Hilfe! Bezahlt und Verkäufer behauptet: Beim Versand leider verloren.
Sie haben per Vorkasse bezahlt und es kommt keine Ware. Zwar haben Sie Glück und der Verkäufer meldet sich auf eine freundliche E-Mail. Doch er
sagt, die Ware sei nach der Versendung leider verloren gegangen. Da könne man aber nichts mehr machen ... Nun, so einfach ist es denn doch nicht!
Inhaltsübersicht
Ausführungen
Schutzbehauptung oder wirklich verloren? Wenn Sie einen Artikel online ersteigert haben und keine Ware bekommen, kann die
Sendung natürlich verschwunden sein. Es kann aber auch schlicht eine so genannte „Schutzbehauptung“ des Verkäufers sein.
Praxis-Tipp: Lassen Sie sich ein Fax senden und das Original-Dokument. Mittels Scanner können Bilder erzeugt werden, die aus einer Sendung gleich
den Beweis für zahlreiche Versendungen werden lassen: Man muss ja „nur“ die Adressen austauschen. Der Unterschied ist aber eine Straftat, nämlich Betrug nach § 263 StGB in Tateinheit mit !
Manche Verkäufer versuchen so auch nur die lästigen Kosten eines wirklich vorliegenden Postverlustes abzuwälzen. Dabei muss das Versandunternehmen kleine
Schäden schon bei normalen Sendungen ersetzen.
Rechts-Tipp: Im Versandhandel zwischen Unternehmer und Verbraucher trägt der Unternehmer das Versandrisiko (§ 474 Abs. 2 BGB).
Versandrisiko bei Online-Auktionen
Immer wieder wird bei einem (vielleicht nur vorgetäuschten) Verlust der Ware behauptet, der Käufer trage das Risiko des Verlustes. Das ist oft falsch: Im Handel
zwischen Privaten untereinander (P2P oder C2C) oder von Unternehmen zu Unternehmen (B2B) kann die Versandgefahr vertraglich festgelegt werden. Bei
Verkäufen zwischen Unternehmen und Verbraucher dagegen ist dies nicht möglich. Von der Regelung des § 474 Abs. 2 BGB kann im so genannten Fernabsatzgeschäft
nicht zu Lasten eines Verbrauchers abgewichen werden. Die Rechtsprechung hat inzwischen schon einige Varianten von Vertragsklauseln in Fernabsatzgeschäften für unwirksam erklärt:
o Der Käufer trägt das Versandrisiko. – unwirksam! o Der Verkäufer haftet nicht Verlust oder Beschädigung bei Versand. – unwirksam!
o Die Gefahr geht bei Versendung auf den Käufer über. – unwirksam! o Privatverkauf! Der Käufer trägt das Versandrisiko. – Nur wirksam, wenn der Verkäufer wirklich kein Unternehmer
o „Versicherter Versand kostet … EURO.“ (höhere Kosten als unversichert vorausgesetzt) – Irreführend und kann wohl sogar von Wettbewerbern abgemahnt
werden. Dem Verbraucher werde nicht hinreichend klar, dass der Verkäufer sowieso das Versandrisiko nach § 474 Abs. 2 BGB trage
Der letzte Fall zeigt zudem, dass unbedachtes Abschreiben von fremden AGB nicht zu mehr Sicherheit führt. Im Gegenteil! Die genannten Klauseln lassen sich bequem per
Suchfunktion in eBay und anderen Internet-Versteigerungen heraussuchen. Für anwaltliche Testkäufer und Abmahner ein gefundenes Fressen. So kommen Sie zu Ihrem Recht
Sollte eine erste freundliche e-Mail einen gewerblichen Händler nicht davon überzeugen, dann empfehle ich folgendes Vorgehen:
Muster absenden. 2. Gesetzte Frist abwarten.
3. Bei fruchtlosem Verstreichen der Frist:
a) Überlegung ob sich weiterer Aufwand lohnt und ggf. b) anwaltliche Beratung suchen (Der Anwalt hat auch über Erfolgsaussichten, Kosten und Dauer
möglicher Verfahren im konkreten Fall zu beraten.)
4. Überprüfen Sie für die Zukunft die Kaufgewohnheiten und kaufen Sie wertvollere oder für Sie wichtige Artikel über Treuhänder und nicht mehr per Vorkasse!
Muster einer Lieferaufforderung
Muster einer einfachen Lieferaufforderung |
Lieferaufforderung
Kiel, den 17.04.06 Sehr geehrte Herr A. Liefery, Am 13.03.06 über eBay unter dem Namen „ABC-Liefery“ die CD „Feinste Music“ der Gruppe Ohrenschmaus für 11,90 EURO an
mich verkauft. Den Betrag habe ich prompt am 15.03. überwiesen. Die CD kam hier bisher nicht an. Sie haben auf meine e- Mail vom 10.04 am 15.04. geantwortet, die müsse „wohl nach Versand verloren
gegangen sein“. Für die Versendung tragen Sie als Powerseller das Risiko, da Sie als Unternehmer nach § 474 Abs. 2 BGB das Versandrisiko tragen müssen. Ich fordere Sie daher auf bis spätestens
zum 26.04.2006 die CD doch zu liefern. Mit freundlichen Grüßen A. Kauf-Freude |
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Autor und (c) 2007: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Literatur:
F Koch, Internet-Recht, 2005 S. Rupp, Kaufen & verkaufen im Internet - eBay, Auktionen & Co, 2005
C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
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