Urhebergesetz (UrhG) - Schutzrechte Fundstelle: www.Auktion-und-Recht.de [ Gesetzessammlung auf dieser Internet-Seite
] Gesetz über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte In der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1965, zuletzt geändert am 10.09.2003 - [Auszug] Amtlicher Hinweis: Das Gesetz dient der
Umsetzung der EGRL 9/96 (CELEX Nr: 396L0009) vgl. G v. 2.7.1997 I 1870 Umsetzung der EWGRL 83/93 (CELEX Nr. 393L0083) vgl. G v. 8.5.1998 I 902
Umsetzung der EGRL 55/97 (CELEX Nr. 397L0055) EWGRL 28/92 (CELEX Nr: 392L0028) vgl. G v. 1.9.2000 I 1374 Umsetzung der EGRL 29/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.9.2003 I 1774 iVm § 137j
Umsetzung der EGRL 84/2001 (CELEX Nr: 301L0029) vgl. G v. 10.11.2006 I 2587
Teil 4 Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Abschnitt 1 Ergänzende Schutzbestimmungen
Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen Unterabschnitt 1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 UrhG - Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
§ 98 UrhG - Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke § 99 UrhG - Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen § 100 UrhG - Haftung des Inhabers eines Unternehmens
§ 101 UrhG - Ausnahmen
§ 101a UrhG - Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter § 102 UrhG - Verjährung § 103 UrhG - Bekanntmachung des Urteils § 104 UrhG - Rechtsweg § 105 UrhG - Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
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Darstellung 2007: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte
Schutzrechte Abschnitt 1 - Ergänzende Schutzbestimmungen § 95a UrhG - Schutz technischer Maßnahmen(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten
Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein
muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.
(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder
andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische
Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem
Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur
Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird. (3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die
Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die
1. Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2. abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3. hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege. § 95b UrhG - Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes
anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand
haben, die notwendigen Mittel zur Verfügung zu stellen, um von diesen Bestimmungen in dem erforderlichen Maße Gebrauch machen zu können:
1. § 45 (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit), 2. § 45a (Behinderte Menschen), 3. § 46 (Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch), mit
Ausnahme des Kirchengebrauchs, 4. § 47 (Schulfunksendungen), 5. § 52a (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung),
6. § 53 (Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch)
a) Absatz 1, soweit es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einen ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder
anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt, b) Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 oder 3,
d) Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und Satz 3, e) Absatz 3,
7. § 55 (Vervielfältigung durch Sendeunternehmen).
Vereinbarungen zum Ausschluss der Verpflichtungen nach Satz 1 sind unwirksam. (2) Wer gegen das Gebot nach Absatz 1 verstößt, kann von dem Begünstigen einer der
genannten Bestimmungen darauf in Anspruch genommen werden, die zur Verwirklichung der jeweiligen Befugnis benötigten Mittel zur Verfügung zu stellen. Entspricht das
angebotene Mittel einer Vereinbarung zwischen Vereinigungen der Rechtsinhaber und der durch die Schrankenregelung Begünstigten, so wird vermutet, dass das Mittel ausreicht.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Werke und sonstige Schutzgegenstände der Öffentlichkeit auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung in einer Weise zugänglich
gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind. (4) Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Absatz 1 angewandte technische Maßnahmen,
einschließlich der zur Umsetzung freiwilliger Vereinbarungen angewandten Maßnahmen, genießen Rechtsschutz nach § 95a.
§ 95c UrhG -Schutz der zur Rechtewahrnehmung erforderlichen Informationen (1) Von Rechtsinhabern stammende Informationen für die Rechtewahrnehmung dürfen
nicht entfernt oder verändert werden, wenn irgendeine der betreffenden Informationen an einem Vervielfältigungsstück eines Werkes oder eines sonstigen Schutzgegenstandes
angebracht ist oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe eines solchen Werkes oder Schutzgegenstandes erscheint und wenn die Entfernung oder Veränderung
wissentlich unbefugt erfolgt und dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter
Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert. (2) Informationen für die Rechtewahrnehmung im Sinne dieses Gesetzes sind
elektronische Informationen, die Werke oder andere Schutzgegenstände, den Urheber oder jeden anderen Rechtsinhaber identifizieren, Informationen über die Modalitäten und
Bedingungen für die Nutzung der Werke oder Schutzgegenstände sowie die Zahlen und Codes, durch die derartige Informationen ausgedrückt werden.
(3) Werke oder sonstige Schutzgegenstände, bei denen Informationen für die Rechtewahrnehmung unbefugt entfernt oder geändert wurden, dürfen nicht wissentlich
unbefugt verbreitet, zur Verbreitung eingeführt, gesendet, öffentlich wiedergegeben oder öffentlich zugänglich gemacht werden, wenn dem Handelnden bekannt ist oder den
Umständen nach bekannt sein muss, dass er dadurch die Verletzung von Urheberrechten oder verwandter Schutzrechte veranlasst, ermöglicht, erleichtert oder verschleiert.
