Widerrufsbelehrung
Nachdem das Fernabsatzgesetz in § 312d BGB überführt wurde und §§ 355 ff BGB anwendbar wird, ist die Materie um Widerrufs- und Rückgaberechte
nicht gerade einfacher geworden. Zumindest das Lesen der Texte wurde schwerer. Darum eine Übersicht über die Belehrungspflichten im Verbrauchergeschäft also bei Geschäften eines Unternehmers mit einem
Verbraucher (Business to Customer = B2C). [Begriff!]
Inhaltsübersicht
Ausführungen
Wer muss wann belehren? Unternehmer im Sinne von § 14 BGB haben bei Online-Versteigerungen über die Möglichkeiten des Widerrufs oder ein Rückgaberecht zu belehren. Dies ergibt sich aus dem
Fernabsatzrecht (§§ 312 ff BGB), dass früher im Fernabsatzgesetz geregelt war und nunmehr wieder im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu finden ist . Beim Kauf von Unternehmern haben danach Verbraucher
ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht von einem Monat (§§ 312d Abs. 1, 355 BGB).
Rechts-Tipp: Bevor Sie über Belehrungspflichten, Widerruf oder Rückgaberechte nachdenken: Schauen Sie ob ein Verbrauchergeschäft vorliegt, also im Zweifel vor
Gericht nachgewiesen werden kann, das hier ein Unternehmer und ein Verbraucher einen Vertrag geschlossen haben!
Die nachfolgenden Regeln gelten nicht unter Verbrauchern (Customer to Customer = C2C) [ Begriff! ] oder Unternehmensgeschäften, wie Handelskäufen (Business to Business = B2B)[ Begriff!
]
Zunächst war man davon ausgegangen, dass bei Online-Auktionen eine zweiwöchige Frist nach § 312d Abs. 1, 355 BGB genüge. Die Rechtsprechung hat jedoch seit 2006 erkannt,
dass die erforderlichen Informationen - insb. der Preis - erst nach dem Vertragsschluss durch Zuschlag bekannt sind. (
KG Berlin, Beschluss v. 18.07.2006, Az. 5 W 156/06 ) Folglich kann ein Verbraucher als Bieter nur nachträglich informiert werden. Dann muss die Frist für den Widerruf aber 1 Monat betragen.
Rechts-Tipp: Die AGB von Unternehmern sind auf jeden Fall anzupassen. Ende 2006 wurde nämlich bekannt, dass eine entsprechende Abmahnwelle durch`s Land rollt.
Die Frist beginnt, wenn der Kunde die Ware erhalten und ordnungsgemäß auf sein Widerrufsrecht hingewiesen wurde. Die Benutzung
der Ware schließt das Widerrufsrecht nicht aus. Der Käufer soll ja gerade die Möglichkeit bekommen, die Ware im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung zu testen.
Der Verbraucher muss dann gemäß § 357 Abs. 3 BGB Wertersatz für Verschlechterungen leisten, die durch die Nutzung entstanden sind.
Das Rücktrittsrecht ist z. B. auch bei Verbrauchergeschäften in folgenden Fällen ausgeschlossen, so dass eine Belehrung nicht erfolgen muss:
* Lieferungen von Lebensmitteln (§ 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB) - “Pizzadienst-Klausel” * Konzertkarten (§ 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB)
* Artikel, die nach besonderen Wünschen angefertigt wurden (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB) * Audio- und Videoaufzeichnungen und Softwarepakete, die entsiegelt worden sind (§ 312d Abs. 4 Nr. 2 BGB). [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ]
Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel
Wie wird das Widerrufsrecht ausgeübt?Der Widerruf kann fristgemäß durch Erklärung in Textform - also auch durch e-Mail erfolgen
oder durch Rücksendung der Ware § 355 Abs. 1 BGB. Die Absendung innerhalb der Frist reicht aus.
Rechts-Tipp: Der Unternehmer trägt im Verbrauchergescäft zwar Verlustrisiko und die Versandkosten. Der Verbraucher muss aber die Rechtzeitige Erklärung und
Versendung nachweisen. Also E-Mail und Postbelege aufheben!
