
Im Ergebnis sind also auch eBay-Shops schnell Unternehmen. Maßgeblich sind insoweit Umfang der Tätigkeit, Dauer und auch erzielte Umsätze.
Beispiele: Wer aus einer Erbschaftsauflösung viele Artikel über eBay verkauft, wird deshalb nicht unbedingt Unternehmer. Die Tätigkeit ist zeitlich begrenzt.
Wer Baby- und Kinderkleidung bei mehreren eigenen Kindern verkauft will in der Regel einen Ausgleich für die teureren Einkäufe und wird in der Regel nicht Unternehmer sein.
Es ist nicht möglich, die Eigenschaft als Unternehmer in der Artikelbeschreibung oder gar in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) [Das wäre wohl in sich widersprüchlich und etwas
für die Sammlung juristischer Kuriositäten!] auszuschließen. Wer Unternehmer ist bestimmt insoweit das Gesetz.
Rechts-Tipp: Die Formulierung “Sie kaufen von Privat!” oder “Privatverkauf” kann also eine rechtlich unwirksame Lüge sein. Ihnen als Käufer(in) stehen dann die unten genannten Rechte zu.
Ausnahme: Ein Unternehmer kann ein Privatgeschäft tätigen. Wenn z. B. ein Gebrauchtwagenhändler eine Musik-CD erwerben will, so hat dieser Kauf kaum etwas mit
seinem “Geschäft” zu tun. Er ist zwar das Verhandeln und Verträge eher gewöhnt als andere Verbraucher. Im Sinne des Gesetzes zählt er außerhalb seines Unternehmens aber ebenso zu
diesen Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
Rechtsfolgen
Wer Unternehmer ist, hat bei Geschäften mit Verbrauchern einige Regeln zu beachten. gegenüber anderen Unternehmern kann er sich zudem nicht auf die günstigen Regelungen des
Verbraucherschutzes berufen. Dies sind insb. die §§ 474 ff. BGB (Kauf), §§ 355 ff BGB (Widerruf und Rückgaberechte) Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der vollen
Wirksamkeitskontrolle der §§ 305 ff BGB und es gilt die BGB-InfoV.
Beispiele: Kein Ausschluss oderVerkürzung der Verjährung bei Verkauf neuer Gegenstände, umfängliche Informationspflichten vor Vertragsschluss und bei Lieferung
der Ware, Beschränkung von AGB
Da Unternehmer zu sein meist nachteilige Rechtsfolgen hat, wird bei kleinen Händlern oft versucht, die Unternehmereigenschaft zu verschleiern. Dies schmälert die Rechte der anderen Seite.
Praxis-Tipp: Wenn Sie meinen von einem Unternehmer gekauft zu haben, der dies verschleiert sichern sie die für diesen Nachweis erforderlichen Dokumente [ Checkliste: Nachweise gegen verheimlichte Unternehmereigenschaft ]
Was geschieht bei Verstößen?
Zunächst könne die Rechte des Verbrauchers gegenüber einem verheimlichten Unternehmer so durchgesetzt werden, wie sie im Gesetz stehen. Es gilt also mangels Widerrufsbelehrung
ein unbefristetes Widerrufsrecht (§ 355 Abs. 3 S. 3 BGB !), eine nicht eingeschränkte Verjährung und Beweiserleichterung für das Vorliegen von Mängeln nach §§ 474 ff. BGB usw.,
Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur soweit nicht §§ 305 ff BGB etwas anderes bestimmt, usw.
Beispiele: “Verkauft unter Ausschluss der Gewährleistung” bei Kauf neuer Musik-CDs die angeblich als Geschenk nicht gefallen haben und sich als Fälschungen herausstellen ( Rechtsmangel
), “Keine Haftung” und durch einen Brand wegen des gekauften Toaster kommt es zu einem Brand mit Personenschaden
Wer unzulässig nicht als Unternehmer auftritt, muss mit Abmahnungen von Wettbewerbern und von Verbraucherverbänden rechnen. Dies kann insgesamt sehr teuer werden. Wer auf eine
solche Abmahnung unberechtigter Weise nicht schnell reagiert und insb. den Verstoß schnellstmöglich abstellt, dem können zudem durch einstweilige Verfügung und Klage noch weitere Verfahren drohen.