§ 95d UrhG - Kennzeichnungspflichten (1) Werke und andere Schutzgegenstände, die mit technischen Maßnahmen geschützt
werden, sind deutlich sichtbar mit Angaben über die Eigenschaften der technischen Maßnahmen zu kennzeichnen. (2) Wer Werke und andere Schutzgegenstände mit technischen Maßnahmen schützt, hat
diese zur Ermöglichung der Geltendmachung von Ansprüchen nach § 95b Abs. 2 mit seinem Namen oder seiner Firma und der zustellungsfähigen Anschrift zu kennzeichnen.
Satz 1 findet in den Fällen des § 95b Abs. 3 keine Anwendung. § 96 UrhG - Verwertungsverbot
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden. Abschnitt 2 – Rechtsverletzungen Unterabschnitt 1- Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
§ 97 UrhG - Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei
Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An
Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur
Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
(3) Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 98 UrhG - Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke
(1) Der Verletzte kann verlangen, daß alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, die im Besitz oder
Eigentum des Verletzers stehen, vernichtet werden. (2) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, daß ihm
die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung überlassen werden, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf.
(3) Sind die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Verletzer oder Eigentümer im Einzelfall unverhältnismäßig und kann der durch die Rechtsverletzung
verursachte Zustand der Vervielfältigungsstücke auf andere Weise beseitigt werden, so hat der Verletzte nur Anspruch auf die hierfür erforderlichen Maßnahmen.
§ 99 UrhG - Anspruch auf Vernichtung oder Überlassung der Vorrichtungen Die Bestimmungen des § 98 sind entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers
stehenden, ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur rechtswidrigen Herstellung von Vervielfältigungsstücken benutzten oder bestimmten Vorrichtungen anzuwenden.
§ 100 UrhG - Haftung des Inhabers eines Unternehmens Ist in einem Unternehmen von einem Arbeitnehmer oder Beauftragten ein nach diesem
Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt worden, so hat der Verletzte die Ansprüche aus den §§ 97 bis 99 mit Ausnahme des Anspruchs auf Schadenersatz auch
gegen den Inhaber des Unternehmens. Weitergehende Ansprüche nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt. § 101 UrhG - Ausnahmen
(1) Richten sich im Falle der Verletzung eines nach diesem Gesetz geschützten Rechts die Ansprüche des Verletzten auf Beseitigung oder Unterlassung (§ 97), auf Vernichtung
oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke (§ 98) oder der Vorrichtungen (§ 99) gegen eine Person, der weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last fällt, so kann diese zur
Abwendung der Ansprüche den Verletzten in Geld entschädigen, wenn ihr durch die Erfüllung der Ansprüche ein unverhältnismäßig großer Schaden entstehen würde und dem
Verletzten die Abfindung in Geld zuzumuten ist. Als Entschädigung ist der Betrag zu zahlen, der im Falle einer vertraglichen Einräumung des Rechts als Vergütung
angemessen gewesen wäre. Mit der Zahlung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Verletzten zur Verwertung im üblichen Umfange als erteilt.
(2) Den in den §§ 98 und 99 vorgesehenen Maßnahmen unterliegen nicht:
1. Bauwerke; 2. ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung oder Verbreitung nicht rechtswidrig ist.
§ 101a UrhG - Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die
Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat
gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt. § 102 UrhG - Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Urheberrechts oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Rechts finden die Vorschriften des Abschnitts
5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. § 103 UrhG - Bekanntmachung des Urteils
(1) Ist eine Klage auf Grund dieses Gesetzes erhoben worden, so kann im Urteil der obsiegenden Partei die Befugnis zugesprochen werden, das Urteil auf Kosten der
unterliegenden Partei öffentlich bekanntzumachen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Das Urteil darf erst nach Rechtskraft bekanntgemacht werden, wenn nicht das Gericht etwas anderes bestimmt. (2) Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis zur Bekanntmachung erlischt, wenn das Urteil nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt
der Rechtskraft bekanntgemacht wird. (3) Die Partei, der die Befugnis zur Bekanntmachung zusteht, kann beantragen, die
unterliegende Partei zur Vorauszahlung der Bekanntmachungskosten zu verurteilen. Über den Antrag entscheidet das Prozeßgericht erster Instanz durch Beschluß ohne mündliche
Verhandlung. Vor der Entscheidung ist die unterliegende Partei zu hören. § 104 UrhG - Rechtsweg
Für alle Rechtsstreitigkeiten, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, (Urheberrechtsstreitsachen) ist der
ordentliche Rechtsweg gegeben. Für Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten
Vergütung zum Gegenstand haben, bleiben der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen und der Verwaltungsrechtsweg unberührt.
§ 105 UrhG - Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Urheberrechtsstreitsachen, für die das Landgericht in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zuständig ist, für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem von ihnen
zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist. (2) Die Landesregierungen werden ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur
Zuständigkeit der Amtsgerichte gehörenden Urheberrechtsstreitsachen für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte einem von ihnen zuzuweisen, wenn dies der Rechtspflege dienlich ist.
(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) u. (5) (weggefallen) Siehe auch auf dieser Seite das Thema: Urheberrechtsverletzung als Rechtsmangel.Zur Rechtsprechung siehe die Seite: Urteile
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Darstellung 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel zuletzt geändert am 11.01.2007 |