Die Kosten und das Risiko der Rückgabe trägt der Unternehmer. Bei Waren im Wert von
unter 40,- Euro kann vertraglich (also durch eine Regelung in der Auktionsbeschreibung) festgelegt werden, dass die Rücksendung auf Kosten des Käufers geht (§ 357 Abs. S. 2 u. 3 BGB).
Beispiel: Ein Verbraucher kann die Ware als unfreies Paket zurückschicken, wenn der Warenwert über 40,- EURO liegt oder unter diesem Betrag die Rücksendekosten
nicht durch AGB auf ihn abgewälzt wurden. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner -
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Was geschieht bei unterlassener Belehrung
Wurde keine Belehrung erteilt oder ist diese fehlerhaft, so besteht das Widerrufsrecht unbegrenzt lange (§ 355 Abs. 3 S.3 BGB). Damit kann die Ware bis zum Eintritt der
Verjährung wieder zurückgegeben werden, abzüglich des eingetretenen Wertverlusts aufgrund der Gebrauchsspuren (s. o.). Ggf. - aber wohl nur in Ausnahmefällen - kann eine Verwirkung der Recht anzunehmen sein.
Rechts-Tipp: In der Praxis der Online-Auktionen sind die Fälle bedeutsam, in denen der Verkäufer über seine Unternehmereigenschaft nicht informiert. Für den Käufer heißt
dies: Stellt er nachträglich fest, dass er von einem Unternehmer gekauft hat kann er sich freuen! Die Ware kann über einen langen Zeitraum genutzt und (eigentlich) wieder zurückgegeben werden.
Für Unternehmer heißt dies: Vorsicht mit der Unterlassung der entsprechenden Mitteilung!
Von besonderer Brisanz ist, dass Wettbewerbern von der Rechtsprechung ( OLG Hamm
) z. T. ein Klagerecht zuerkannt wurde. Ein Verstoß führt dann bei Abmahnung zu erheblichen
Anwalts- und Gerichtkosten. ( siehe Abmahnungen )
ZweifelsfälleTatsächlich problematisch sind die Fälle, in denen mit dem Hinweis “Kauf von Privat” verkauft
wird. Grundsätzlich kann auch ein Unternehmer privat bei Online-Auktionen handeln.
Teilnahmenbedingngen - wie z. B. bei eBay - empfehlen Unternehmern für solche Fälle einen anderen Account einzurichten. Hinter der Erklärung könnte aber ein Verkauf für Privat stecken
(also eine nicht offen gelegte Vertretung, so genannte unechte Vertretung), ein Irrtum oder einfach nur ein Täuschungsversuch! Die Missbrauchsgefahr ist hoch und Praxis und
Rechtsprechung ringen noch um geeignete Kriterien zur Bewertung anhand der zahlreichen Einzelfälle aus diesem Bereich. [ Zur Startseite ] [ Zum Seitenanfang ] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Prozesse und Kosten(1) Wettbewerbsprozesse
Bei unterlassener Belehrung trotz bestehender Belehrungspflicht können Verbraucherverbände und Verbände zur Überwachung des Wettbewerbs den Verstoß
abmahnen und ggf. Klage auf Einhaltung des Wettbewerbsrechts erheben. Ebenso können Wettbewerber bzw. Konkurrenten klagen. In einem solchen Verfahren sind die Kosten
regelmäßig von der unterliegenden Partei zu zahlen.