Praxis-Tipp: Wenn Sie versuchen z. B. eine Widerrufsrecht durchzusetzen, so schreiben Sie freundlich und bestimmt. Vermeiden Sie Drohungen mit Abmahnungen u.
ä. Der Geschäftspartner ist ggf. doch Privatperson und sucht dann vielleicht seinerseits mit Recht den Anwalt auf!
Auch wenn die Belastung durch die oben Genannten Vorschriften oftmals ein Hemmschuh für Kleinunternehmer und Existenzgründer ist, ist zu einer ehrlichen Selbsteinschätzung und
einem offenen Auftritt als Unternehmer zu raten, wenn diese Eigenschaft vorliegt. [ Zur Startseite ] [
Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner -
Kanzlei-Exner.de, Kiel Checklisten: (1) Wer ist Unternehmer?
Die nicht angegebene Unternehmereigenschaft doch nachzuweisen, ist schwierig und es bedarf daher meiste mehrer Umstände (“Indizien”) aus der folgenden Aufstellung um die Rechte
als Verbraucher gegenüber einem verheimlichten Unternehmer geltend zu machen:
o Anzahl der Geschäfte in einem gewissen Zeitraum (Bewertungsliste) o Anschrift und Lieferung an oder von einer Firmenadresse o Art der e-Mail ( insb. Erweiterung nach dem @- Zeichen )
o Zahlung an Firmenkonto o Hinweise aus externer Homepage oder Verkäuferangaben
Sicher Anzeichen sind:
o Eigenschaft als Powerseller (eBay) o Rechnungsstellung mit Mehrwertsteuer o Angebe einer Steuer-ID o Formkaufleute (insb. GmbH, AktG)
(2) Checkliste: Unternehmer handelt als Verbraucher = Wie erkennen Sie einen
Verkauf eines UnternehmersWenn ein Unternehmer private Geschäfte abschließt
o sollte er einen gesonderten Account verwenden o eine private e-Mail Adresse benutzen o nur angemessene Anzahl von Verkäufen tätigen (sonst ggf. unternehmerische Nebentätigkeit)
o seine Privatanschrift als postalische Adresse angeben o nicht ein Firmenkonto benutzen o darf kein Vorsteuerabzug erfolgen o keine geschäftliche Steuer-ID verwenden
o keine geschäftlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden
Unternehmer erkannt man in der Regel an dem Vorliegen eines oder mehrere der genannten Merkmale. (3) Checkliste: Nachweise gegen verheimlichte Unternehmer
o Artikelbeschreibung aufheben o Personen und Kontodaten, insb Namen ausdrucken o Anzahl der Geschäfte und Status des Geschäftspartners ausdrucken
o Hinweise auf Unternehmerstatus sichern (AGB, Steuer-ID, u. a.) o ggf. externe Homerpage sichern und ein Belegausdruck
Machen Sie Ausdrucke von Internetseiten möglichst mit (a) Pfadangabe und (b) mit Datumsangabe. Lassen Sie diese Angaben durch einen Freund oder Bekannten überprüfen,
der ggf. als Zeuge in einem Gerichtsverfahren aussagen kann. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de
, Kiel Eingestellt am 12.12.2006, Zuletzt geändert am 04.06.2007 Literatur:
Palandt, BGB, 65. Aufl. 2006 S. Rupp, Kaufen & verkaufen im Internet - eBay, Auktionen & Co, 2005
C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
Urteile:
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07 Leitsatz (des Bearbeiters, RA Siegfried Exner, Kiel): Eine Verkaufs-Tätigkeit bei eBay
kann auch dann gewerblich sein, wenn keine Einkäufe erfolgen (hier: 484 Verkäufe von Stempeln aus einer Sammlung von ca. 100.000 Stück). OLG Oldenburg, Az. 1 W 06/03 LG Hof, Urteil vom 29.8.2003, Az. 22 S 28/03
Weitere Stichworte:
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