Online-Auktionen: Keine Versteigerung im klassischen Sinn
Inhaltsübersicht
Begriff und Abgrenzung Versteigerung / Online-Auktion Begriff der klassischen Versteigerung / Auktion
Versteigerungen kennt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schon lange. Sie ist in § 156 geregelt. Dort heißt es:
Text:
§ 156 BGB [Vertragsschluss bei Versteigerung] |
|
Bei einer Versteigerung kommt der Vertrag erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot erlischt, wenn ein
Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. |
|
Beispiel: Bei einer Versteigerung landwirtschaftlicher Maschinen werden hochwertige Traktoren, Mähdrescher und Zubehör im Minutentakt an neue Eigentümer gebracht.
Kennzeichen solcher klassischer Versteigerungen i. S. d. BGB sind regelmäßig:
o Besichtigung der Auktionsartikel vor Versteigerungsbeginn o Anwesenheit der Bieter und des Auktionators an einem Ort o Ankündigung des Versteigerungstermins
o Zeitlich kurze Periode der Versteigerung o Angebote und Überangebote sind durch die Anwesenden wahrnehmbar o Eigenhändige Teilnahme oder Gebote durch Vertreter und “Strohmänner”
o regelmäßig aktive Moderation durch den Auktionator o Auktionsende ist fest bestimmt oder wird durch mehrmaligen Aufruf (“Zum 1sten, 2ten ... und zum 3ten!”) angekündigt.
o Auktion endet mit “Zuschlag” des Auktionators o Durchführung des Eigentumswechsels unmittelbar nach Versteigerungsende durch Übergabe und vollständige Zahlung
Klassiche Auktionen können durch Auktionatoren betrieben werden, die (1) für einen Dritten in dessen Namen (2) in eignem Namen aber auf Rechnung eines Dritten oder (3) im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung handeln. Besonderheiten gelten schon immer bei Zwangsversteigerungen und Versteigerung von
Fundsachen. Dort sind bestimmte Fristen, Anzeigeerfordernisse, etc. zu beachten. Werden diese Formalitäten beachtet, kann auch wirksam Eigentum von Dritten gutgläubig erworben werden. Der Unterschied zur Internet- VersteigerungBei der Internet-Auktion können einige der vorgenannten Elemente nur schwer oder gar nicht erfüllt werden:
o keine Besichtigung der Versteigerungsartikel, sondern Artikelbeschreibungen o keine räumliche Anwesenheit der Bieter (weltweite Teilnahme)
o Wahrnehmungszeit der Versteigerungstermins, da bei Online-Auktionen Ankündigung und Durchführung der Versteigerung regelmäßig zusammenfallen (oft übersehen!)
o Vertretung nur verdeckt (unechte V.) oder ganz offen möglich o Einsatz von Biet-Software möglich, die schneller agiert o Bereitstellung der Auktionsplattform ohne aktive Moderation (diese kann am
ehesten noch in - kostenpflichtiger - Kennzeichnung als “Top- Angebot” gesehen werden o Versteigerung endet durch Zeitablauf (Bei großen Anbietern regelmäßig gemäß
geeichter Uhrzeit des Internet-Versteigerers) o Versendung der Artikel und Vorleistungspflicht des Bieters
Aufgrund der technischen Möglichkeiten ist allerdings die Wahrnehmung der konkurrierenden Angebote und Übergebote annähernd ohne Zeitverzögerung möglich. Im Ergebnis hat die Rechtsprechung
daher die Online- Versteigerungen als Verkäufe gegen Höchst- bzw. Niedrigstgebot (letzteres bei “reverse auction”) gewertet. Keine Irreführung durch die Bezeichnung “Online-Auktion” bzw. “Internet- Versteigerung”
Natürlich waren den bisherigen Versteigerern die Online-Kollegen eine lästige Konkurrenz. Ebenso fürchteten bisherige Marktplattformen und Shops schnell die neuen Wettbewerber.
Sie sahen insbesondere in der Bezeichnung “Versteigerung” eine Irreführung der Kunden und zugleich einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht.
Dem ist die Rechtsprechung jedoch nicht gefolgt: Nach dem Bundesgerichtshof und vorher schon zahlreichen Untergerichten ist es nun wohl ganz herrschende Meinung, dass
Online-Auktionen trotz des Charakters als Plattformen ohne Versteigerung im klassischen Sinne zu sein, doch die genannte Bezeichnung führen dürfen. Die Internet-Nutzer würden
durch den Unterschied zwischen Zuschlag und Zeitablauf, fehlende räumliche Anwesenheit und mangelnde Möglichkeit der Besichtigung in der Regel nicht wettbewerbswidrig
getäuscht. Die Richter sahen somit die praktischen Erfordernisse der neuen Märkte und wohl auch die Chancen. Die Rechtsprechung hat somit die weitere Entwicklung des neuen Marktes ermöglicht. [
Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kie Zuletzt geändert am 12.12.2006l Literatur:
F Koch, Internet-Recht, 2005 S. Rupp, Kaufen & verkaufen im Internet - ebay, Auktionen & Co, 2005
C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
Urteile:
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil v. 13.11.2003, Az. I ZR 40/01
- Umgekehrte Versteigerung im Internet verstößt nicht gegen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb.
Linksammlung:
[ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de
, Kiel |