Praxis-Beispiel: “Beide Parteien boten im Internet unter dem Portal eBay verschiedene Artikel aus dem Bereich des Computerzubehörs an. [...] Die Antragstellerin wendet
sich nämlich gegen das Angebot der Antragsgegnerin vom 26. August 2004, das als Anlage A 1 überreicht worden ist. Bei diesem Angebot der Antragsgegnerin gelangt
man zu der Widerrufsbelehrung entsprechend den Vorschriften des Fernabsatzgesetzes nur dann, wenn man unter dem Punkt "Angaben zum Verkäufer"
auf den Punkt "mich" klickt. Im Hinblick auf diese konkrete Verletzungsform ist die von der Antragstellerin zunächst gewählte Verbotsformel, die das Landgericht in seine
Beschlußverfügung übernommen hat, zu weitgehend abstrahiert. Denn die Antragsgegnerin hat die Widerrufsbelehrung nicht gänzlich unterlassen, worauf die
Verbotsformel abzielte. Die Antragsgegnerin hat die Belehrung vielmehr an einer versteckten Stelle plaziert. Rechtlich gesehen muß sich ein Anbieter, der eine
unzureichende Belehrung gibt zwar so behandeln lassen, als hätte er keine Belehrung erteilt. Wie allgemein muß sich aber auch in diesem Fall die Verbotsformel nicht an
der verletzten gesetzlichen Vorschrift orientieren, sondern an dem verletzenden Verhalten. Das ist bei einer unzureichenden Widerrufsbelehrung die Art und Weise wie
diese Belehrung erteilt worden ist. Dieser Anlehnung an die konkrete Verletzungsform hat die Antragstellerin aber durch ihren Maßgabezusatz in ihrem Berufungsantrag
hinreichend Rechnung getragen und damit ihrem Verbotsbegehren einen zulässigen Inhalt gegeben.” [...] Entscheidung (Leitsatz:) “Es ist unlauter i.S.d. § 3 UWG,
Verbraucher zur Abgabe von Angeboten im Rahmen eines eBay-Verkaufs aufzufordern, wenn auf das Widerrufsrecht lediglich in der Weise hingewiesen wird, dass auf "mich"
unter der Rubrik "Angaben zum Verkäufer" geklickt werden muss, damit der Käufer von seinem Widerrufsrecht erfährt. Die Unlauterkeit folgt hierbei aus der Verletzung der
gesetzlichen Verpflichtung, klar und verständlich auf das Widerrufsrecht bei Verkaufsangeboten hinzuweisen.”
OLG Hamm, Urt. v. 14.04.2005, Az 4 U 2/05
(2) Prozesse mit KäufernWie oben gezeigt, können hierdie Beanspruchung des Widerrufs- bzw. Rückgaberechts zu
entsprechenden Prozessen führen. Da Versandkosten und ggf. Wertersatz für Abnutzungen in der Regel nur geringere Beträge sind, ist eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung
zu den Problemfällen nicht vorhanden. [
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] Autor und (c) 2006: RA Siegfried Exner - Kanzlei-Exner.de, Kiel Zuletzt geändert 12.02.2007 Siehe auch:
Literatur:
N. C. Kaufmann, Das Online- Widerrufsrecht im Spiegel der Rechtsprechung, in: CR 2006, S. 766 F Koch, Internet-Recht, 2005
C. Uelzen / Th. Burmester, Internet-Auktionen bei eBay & Co, 2005
Urteile:
Kammergericht Berlin, Beschluss v. 18.07.2006, 5 W 156/06 Wer als Unternehmer über eine Auktionsplattform Verkäufe tätigt, ohne dass vor
Zuschlag alle Vertragsdaten mitgeteilt werden (können), der muss nach Vertragsschluss eine 1-monatige Widerrufsfrist einräumen. Kommt der Unternehmer
als Anbieter dieser Pflicht nicht nach, steht einem Wettbewerber ein Klagerecht zu. - Zur Monatsfrist für den Widerruf bei Online-Auktionen nach § 355 Abs. 2 S. 2 BGBLG Dortmund, Urteil vom 22.12.2005, Az. 8 O 349/05 - Abmahnung und Prozess
wegen unzulässigem Ausschluss des Rückgaberechts bei Online- Versteigerung.OLG Hamm, Urt. v. 14.04.2005, Az 4 U 2/05 - Belehrung über Widerrufsrecht bei Verkauf über eBay
Linksammlung:
www.wettbewerbszentrale.de
Seite der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, mit Informationen zu Online-Handel und Internet-Versteigerungen.
Zusätzlich auch Hinweise zum Thema Informationspflichten (einschl. Widerrufsbelehrung) und der Möglichkeit zur Meldung von Mißbrauchsfällen.
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