Versandkosten
Immer wieder finden sich tolle “Preis- Angbote” mit einem beträchtlichem Pferdefuß: Den Versandkosten. Die Unternehmer müssen Verbraucher
über die Gesamtkosten des Geschäfts unterrichten. Hier findet der Kunde noch am ehesten die Position Versandkosten. Bei “Privatverkäufern” wird der Versandkostenteil aber ganz gerne versteckt: So kann
man Verkaufsgebühr sparen und es sieht nach einem Schnäppchen aus, was keines ist. Aber bei Preisvergleichslisten werden sie zum Teil nicht berücksichtigt. Und wehe, man hat sich da richtig verkalkuliert
... Doch Ende 2006 ergint ein Urteil, dass zumindest in Einzelfällen hilft: Selbst abholen statt teuren Versand zahlen!
Inhaltsübersicht
Ausführungen Versandkosten
Da Online-Auktionen den Verkauf über große Entfernungen ermöglichen, ist in der Regel
eine Versendung der Ware erforderlich. Dies geschieht nicht, wenn die Ware durch die Versendung beschädigt würde, zu sperrig ist oder im Verhältnis zum Warenwert zu teuer
wäre. Dennoch werden auch solche Artikel versteigert. Es liegt dann aber keine “normale” Versendung mehr vor, sondern der Verkäufer wählt in der Regel:
o Selbstabholung o Übergabe an Empänger des Bieters / Käufers Beispiel: Verkauf eines privaten Klaviers durch Übergabe an einen Empänger des
Bieters / Käufers; der Verkäufer will sich nicht um Transport, Versicherung und den Papierkram kümmern. Da Transporteure für teure Klaviere eine besondere Fachkunde
aufweisen, ist dieses Vorgehen verständlich. Der Verkäufer muss das gute Stück an den Transporteur als Vertreter des Bieters / Käufers übergeben und dies ganz
deutlich in seiner Artikelbeschreibung ausdrücken.
Die Versandkosten trägt regelmäßig der Käufer (Rupp, S. 164). Dies findet seinen Grund in § 269 BGB. Danach ist die Leistung am Ort des Schuldners zu erbringen. Beim Warenkauf
über eine Internet-Auktion also beim Verkäufer.
Praxis Tipp: Eine Ausnahme ist bei Handwerks- und Dienstleistungs- Auktionen anzunehmen. Bei Umzug oder Dachdeckerarbeiten ist der Ort der Leistung
regelmäßig der Auszugs- bzw. Wohnort des Auftraggebers. Den also genau angeben und den oder sogar die Leistungsorte ausdrücklich als solche bezeichnen, damit es nachher nicht zum Streit kommt.
Was gehört zu den VersandkostenDie Versandkosten sind nicht nur “die Briefmarken”. Zu den Versandkosten zählen:
o Verpackungskosten für einen geeignten Transport o Ordnungsgemäße Freimachung (Briefmarken, Versendungs- Gebühren) o ggf. Versicherung
Bei großen oder besonders wertvollen Artikeln sollten die oben genannten Punkte ausdrücklich geregelt werden. Ebenso, wer die Kosten trägt.
Praxis-Tipp: Klären Sie offene Fragen möglichst vor Auktions- Schluss durch Rückfragen an den Verkäufer. Rechts-Tipp: Entsteht ein Schaden beim Transport oder kommt die Ware weg, so
hilft nur die vorherige Beweissicherung. Vereinbaren Sie daher vorher oder nach Zuschlag gegen Mehrkosten die Aufgabe als Wertsendung oder mir einem bestimmten Versandunternehmen / Versandart!
Versandkosten und Widerruf
Wurde bei einem Verbrauchsgüterkauf zwischen Unternehmer und Verbraucher ein Widerruf erklärt gilt:
(1) Waren-Wert bis 40,-- EURO: Dem Verbraucher können die Kosten für die Rücksendung der Ware auferlegt werden. Ist dies nicht geschehen (z. B. in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen [AGB] der Verkäufers) so gilt ebenfalls (2) Waren-Wert 40,-- EURO und mehr oder keine wirksame Überwälzung der Kosten
unter 40,-- EURO: Der Käufer kann die Ware “unfrei” zurück senden. Er kann einen Kostenvorschuß nicht verlangen (Plandt/Grüneberg, § 357 Rn. 5)
Mit Absendung der Ware wird der Käufer von seinen Pflichten frei und hat einen Anspruch auf die Erstattung eines gezahlten Kaufpreises.
Rechts-Tipp: Dies gilt auch, wenn die Ware bei der Rücksendung beschädigt wird oder verloren geht! Lassen Sie sich nicht von einem böswilligen Verkäufer etwas
Anderes erzählen. Sie müssen nur die Rücksendung der Ware nachweisen können. Packen Sie deshalb am besten mit Freunden oder Bekannten (spätere Zeugen!) die
Ware ein und heben Sie den Versendungsbeleg auf. So können Sie später den nötigen Beweis liefern, wenn es zu einem Rechtsstreit kommt.
Miese Tricks mit Versandkosten
Die Masche ist ganz einfach erklärt: Man nehme hohe Versandkosten und stelle den Artikel für “1 EURO” Startpreis ein. Welche Vorteile hat ein solches Verhalten?
(1) Der Artikel sieht billiger aus, (2) der Verkäufer spart Verkaufs- Provisionen gegenüber dem Auktions- Betreiber und
(3) bei besonders preiswerten und kleinen Waren die gerne in größerer Stückzahl geordert werden, werden die Versandkosten je Stück abgerechnet - die
tatsächlichen Mehr-Kosten für Verpackung oder Versand steigen aber nicht oder nur geringfügig (4) bei Widerruf werden die Versandkosten von solchen Verkaufern eben nicht erstattet.
Gerade der letzte Punkt führt dazu, dass der Verkäufer bei einem verhältnismäßig hohen Anteil der Versandkosten am Preis sich dem Widerrufsrecht praktisch entzieht. Neues Urteil: Kunde darf Ware auch abholen
Nach einem Urteil des AG Koblenz aus 2006 dürfen Käufer auch die Waren vom Verkäufer abholen, wenn sie die Versandkosten sparen wollen. Dies soll zumindest dann gelten, wenn
die Abholung nicht ausdrücklisch ausgeschlossen wurde. Dies wird bei Käufen von Privat in der Regel der Fall sein. Bei Verkäufen von Unternehmern kann die Selbstabholung zur Zeit
wohl noch ausgeschlossen werden und es ist im Einzelfall zu prüfen, ob dies nach dieser Entscheidung noch durch die AGB ausgeschlossen werden kann.
eBay-Kunde darf Ware beim Verkäufer abholen Erscheinen dem Bieter bei der Auktion via eBay die Versandkosten für die
ersteigerten Artikel zu hoch, darf er die Ware beim Verkäufer abholen. Laut Urteil des AG Koblenz (151 C 624/06) ist dies zulässig, wenn dies nicht vorher ausdrücklich
ausgeschlossen wurde. Ein Hinweis auf die Versandkosten genüge demnach nicht, dass ein Versand als einzige Möglichkeit der Warenübergabe vereinbart sei. Nach heise.de vom 18.12.2006
[ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Zuletzt geändert am 22.12.2006 Literatur:
F Koch, Internet-Recht, 2005 S. Rupp, Kaufen & verkaufen im Internet - eBay, Auktionen & Co, 2005
C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
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Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel |